OGH 12Os97/79 (RS0100711)

OGH12Os97/7920.9.1979

Rechtssatz

Soweit der Vorsitzende bei der mündlichen Rechtsbelehrung (§ 323 StPO) von der schriftlichen (§ 321 StPO) abweicht und dies auch ordnungsgemäß protokolliert, dies somit Bestandteil der schriftlichen Rechtsbelehrung wurde, unterliegt die mündliche Rechtsbelehrung der Anfechtung nach § 381 Abs 1 Z 8 StPO.

Normen

StPO §323 Abs1
StPO §345 Abs1 Z8

12 Os 97/79OGH20.09.1979
12 Os 52/84OGH14.06.1984

Vgl; Beisatz: Aus dem Fehlen eines solchen Protokolles folgt, dass der Vorsitzende von der schriftlichen Rechtsbelehrung nicht abgewichen ist. (T1)

9 Os 76/85OGH02.07.1986

Vgl auch; Beisatz: Nur insoweit kommt die Anfechtung der den Geschwornen gemäß § 323 Abs 1 StPO erteilten (mündlichen) Rechtsbelehrung in Betracht. (T2)

14 Os 171/87OGH10.02.1988

Vgl; Beisatz: Andernfalls ist allein die schriftliche Rechtsbelehrung Gegenstand einer Anfechtung nach § 345 Abs 1 Z 8 StPO. (T3)

12 Os 64/04OGH05.08.2004

Vgl auch

11 Os 73/08gOGH19.08.2008

Vgl; Beisatz: Gegenstand der Instruktionsrüge (Z 8) ist allein der Inhalt der schriftlichen Rechtsbelehrung (§ 321 Abs 1 StPO) oder eine nichtprotokollierte Abweichung davon im Rahmen der nach § 323 Abs 1 StPO vom Vorsitzenden mündlich zu erteilenden Belehrung, nicht aber deren zeitliches Ausmaß. (T4)

12 Os 23/09pOGH26.03.2009

Vgl; Beisatz: Bedeutungsinhalt einer Drohung, unter anderem die Frage, ob tatsächlich mit dem Tod gedroht wurde, aber sind als Tatfragen Gegenstand der Besprechung nach § 323 Abs 1 erster Satz StPO, nicht der Rechtsbelehrung und damit einer Anfechtung aus § 345 Abs 1 Z 8 StPO entzogen (WK-StPO § 345 Rz 31, 64). (T5)

Dokumentnummer

JJR_19790920_OGH0002_0120OS00097_7900000_003

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