OGH 3Ob622/79 (RS0023825)

OGH3Ob622/7911.7.1979

Rechtssatz

Eine Arbeitsaufteilung zwischen mehreren Geschäftsführern bewirkt nicht, dass ein Geschäftsführer sich nur noch auf sein eigenes Arbeitsgebiet beschränken darf und sich um die Tätigkeit der anderen Geschäftsführer nicht mehr zu kümmern braucht. Auch bei einer - zulässigen - Geschäftsverteilung obliegt jedem Geschäftsführer die Pflicht zur Überwachung der anderen. Von den jedem Geschäftsführer obliegenden gesetzlichen zwingenden Pflichten kann eine Geschäftsverteilung niemals befreien. Hierher gehören die Pflicht der Geschäftsführer, für die Führung der erforderlichen Bücher der Gesellschaft Sorge zu tragen sowie die Pflichten zur Aufstellung des Geschäftsabschlusses (§ 22 Abs 1 GmbHG) und zur rechtzeitigen Anmeldung eines Insolvenzverfahrens nach § 85 Abs 1 GmbHG.

Normen

ABGB §1295 IIf6
GmbHG §21
GmbHG §25
HGB §277
HGB §283

3 Ob 622/79OGH11.07.1979

Veröff: SZ 52/116 = EvBl 1980/4 S 14 = JBl 1980,38

8 Ob 517/81OGH09.07.1981

Vgl; Veröff: GesRZ 1982,56

3 Ob 633/81OGH10.02.1982

Auch; Beisatz: Nur gewerberechtlicher Geschäftsführer der im Innenverhältnis an der Geschäftsführung der Gesellschaft nicht besonders beteiligt ist, sondern die tatsächliche Geschäftsführung einem anderen Geschäftsführer überließ. (T1)

9 Os 142/82OGH07.06.1983

Vgl auch; Beisatz: Die Erstellung des Jahresabschlusses zählt zu den jedem Geschäftsführer unabdingbar obliegenden gesetzlichen Pflichten. (T2) Veröff: SSt 54/46

11 Os 73/84OGH20.12.1984

Vgl auch; Veröff: RdW 1985,275

1 Ob 608/87OGH23.09.1987

Auch; Veröff: SZ 60/179 = WBl 1988,58 = ÖBA 1988,165

1 Ob 526/89OGH05.04.1989

Veröff: SZ 62/61 = ÖBA 1989,1120 (Dellinger) = RdW 1989,270 = WBl 1989,250

2 Ob 574/88OGH25.04.1989

nur: Von den jedem Geschäftsführer obliegenden gesetzlichen zwingenden Pflichten kann eine Geschäftsverteilung niemals befreien. Hierher gehören die Pflicht der Geschäftsführer, für die Führung der erforderlichen Bücher der Gesellschaft Sorge zu tragen sowie die Pflichten zur Aufstellung des Geschäftsabschlusses (§ 22 Abs 1 GmbHG) und zur rechtzeitigen Anmeldung eines Insolvenzverfahrens nach § 85 Abs 1 GmbHG. (T3)

4 Ob 615/89OGH07.11.1989

Auch; Veröff: WBl 1990,147

6 Ob 14/00bOGH09.03.2000

nur: Von den jedem Geschäftsführer obliegenden gesetzlichen zwingenden Pflichten kann eine Geschäftsverteilung niemals befreien. (T4); <br/>Beis ähnlich T2; Beisatz: Wenngleich es ausreicht, dass die Einreichung des Jahresabschlusses beim Firmenbuchgericht durch die Geschäftsführer in der vertretungsbefugten Anzahl erfolgt (Geist in Jabornegg, HGB Rz 4 zu § 275), richten sich die zwingenden Offenlegungsvorschriften der §§ 277 ff HGB an die gesetzlichen Vertreter von Kapitalgesellschaften, somit an alle Geschäftsführer. Unterbleibt die Offenlegung, sind nach § 283 Abs 1 HGB auch die Vorstandsmitglieder beziehungsweise Geschäftsführer zur Befolgung der Offenlegungsvorschriften durch Zwangsstrafen anzuhalten. Schon diese Formulierung weist als Adressaten der Zwangsstrafenandrohung alle Mitglieder eines kollegialen Vertretungsorganes aus. Auf die für das Innenverhältnis maßgebliche Geschäftsverteilung kommt es dabei nicht an. Der Umstand, dass die Zwangsstrafe gegen alle Geschäftsführer verhängt werden kann, findet seine sachliche Rechtfertigung in der jeden Geschäftsführer der GmbH unabhängig von einer allfälligen Geschäftsverteilung treffenden Pflicht zur Rechnungslegung, deren Überprüfung und Unterfertigung. (T5); Veröff: SZ 73/44

6 Ob 77/00tOGH29.03.2000

Vgl auch; Beis wie T5

6 Ob 5/00dOGH09.03.2000

Beis wie T5

6 Ob 124/05mOGH14.07.2005

Vgl auch; Beisatz: Im Zwangsstrafenverfahren nach § 283 HGB zur Durchsetzung der Offenlegungspflicht nach den §§ 277 ff HGB hat auch die Kapitalgesellschaft neben ihrem Organ Parteistellung im Sinn des § 2 Abs 1 Z 3 AußStrG 2005 und ist damit rekursberechtigt. (T6); <br/>Beisatz: Über Gesellschafterweisung oder aber durch einen allenfalls vorhandenen zweiten allein vertretungsbefugten Gesellschafter wäre die Gesellschaft dann in der Lage, in dem sie betreffenden Zwangsstrafenverfahren Rekurs zu erheben. (T7)

3 Ob 230/12pOGH23.01.2013

Vgl; Beisatz: Hier: Vorschriften über die gesetzliche Prüfpflicht. (T8); Veröff: SZ 2013/3

10 Ob 58/12wOGH26.02.2013

Auch

10 Ob 56/12aOGH26.02.2013

Auch

3 Ob 231/12kOGH20.02.2013

Vgl; Beis wie T8

6 Ob 88/13dOGH28.08.2013

Veröff: SZ 2013/75

Dokumentnummer

JJR_19790711_OGH0002_0030OB00622_7900000_001