OGH 1Ob566/78

OGH1Ob566/7826.4.1978

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schneider als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schragel, Dr. Petrasch, Dr. Schubert und Dr. Winklbauer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei F*, Beamter in *, vertreten durch Dr. Gerhard Schmidt, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei M*, Gärtnerin in *, vertreten durch Ma*, Private in *, wegen Aufkündigung infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Graz als Rekursgerichtes vom 15. Februar 1978, GZ 3 R 11/78‑28, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes für ZRS Graz vom 20. Dezember 1977, GZ 24 C 128/77‑21, behoben wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1978:0010OB00566.78.0426.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

 

Begründung:

In der Tagsatzung vom 30. November 1977 schlossen die Streitteile einen Räumungsvergleich, der nach seinem Punkt 3.) Rechtswirksamkeit erlangen sollte, wenn er nicht bis spätestens 16. Dezember 1977 von einer der Parteien widerrufen werde. Am 14. Dezember 1977 langte beim Erstgericht eine Mitteilung der Beklagten ein, wonach der (offenbar zusätzlich) angestrebte Vergleich über eine Abfindungserklärung vom Kläger abgelehnt worden sei. Dieser Schriftsatz war weder von der Beklagten noch von ihrer ausgewiesenen Vertreterin unterfertigt. Deshalb stellte das Erstgericht mit Beschluß vom 15. Dezember 1977 den Schriftsatz zur Verbesserung durch Unterfertigung gegen Wiedervorlage „innerhalb der Widerrufsfrist“ zurück. Da die Zustellung dieses Beschlusses erst am Samstag dem I7. Dezember 1977, also nach Ablauf der Widerrufsfrist erfolgte, überschritt auch die sofortige Wiedervorlage des verbesserten Schriftsatzes am Montag, dem I9. Dezember 1977, 8 Uhr früh, die gestellte Frist.

Der Erstrichter wies deshalb den Widerruf des Vergleichs als verspätet zurück. Das Erstgericht behob diesen Beschluß aus der Erwägung, daß mangels rechtzeitiger Zustellung des Verbesserungsauftrages von einer verspäteten Wiedervorlage des verbesserten Schriftsatzes nicht die Rede sein könne.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen vom Kläger erhobene Rekurs ist nicht berechtigt.

Der Rekurswerber verweist mit Recht selbst darauf, daß der gerichtliche Vergleich die Doppelfunktion eines zivilrechtlichen Rechtsgeschäftes und einer Prozeßhandlung hat (Fasching II 963, JBl 1976, 489 uva). Demmach ist auch die materielle Gültigkeit des Vergleichs von der prozeßbeendenden Wirkung zu unterscheiden. Erstere ist nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts zu beurteilen (SZ 43/116 ua), die prozeßbeendende Wirkung hingegen nach Prozeßrecht (Fasching II 967, EvBl 1977/72).

Dem Rekurswerber ist zuzugeben, daß die Vereinbarung einer Suspensivbedingung derart, daß der Vergleich wirksam werden soll, wenn er nicht bis zu einem bestimmten Zeitpunkt widerrufen wird, eine Ausschlußfrist mit materiell-rechtlicher Wirkung begründet (wieder EvBl 1977/72 m.w.Zit.). Demnach durfte das Gericht die von den Parteien bestimmte Frist nicht verlängern. Im vorliegenden Fall haben die Streitteile allerdings nicht ausdrücklich einen Widerruf in Schriftform und bei Gericht vereinbart. Aber selbst wenn die Suspensivbedingung in dieser Richtung verstanden wird, ist mangels eines eindeutigen, gegenteiligen Vergleichsinhaltes die Frage der Einhaltung der Form des Widerrufs nicht im materiellen Recht geregelt, sondern eine Frage des Prozeßrechtes und daher nach diesem zu beurteilen. Ein Verstoß gegen Formvorschriften der Prozeßordnung hat nur die ein den Prozeßgesetzen bestimmten Folgen. Aus diesen Erwägungen wurde in der Entscheidung EvBl 1977/72 die Wirksamkeit des Vergleichswiderrufes trotz des Fehlens der vereinbarten Zweitschrift bejaht, in der Entscheidung 2 Ob 238/68 die Zulässigkeit eines telegrafischen Widerrufs (siehe auch Berger, ÖJZ 1959, 117 zum vergleichbaren Fall einer gerichtlichen Kündigung).

Die dargestellten Rechtssätze führen hier zum gleichen Ergebnis. Die Unterfertigung des Schriftsatzes ist bloßes Formerfordernis, sodaß ihr Fehlen nach den §§ 84 f ZPO im Verbesserungsverfahren behoben werden kann. Bei fristgerechter Beseitigung des Formgebrechens ist nach § 85 Abs 2 ZPO der befristete Schriftsatz als am Tage seines ersten Einlangens überreicht anzusehen. Der bedingt abgeschlossene Vergleich kann deshalb den Prozeß nicht beenden, wenn ein bloßes Formgebrechen des innerhalb der Widerrufsfrist überreichten Schriftsatzes in der Verbesserungsfrist behoben wird. Entgegen der Meinung des Rekurswerbers handelt es sich in diesem Fall nicht um eine unzulässige Verlängerung der von den Parteien vereinbarten Widerrufsfrist durch das Gericht.

Im vorliegenden Fall ist allerdings der Widerrufsschriftsatz nicht innerhalb der vom Erstrichter bestimmten, schon für den Widerruf geltenden Frist verbessert worden. Der Rekurswerber läßt aber die zutreffende Ansicht des Rekursgerichtes unbekämpft, daß bei Zustellung des Verbesserungsauftrages erst nach Ablauf der darin gesetzten Frist von einer verspäteten Wiedervorlage des verbesserten Schriftsatzes nicht gesprochen werden kann, wenn sie wie hier am nächsten Werktag nach der Zustellung erfolgt. Der Lauf einer richterlichen Frist beginnt ja nach § 124 ZPO, sofern nicht bei Festsetzung derselben etwas anderes bestimmt wurde, erst mit der Zustellung des die Frist anordnenden Beschlusses an die Partei, welcher die Frist zugute kommt, und nach § 126 Abs 2 ZPO kann die Frist nicht am Sonntag ablaufen. Da hier die Wiedervorlage am ersten Werktag nach der Zustellung des Verbesserungsauftrages erfolgte, ist sie ungeachtet der Frage, welche Frist sonst zu gelten hätte, als rechtzeitig anzusehen. Daß der Schriftsatz der Beklagten inhaltlich einen Widerruf des Vergleichs darstellt, wird im Revisionsrekurs des Klägers zugestanden.

Der Ausspruch über die Kosten des somit unbegründeten Rekurses beruht auf den §§ 40 und 50 ZPO.

 

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