Spruch:
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Der Revisionsrekurswerber hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Begründung
Bei der mündlichen Streitverhandlung vom 8. 10. 1999 schlossen die Parteien einen bedingten Vergleich, dessen Pkt. 7 lautet: "Dieser Vergleich wird rechtswirksam, wenn er nicht von der klagenden Partei mittels Schriftsatzes, bei Gericht einlangend längstens am 4. 11. 1999, widerrufen wird." Am 4. 11. 1999 langte beim Erstgericht ein Schriftsatz des Klägers ein, mit dem der Vergleich widerrufen wird. Dieser Schriftsatz weist jedoch weder eine Unterschrift des Klägers, noch die seines Vertreters auf.
Das Rekursgericht vertrat die Rechtsauffassung, dass nach nunmehr ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes die Bestimmung einer Verbesserungsfrist wegen Formmängel des eingelegten Widerrufs über den Endtermin der in einem gerichtlichen Vergleich festgesetzten Widerrufsfrist hinaus unzulässig sei; die fehlende Unterfertigung des Widerrufsschriftsatzes könne nicht mehr nachgeholt werden.
Diese Rechtsauffassung ist zutreffend. Es reicht daher aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung zu verweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Ergänzend ist den Revisionsausführungen entgegenzuhalten:
Rechtliche Beurteilung
Richtig ist, dass der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung JBl 1979, 266 die Meinung vertrat, die Gewährung einer Frist zur Verbesserung eines bloßen Formgebrechens des Widerrufsschriftsatzes stelle keine unzulässige Verlängerung der in einem gerichtlichen Vergleich vereinbarten Widerrufsfrist dar. Diese Entscheidung, auf die das Rekursgericht ohnedies hingewiesen hat, ist aber vereinzelt geblieben. Schon mit der Entscheidung JBl 1980, 378 ist der Oberste Gerichtshof von dieser zuletzt referierten Meinung abgegangen; in dieser Entscheidung vertrat er die vom Berufungsgericht wiedergegebene Rechtsauffassung, wonach die fehlende Unterfertigung des Widerrufsschriftsatzes nach Ablauf der Widerrufsfrist nicht mehr wirksam nachgeholt werden kann. Diese Rechtsauffassung wurde in der Folge aufrechterhalten (EvBl 1980/125; 4 Ob 108/80; 3 Ob 536/94). Der erkennende Senat sieht keine Veranlassung, von dieser Meinung abzugehen.
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