OGH 7Ob580/79 (RS0007012)

OGH7Ob580/7915.3.1979

Rechtssatz

Durch vorläufige Maßnahme darf einem noch anhängigen Verfahren über den Antrag auf endgültige Zuweisung der elterlichen Rechte nicht ohne zwingende Notwendigkeit vorgegriffen werden, zumal jeder Wechsel in der Person des Erziehungsberechtigten von Nachteil und nur im Falle besonders wichtiger Umstände gestattet ist.

Normen

ABGB §177 B
AußStrG §12

7 Ob 580/79OGH15.03.1979

Veröff: EFSlg 33648 = EFSlg 33601

1 Ob 740/81OGH06.11.1981

Auch

3 Ob 641/81OGH27.01.1982

Ähnlich

6 Ob 509/84OGH16.02.1984

Beisatz: Ist das Wohl der Kinder im Haushalt ihres Vaters, der die Streitigkeiten zwischen den Eltern nicht auf die Kinder überträgt, gesichert, kann von einem Verstoß gegen das Grundprinzip des Kindeswohls keine Rede sein. (T1)

8 Ob 717/89OGH14.12.1989

Auch

1 Ob 502/90OGH17.01.1990
7 Ob 568/90OGH05.04.1990

nur: Durch vorläufige Maßnahme darf einem noch anhängigen Verfahren über den Antrag auf endgültige Zuweisung der elterlichen Rechte nicht ohne zwingende Notwendigkeit vorgegriffen werden. (T2)

1 Ob 2155/96kOGH04.06.1996

nur T2

6 Ob 2092/96gOGH04.07.1996
7 Ob 253/01hOGH12.06.2002

Vgl; Beisatz: Durch die vorläufige Entziehung der Obsorge darf der endgültigen Entscheidung nicht (ohne zwingende Notwendigkeit) vorgegriffen werden, sodass der sonst gültige Grundsatz der Kontinuität der Erziehung gesondert zu beurteilen ist. Durch eine vorläufige Übertragung der Obsorge soll die endgültige Entscheidung über eine Entziehung des allein nach dem Gesetz Obsorgeberechtigten nicht dadurch verhindert werden, dass durch eine lange Verfahrensdauer eine Kontinuität der Erziehung beim nur vorläufig Berechtigten entstanden ist. (T3)

5 Ob 163/11yOGH07.10.2011

Vgl; Beis ähnlich wie T3

5 Ob 144/14hOGH04.09.2014

Vgl aber; Beisatz: Im vorliegenden Fall ist allerdings die wesentliche Änderung der faktischen Verhältnisse bereits durch das eigenmächtige Verhalten des Vaters und das deshalb erforderlich gewesene Kontaktaufnahmeverbot eingetreten. (T4)

7 Ob 198/18wOGH31.10.2018

Vgl auch; Beis wie T1

Dokumentnummer

JJR_19790315_OGH0002_0070OB00580_7900000_001

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