OGH 1Ob752/77 (RS0060022)

OGH1Ob752/7717.3.1978

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 64 Abs 1 GmbHG stellt lediglich eine Ordnungsvorschrift dar, deren Verletzung eine Schadenersatzpflicht der Geschäftsführer zur Folge haben kann (§ 64 Abs 2 GmbHG), wobei jedoch Einzahlungen auf das Stammkapital, die unter Außerachtlassung der Verfahrensbestimmung des § 64 Abs 1 GmbHG geleistet wurden, dennoch schuldbefreiend wirken.

Normen

GmbHG §64 Abs1

1 Ob 752/77OGH17.03.1978

Veröff: EvBl 1978/172 S 546 = GesRZ 1978,82

10 Ob 514/95OGH19.12.1995

Vgl auch; Beisatz: Ein Gesellschaftsgläubiger kann nicht im Vertrauen auf die Noch-Richtigkeit der Eintragung im Firmenbuch die vermeintlich ausständige, in Wahrheit aber voll aufgebrachte Stammeinlage pfänden und daher vom betreffenden Gesellschafter nicht ein zweites Mal die Zahlung der bereits geleisteten Stammeinlage verlangen. (T1)

6 Ob 519/96OGH08.05.1996
8 Ob 64/98iOGH24.08.1998

Vgl auch

8 Ob 260/02xOGH13.02.2003

Vgl auch: Beisatz: Entscheidend für die Verpflichtung zur weiteren Einzahlung gemäß § 64 GmbHG sind nicht die Angaben im Firmenbuch, sondern die tatsächlich erbrachten Leistungen der Gesellschafter auf ihre Stammeinlage. (T2)

6 Ob 187/02xOGH24.04.2003

Auch

Dokumentnummer

JJR_19780317_OGH0002_0010OB00752_7700000_002

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)