OGH 9Os193/85

OGH9Os193/8512.2.1986

Der Oberste Gerichtshof hat am 12.Februar 1986 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Horak, Dr. Lachner und Dr. Massauer als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Hausmann als Schriftführerin in der Strafsache gegen Josef S*** wegen des Verbrechens des Mißbrauches der Amtsgewalt nach § 302 Abs. 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 21.November 1985, GZ 8 Vr 3261/85-11, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Knob und des Verteidigers Dr. Hofstätter jedoch in Abwesenheit des Angeklagten zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 24.Jänner 1948 geborene Postbeamte Josef S*** des Verbrechens des Mißbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs. 1 StGB schuldig erkannt. Danach hat er am 13.August 1985 in Graz als Paketzusteller des Postamtes 8020 Graz, sohin als Beamter, mit dem Vorsatz, den Staat in seinem Recht auf Vereinnahmung von Postgebühren und verschiedene Absender von Nachnahmepostpaketen in ihrem Recht auf unverzügliche Abführung eingehobener Nachnahmebeträge zu schädigen, seine Befugnisse im Namen des Bundes in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich dadurch mißbraucht, daß er Paketzustellgebühren und Nachnahmebeträge in der Höhe von insgesamt 3.800 S für eigene Zwecke verwendete.

Rechtliche Beurteilung

Die vom Angeklagten dagegen aus den Z 9 lit. a, 9 lit. b und 10 des § 281 Abs. 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.

Auszugehen ist davon, daß die Post auch bei der Besorgung des

sogenannten Geldverkehrs (§ 13 PostG) postspezifische

hoheitsverwaltungsrechtliche Tätigkeiten vornimmt, wobei zu diesem

Verkehr unter anderem auch die Einziehung von Geldbeträgen durch

Nachnahme (§§ 264 ff. PostO) zählt. Der Beschwerde zuwider war daher

die hoheitsverwaltungsrechtliche Tätigkeit des Angeklagten mit der

Zustellung der Poststücke an die Empfänger gegen Entrichtung der

Nachnahmegeldbeträge keineswegs beendet; sie erstreckte sich

vielmehr auch noch auf die anschließende Beförderung der

vereinnahmten Geldbeträge an die Auftraggeber (Absender) durch

Überbringung an das Abgabepostamt zu ordnungsgemäß postalischen

Weiterleistung an diese (wobei sich die im Rahmen dieser

Geldbeförderung vom Angeklagten auszuübende Tätigkeit - anders als

in dem in der Beschwerde zitierten Fall eines Schalterbeamten (13 Os

196/78 = EvBl. 1979/162 = SSt. 50/13) - nicht auf die bloße

Verwahrung des Geldes beschränkte (vgl. ÖJZ-LSK 1983/113 = 12 Os

3/83).

Da das Erstgericht somit das dem Angeklagten angelastete Tatverhalten zutreffend als das Verbrechen des Mißbrauchs der Amtsgewalt (vgl. hiezu auch EvBl. 1984/74) und nicht - wie der Beschwerdeführer es für richtig hielte - als Veruntreuung beurteilte, war die Nichtigkeitsbeschwerde zu verwerfen, wobei es sich erübrigte, auf die in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen des Bereicherungsvorsatzes und der tätigen Reue weiter einzugehen, weil der Tatbestand des Mißbrauchs der Amtsgewalt einen derartigen Vorsatz nicht verlangt und tätige Reue bei diesem Verbrechen nach dem Inhalt des § 167 StGB nicht in Betracht kommt.

Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.

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