OGH 1Ob633/79 (RS0016746)

OGH1Ob633/7912.9.1979

Rechtssatz

Beschlüsse, deren Zustandekommen oder Inhalt gegen das Gesetz oder gegen den Gesellschaftsvertrag verstößt, sind grundsätzlich nichtig.

Normen

ABGB §879 CIIf
HGB §115
HGB §116 Abs2
HGB §119
HGB §162
UGB §115
UGB §116 Abs2
UGB §119

1 Ob 633/79OGH12.09.1979

Veröff: SZ 52/134 = GesRZ 1979,159

3 Ob 518/81OGH15.11.1981

Auch

8 Ob 577/83OGH13.12.1984

Veröff: SZ 57/203 = EvBl 1985/118 S 592 = RdW 1985,338 = GesRZ 1986,93 (dazu Winter GesRZ 1986,74)

6 Ob 258/08xOGH26.03.2009

Beisatz: Das Personengesellschaftsrecht enthält keine gesetzliche Regelung der Nichtigkeit von Gesellschafterbeschlüssen. (T1); Beisatz: Nach herrschender Auffassung ist ein Gesellschafterbeschluss dann nichtig oder unwirksam, wenn sein Inhalt gegen das Gesetz, die guten Sitten (§ 879 ABGB) oder den Gesellschaftsvertrag verstößt. (T2); Beisatz: Neben diesen materiellen Beschlussmängeln gibt es auch sogenannte formelle Beschlussmängel. Hier ist durch Auslegung zu ermitteln, ob es sich bei der verletzten Bestimmung um eine reine Ordnungsvorschrift handelt, deren Verletzung unbeachtlich ist. (T3); Beisatz: Aber auch die Verletzung von Verfahrensvorschriften, deren Einhaltung Wirksamkeitsvoraussetzung sein soll, zieht nicht die Nichtigkeit des Beschlusses nach sich, wenn der Mangel auf das Zustandekommen des Beschlusses keinen Einfluss hatte. (T4); Beisatz: Das gilt aber wegen der Möglichkeit eines Meinungsumschwungs dann nicht, wenn die Verfahrensvorschrift das Teilnahmerecht sichern sollte und der betroffene Gesellschafter infolge der Verletzung nicht an der Gesellschafterversammlung teilgenommen hat. (T5); Beisatz: Bei der Prüfung des Einflusses der Beeinträchtigung des Rede- und Auskunftsrechts ist daher nicht der Kausalitätstheorie, sondern der Relevanztheorie zu folgen (4 Ob 101/06s SZ 2006/155; 6 Ob 91/08p [Squeeze-out]). (T6); Bem: Siehe auch RS0121481 (Relevanztheorie); RS0049471 (Kausalitätstheorie); RS0059771. (T7)

Dokumentnummer

JJR_19790912_OGH0002_0010OB00633_7900000_002

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