OGH 12Os173/78 (RS0092616)

OGH12Os173/784.12.1978

Rechtssatz

Der Begriff der langen Zeit (§ 85 StGB) bedeutet einen langen Zeitraum, der sich deutlich von einer vierundzwanzig tägigen Dauer einer Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit (§ 84 Abs 1 StGB) abhebt und im Hinblick auf die durchschnittliche Lebensdauer einen wesentlichen Teil des Lebens darstellt (vgl Foregger, StGB 2. Auflage, 160). Nach § 85 StGB können demnach nur solche langdauernde Leiden in Betracht kommen, die eine gewichtige, einer immerwährenden Folge nahekommende Beeinträchtigung des Daseinswertes für die Betroffenen bedeuten (vgl EB zur RV, 216). Davon kann jedoch im vorliegenden Fall bei einer rund dreijährigen Berufsunfähigkeit eines zur Tatzeit vierzigjährigen Mannes, ungeachtet der für ihn damit verbundenen hohen Verdiensteinbuße und empfindlichen Beeinträchtigung seiner Lebensführung noch nicht gesprochen werden. Allerdings kommen diese Folgen der Verletzung schweren Dauerfolgen im Sinne der zitierten Gesetzesstelle sehr nahe, was als erschwerend bei Strafbemessung Berücksichtigung finden kann.

Normen

StGB §85 A

12 Os 173/78OGH04.12.1978

Veröff: EvBl 1979/147 S 405 = RZ 1979/39 S 147

9 Os 52/78OGH09.03.1979
12 Os 26/82OGH18.03.1982

nur: Der Begriff der langen Zeit (§ 85 StGB) bedeutet einen langen Zeitraum, der im Hinblick auf die durchschnittliche Lebensdauer einen wesentlichen Teil des Lebens darstellt. (T1)

11 Os 68/13dOGH18.06.2013

Auch

14 Os 73/16sOGH14.09.2016

Auch

13 Os 28/17tOGH05.04.2017

Auch; nur T1; Beisatz: Die dabei anzustellende Prognose, dass die auffällige Verunstaltung mit großer Wahrscheinlichkeit lange Zeit andauern wird, hat auf Basis des neuesten Standes der Medizin zum Zeitpunkt des Urteils der letzten Tatsacheninstanz zu erfolgen. (T2)

14 Os 92/20sOGH29.09.2020

Vgl

15 Os 106/20gOGH11.12.2020

Vgl

14 Os 112/21hOGH16.11.2021

Vgl

15 Os 95/21sOGH26.01.2022

Vgl; Beis wie T2

12 Os 21/22pOGH31.03.2022

Vgl; Beis wie T2

Dokumentnummer

JJR_19781204_OGH0002_0120OS00173_7800000_001