Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der beklagten Partei wird gemäß §§ 78, 402 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ist die sogenannte vergleichende Werbung - bei welcher die eigene bessere Leistung im Wege ihrer Gegenüberstellung mit der schlechteren Leistung namentlich genannter Mitbewerber anhand objektiv überprüfbarer Daten verglichen wird - unzulässig, wenn sie im Sinn des § 2 UWG zur Irreführung geeignet ist (SZ 63/108 = MR 1990, 144; ÖBl 1990, 154 - Media-Analyse 1988; ÖBl 1993, 237 - Reichweitenvergleich). Ob eine Angabe zur Irreführung geeignet ist, hängt davon ab, wie die angesprochenen Verkehrskreise diese Angabe verstehen. Eine Angabe ist irreführend im Sinn des § 2 UWG, wenn die Vorstellungen, welche die Umworbenen über ihre Bedeutung haben, mit den wirklichen Verhältnissen nicht in Einklang stehen (MR 1995, 66 - Graz aktiv; Koppensteiner, Österreichisches und europäisches Wettbewerbsrecht3 523 mwN). Dabei kommt es nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes darauf an, ob die Aussage nach ihrem Gesamteindruck bei flüchtiger Betrachtung durch einen Kunden mit durchschnittlicher Aufmerksamkeit irrige Vorstellungen erwecken kann (Fitz/Gamerith Wettbewerbsrecht2 23; ÖBl 1983, 43 - A/B-Schichtleser; ÖBl 1996, 28 - Teure S 185,- mwN; MR 1996, 118 - Steirischer Medienjumbo). Der Mitteilungsgehalt einer komplexen Angabe ist danach anhand ihres Gesamteindruckes zu erschließen. Gesamteindruck einer Ankündigung und ihr Gesamtinhalt sind jedoch nicht immer identisch. Stellt der Werbende Teile seiner Ankündigung blickfangartig heraus, so richten sich Gesamteindruck und Irreführungseignung nach diesen Teilen (Koppensteiner aaO 523, Fitz/Gamerith aaO 23; ÖBl 1983, 43 - A/B-Schichtleser; ÖBl 1984, 75 - Elektrogeräte-Bestpreisgarantie; SZ 68/89 = ÖBl 1996, 28 - Teure S 185,-).
Die beanstandete Angabe der Beklagten vergleicht die Auflagenzahl ihres Magazins mit jener des Magazins der Klägerin in einer Graphik, in der zwei Balken mit jeweils darauf stehenden Titelblättern der beiden Magazine dargestellt sind; die Balken sind mit dem Namen des jeweiligen Magazins und der jeweils richtig wiedergegebenen Auflagenzahl beschriftet. Aus den Zahlen ist zu errechnen, daß das Magazin der Beklagten eine um 18,9 % höhere Auflage erreicht als jenes der Klägerin. Demgegenüber ist aber der Balken beim Magazin der Beklagten um 25 % höher und um 50 % breiter als jener beim Magazin der Klägerin; unter Einbeziehung der stehenden Titelblätter überragt der die Beklagte betreffende Teil der Graphik jenen der Klägerin sogar um 56 %.
Dem Rekursgericht ist keine Fehlbeurteilung des Einzelfalls unterlaufen, wenn es unter diesen Umständen den ziffernmäßig dargestellten Auflagezahlen gegenüber den blickfangartig hervorgehobenen Balken samt Titelblatt nur untergeordnete Bedeutung für den Gesamteindruck zuerkannt und insgesamt die Irreführungseignung der Angabe bejaht hat. Ob sich die (richtigen) Zahlenangaben in einem gesonderten Text neben der - die wahren Größenverhältnisse nur verzerrt wiedergebenden - Graphik befinden (so ÖBl 1983, 43 - A/B-Schichtleser), oder ob - wie hier - die Zahlen mit geringerem Auffälligkeitswert als die Graphik in diese integriert sind, macht im Zusammenhang des § 2 UWG keinen Unterschied.
Der von der Rechtsmittelwerberin zitierten Entscheidung EuGH Slg 1995, I-1923 - Mars liegt kein vergleichbarer Sachverhalt zugrunde, weil es dort um die Irreführungseignung einer Verpackung ging, auf der für ein um 10% vergrößertes Produkt geworben wurde: Dort konnte zutreffend vom Wissen der angesprochenen Verkehrskreise darüber ausgegangen werden, wieviel 10 % sind. Wollte man demgegenüber die Auflagenhöhen der beiden Magazine nur anhand der genannten Auflagenzahlen vergleichen, wäre der prozentuelle Abstand zwischen beiden erst nach Durchführung einer vergleichsweise komplizierten Rechenoperation zu ermitteln, die im Regelfall selbst von einem verständigen Konsumenten auch nicht überschlagsmäßig im Kopf ausgeführt werden kann; das Rekursgericht ist deshalb zu Recht davon ausgegangen, daß sich das Hauptaugenmerk des Publikums nicht auf die Zahlenangaben, sondern auf die sonstige graphische Darstellung richtet; letztere gibt aber unstrittig die wahren Verhältnisse nicht richtig wieder.
Der außerordentliche Revisionsrekurs ist mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.
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