OGH 13Os196/78 (RS0094532)

OGH13Os196/7825.1.1979

Rechtssatz

Ein Beamter, der eingenommenes Geld lediglich zu verwahren (hier: Wertzeichenvorschuß), nicht aber zu verwalten (= Befugnis zu irgendwelchen Verfügungen) hat, begeht durch widerrechtliche Entnahme §§ 133, 313 StGB, nicht aber § 302 StGB.

Normen

StGB §133 F
StGB §302

13 Os 196/78OGH25.01.1979

Veröff: SSt 50/13 = EvBl 1979/162 S 440 = JBl 1979,608

9 Os 193/85OGH12.02.1986

Vgl; Beisatz: Keine bloße Verwahrungstätigkeit eines Paketzustellers in bezug auf vereinnahmte Nachnahmegeldbeträge und Paketzustellgebühren. (T1)

11 Os 19/90OGH21.03.1990

Vgl auch; Beisatz: Ein bloßer "Griff in die Kasse" ist ein allgemeines Vermögensdelikt, das nur unter Ausnützung der durch die Amtsstellung gebotenen Gelegenheit begangen wird (sofern nicht zugleich ein Amtsgeschäft vorschriftswidrig vorgenommen wird). (T2) Veröff: EvBl 1990/127 S 563

15 Os 142/90OGH21.03.1991

Vgl auch; Beisatz: Ein Eskortebeamter hat ihm anvertraute Gelder von Schubhäftlingen nicht zu verwalten, sondern nach Bestreitung der Fahrtkosten an den Häftling auszufolgen. (T3)

12 Os 153/91OGH27.03.1992

Vgl; Beis wie T2

13 Os 184/95OGH06.03.1996

Vgl auch; Beis wie T2

17 Os 28/13sOGH12.05.2014

Ähnlich; Beisatz: Das Zuwiderhandeln gegen die Verpflichtung zur bloßen Aufbewahrung von Auszügen samt Belegen eines „Dienstkontos“ ist nicht Missbrauch einer Befugnis zur Vornahme von Amtsgeschäften. (T4)

17 Os 9/18dOGH03.08.2018

Vgl aber; Beisatz: Missbrauch der Amtsgewalt kommt in Betracht, wenn es der Beamte unterlässt, von ihm selbst (gesetzeskonform) eingehobene Gebühren oder Verwaltungsstrafen abzuführen (so schon 17 Os 2/13t). Das Verhalten des Beamten ist bis zum Erreichen des Vollziehungsziels (der Vereinnahmung der Beträge durch den Staat) als ein Amtsgeschäft zu begreifen. Davon ist solange auszugehen, als der Beamte die eingehobenen Beträge noch in seiner Verfügungsmacht hat. Der Befugnisfehlgebrauch besteht in der Verletzung der spezifischen (im Abführen der Beträge bestehenden) Handlungspflicht. Darauf, ob der Beamte die Beträge in dieser Phase "bloß zu verwahren" oder sonst mit ihnen zu verfahren hat, kommt es nicht an. (T5)

Dokumentnummer

JJR_19790125_OGH0002_0130OS00196_7800000_001

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