OGH 6Ob584/79 (RS0036484)

OGH6Ob584/7929.8.1979

Rechtssatz

Führt eine Vernachlässigung der vorprozessualen Sorgfalt des Klägers (zur Erkundungspflicht und Bescheinigungspflicht vgl SZ 25/10, EvBl 1955/22, SZ 38/45 ua) zur Bestellung eines Prozeßkurators nach den §§ 115, 116 ZPO, ohne daß die Voraussetzungen hiezu tatsächlich vorgelegen sind, dann ist die Kuratorbestellung und das in der Folge mit ihm durchgeführte Verfahren - wie im Fall einer erschlichenen Kuratorbestellung (vgl EvBl 1951/403, SZ 27/102 ua) - nichtig.

Normen

AußStrG 2005 §5 Abs2
ZPO §115
ZPO §116 I
ZPO §477 Z4 D4

6 Ob 584/79OGH29.08.1979

Veröff: JBl 1980,267

8 Ob 557/82OGH21.04.1983
6 Ob 592/85OGH20.06.1985

Auch; Beisatz: Nicht dann, wenn selbst bei Beachtung der gebotenen vorprozessualen Sorgfaltspflicht der Beklagten der Kläger tatsächlich nicht hätte erreicht werden können. (T1)

3 Ob 106/85OGH18.12.1985

Auch

1 Ob 688/88OGH30.11.1988

Beisatz: Hier: Abwesenheitskurator (T2)

3 Ob 187/94OGH29.05.1995
6 Ob 557/95OGH22.08.1995

Vgl; Beisatz: Keine Nichtigkeit, wenn durch Kuratorbestellung (wegen mangelnder Zustellmöglichkeit) nicht der Grundsatz des Parteiengehörs verletzt wurde. (T3)

7 Ob 61/05dOGH11.07.2005

Auch; Beisatz: Verletzung des rechtlichen Gehörs einer Partei iSd § 97 Abs 2 AußStrG 2005 bei Bestellung eines Kurators ohne Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen. (T4)

10 Ob 91/08tOGH21.04.2009

Vgl auch; Beisatz: Hier: Nichtigkeit des Verfahrens über die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen, weil ohne entsprechende Voraussetzungen für eine Partei ein Kurator bestellt wurde. (T5); Veröff: SZ 2009/49

Dokumentnummer

JJR_19790829_OGH0002_0060OB00584_7900000_001

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