OGH 7Ob703/89 (RS0049471)

OGH7Ob703/8930.11.1989

Rechtssatz

War eine Gesetzesverletzung oder Satzungsverletzung offensichtlich oder nachweisbar ohne Einfluss auf den Hauptversammlungsbeschluss, so muss der geklagten Gesellschaft der Beweis der Einflusslosigkeit des Verstoßes gestattet werden.

GesbR Bem: Vgl aber RS0121481 — nach der der Relevanztheorie zu folgen ist.

 

Normen

AktG §197

7 Ob 703/89OGH30.11.1989

Veröff: SZ 62/190 = WBl 1990,118 = ecolex 1990,152 = GesRZ 1991,98

4 Ob 1588/90OGH12.04.1991

Auch; Veröff: ecolex 1991,465

7 Ob 300/05aOGH25.01.2006

Veröff: SZ 2006/7

4 Ob 101/06sOGH17.10.2006

Vgl aber; Beisatz: Zumindest bei der Prüfung des Einflusses der Beeinträchtigung des Rede- und Auskunftsrechts ist jedoch nicht der Kausalitätstheorie, sondern der Relevanztheorie zu folgen. (T1); Veröff: SZ 2006/155

6 Ob 152/07gOGH13.09.2007

Beisatz: Hier: Die Beklagte hat den Beweis der Einflusslosigkeit des Verstoßes gegen § 125 Abs 5 AktG nicht angetreten. Die Vorinstanzen haben aufgrund des Vorliegens der Voraussetzungen des § 195 Abs 4 in Verbindung mit § 125 Abs 5 AktG den Beschluss der Hauptversammlung auf Erteilung der Entlastung des Aufsichtsrats zutreffend für nichtig erklärt. (T2)

4 Ob 229/07sOGH20.05.2008

Auch; Beisatz: Diese Entscheidungen zum Recht der Kapitalgesellschaften bildet bei der weniger formstrengen Gesellschaft bürgerlichen Rechts die objektive Schranke des Gesellschafterhandelns. (T3); Veröff: SZ 2008/65

6 Ob 91/08pOGH06.11.2008

Vgl aber; Beisatz: Hier: Anfechtung eines Squeeze-out-Beschlusses nach § 6 GesAusG wegen fehlender Unterlagen. (T4); Beisatz: Der erkennende Senat, der die Frage Kausalitäts- oder Relevanztheorie bereits in der Entscheidung 6 Ob 152/07g (= RdW 2008/159) ausdrücklich offen gelassen hat, schließt sich aus den in 4 Ob 101/06s in den Vordergrund gestellten Überlegungen auch im vorliegenden Kontext der Relevanztheorie an. Gerade der hier zu beurteilende Sachverhalt zeigt nämlich die Unbilligkeit der Kausalitätstheorie. (T5); Beisatz: Nach der Relevanztheorie ist der Zweck der eingehaltenen Verfahrensbestimmungen für die Anfechtbarkeit entscheidend. Nur wenn durch die Verletzung ein konkretes Informations- oder Partizipationsinteresse eines Aktionärs verletzt wurde, begründet er die Anfechtbarkeit; irrelevante Mängel scheiden daher aus. (T6); Veröff: SZ 2008/164

6 Ob 31/11vOGH18.07.2011

Vgl aber; Beis wie T1; Beis wie T6

Dokumentnummer

JJR_19891130_OGH0002_0070OB00703_8900000_004

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