OGH 4Ob110/79 (RS0036473)

OGH4Ob110/794.3.1980

Rechtssatz

Die fehlende Unterfertigung des den Vergleichswiderruf enthaltenden Schriftsatzes kann nach Ablauf der Widerrufsfrist nicht mehr wirksam nachgetragen werden, eine nachträgliche Verbesserung dieses Formmangels im Sinne der §§ 84,85 ZPO ist also unzulässig.

Normen

GOG §89 Abs3
ZPO §84 I
ZPO §85
ZPO §204 H

4 Ob 110/79OGH04.03.1980

Veröff: EvBl 1980/125 S 400

4 Ob 108/80OGH18.09.1980

Auch

3 Ob 536/94OGH28.06.1994
9 ObA 111/00iOGH05.04.2000
1 Ob 178/02mOGH30.09.2002

Vgl aber; Beisatz: Die Bestätigung einer mittels Telefax erfolgten Eingabe durch einen eigenhändig unterfertigten Folgeschriftsatz ist aber keine "Nachholung" einer fehlenden Unterfertigung oder eine Verbesserung des Telefax, sondern es wird insoweit bloß von einer durch § 89 Abs 3 GOG geschoffenen Möglichkeit der Verfassung schriftlicher Eingaben Gebrauch gemacht. (T1)

6 Ob 158/07iOGH13.09.2007

Gegenteilig; Beisatz: Nach Ablauf der Widerrufsfrist kann die auf dem rechtzeitig eingebrachten Schriftsatz mit dem Vergleichswiderruf fehlende Unterschrift - wie schon in der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs 1Ob566/78 ausgesprochen - in einem Verbesserungsverfahren gemäß §§84 f ZPO nachgetragen werden. Vgl RS0037370. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19800304_OGH0002_0040OB00110_7900000_001

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