OGH 12Os64/04

OGH12Os64/045.8.2004

Der Oberste Gerichtshof hat am 5. August 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber, Dr. Philipp, Hon. Prof. Dr. Schroll und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Finster als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Dan Vasile B***** und Traian Florin P***** wegen der Verbrechen des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter und dritter Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Traian Florin P***** sowie die Berufung des Angeklagten Dan Vasile B***** gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Graz vom 4. März 2004, GZ 2 Hv 109/03d-88, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten P***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem auf dem einstimmigen Wahrspruch der Geschworenen beruhenden angefochtenen Urteil wurde (ua - soweit im Nichtigkeitsverfahren von Bedeutung) der Angeklagte Traian Florin P***** des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.

Darnach hat er gemeinsam mit Dan Vasile B***** als Mittäter am 27. Juni 2003 in Graz der Anita W***** mit Gewalt gegen ihre Person die Handtasche mit Bargeld und Gebrauchsgegenständen im Gesamtwert von

3.200 EUR sowie ein Mobiltelefon der Marke Ericsson R600 mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung weggenommen, indem er der Genannten Schläge ins Gesicht versetzte und die Handtasche entriss und Dan Vasile B***** ihr Pfefferspray ins Gesicht sprühte, wodurch sie eine Hornhautverletzung erlitt.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen vom Angeklagten Traian Florin P***** aus den Gründen der Z 5 und 8 des § 345 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.

Zur Verfahrensrüge (§ 345 Abs 1 Z 5 StPO) wegen der unterbliebenen Einvernahme der in Rumänien wohnhaften Zeugin Letitia P***** ist der Beschwerdeführer mangels entsprechender Antragstellung nicht legitimiert. Denn der Schwurgerichtshof hat seinem in der Hauptverhandlung vom 8. Jänner 2004 gestellten Antrag auf Ladung dieser in Rumänien wohnhaften Zeugin ohnedies entsprochen (S 35 f/II). Nachdem die Genannte zu der am 4. März 2004 fortgesetzten Hauptverhandlung nicht erschienen war, erklärte der Verteidiger, ihm sei telefonisch bekannt gegeben worden, dass sie „nicht zu Gericht kommen kann und wird" (S 112/II). Zwangsmaßnahmen durften gegen die aus dem Ausland geladene Zeugin nicht verhängt werden (Danek WK-StPO § 242 Rz 13). Weitere Anträge, etwa auf Einvernahme der Letitia P***** im Rechtshilfeweg in Rumänien, wurden nicht gestellt (vgl S 116/II). Gegenstand der Verfahrensrüge ist jedoch ein vom Erstgericht nicht erledigter Antrag oder ein gegen den Antrag oder Widerspruch des Beschwerdeführers gefälltes Zwischenerkenntnis (Ratz WK-StPO § 281 Rz 302, 317, 10 Os 110/83).

Die Instruktionsrüge (Z 8), mit der rechtens allein der Inhalt der den Geschworenen erteilten (schriftlichen und schriftlich ergänzten oder abgeänderten [§§ 321 Abs 1 und 323 Abs 1 StPO]) Rechtsbelehrung bekämpft werden kann (14 Os 171/87, 12 Os 97/79), erschöpft sich im (unbegründeten - Fabrizy StPO9 § 323 Rz 1) Einwand, dass der Verteidiger nicht an der mündlichen Rechtsbelehrung der Geschworenen durch den Vorsitzenden des Schwurgerichtshofes (§ 323 Abs 1 erster Satz StPO) teilnehmen konnte, und verfehlt solcherart die prozessordnungsgemäß Darstellung.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung sofort zurückzuweisen (§§ 285d, 344 StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen der Angeklagten Dan Vasile B***** und Traian Florin P***** (§§ 285i, 344 StPO).

Die Kostenentscheidung ist in § 390a Abs 1 StPO begründet.

Stichworte