Rechtssatz
Irreführend ist eine Angabe, wenn die Vorstellungen, welche die Umworbenen über ihre Bedeutung haben, mit den wirklichen Verhältnissen nicht in Einklang stehen.
Normen
UWG §2 C2a
UWG §2 A2
4 Ob 313/79 | OGH | 13.03.1979 |
Veröff: ÖBl 1979,124 |
4 Ob 164/05d | OGH | 04.10.2005 |
Auch; Beisatz: Dabei kommt es nach der Rechtsprechung des EuGH (C-44/01 = ÖBl 2003/79 - Brillen-Preisvergleiche II) im Bereich der vergleichenden Werbung auf die „mutmaßliche Erwartung eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers" an. (T1) |
4 Ob 102/07i | OGH | 07.08.2007 |
Auch; Beisatz: Hier: Vom Fachhändler zugesagte, aber vom Hersteller bestrittene Herstellergarantie. (T2) |
4 Ob 177/07v | OGH | 22.01.2008 |
Beis wie T1; Beisatz: An diesem Beurteilungsmaßstab, der sich schon bisher an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zum europäischen Verbraucherleitbild orientierte, hat sich auch nach dem Inkrafttreten der UWG-Novelle 2007 nichts geändert. (T3); Veröff: SZ 2008/7 |
Dokumentnummer
JJR_19790313_OGH0002_0040OB00313_7900000_001
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