OGH 4Ob163/77 (RS0051582)

OGH4Ob163/7717.1.1978

Rechtssatz

Es ist Sache des Arbeitgebers, sich die Kenntnis jener Umstände vom Arbeitnehmer zu verschaffen, die für die Führung der Überstundenaufzeichnungen erforderlich sind. Die Pflicht des Arbeitgebers zur Führung dieser Aufzeichnungen und zu deren Vorlage an den Arbeitnehmer ist nach Maßgabe der Bestimmungen des § 3 ArbVG weder abdingbar noch kann sie vom Arbeitgeber einseitig außer Kraft gesetzt werden.

Normen

AZG §10
AZG §26
KollV der Handelsangestellten Österreichs PktVII

4 Ob 163/77OGH17.01.1978

Veröff: Arb 9661 = SozM IC,895

14 Ob 6/86OGH02.12.1986

nur: Die Pflicht des Arbeitgebers zur Führung dieser Aufzeichnungen ist nach Maßgabe der Bestimmungen des § 3 ArbVG weder abdingbar. (T1)

14 ObA 503/87OGH21.10.1987

Vgl auch; Beisatz: Der Ansicht, eine im Ausland erbrachte Arbeitsleistung sei schon deshalb geringer zu entlohnen, weil sie weniger kontrollierbar sei, kann jedenfalls nicht beigepflichtet werden. (T2) Veröff: Arb 10660

9 ObA 206/87OGH24.02.1988

Vgl auch; Veröff: RdW 1988,430

9 ObA 43/91OGH13.03.1991

Beisatz: § 48 ASGG (T3) Veröff: ecolex 1991,485

9 ObA 39/03fOGH09.07.2003

nur: Es ist Sache des Arbeitgebers, sich die Kenntnis jener Umstände vom Arbeitnehmer zu verschaffen, die für die Führung der Überstundenaufzeichnungen erforderlich sind. Die Pflicht des Arbeitgebers zur Führung dieser Aufzeichnungen. (T4)

9 ObA 94/11fOGH29.05.2012

Vgl auch; nur: Die Pflicht, Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen, trifft gemäß § 26 Abs 1 AZG grundsätzlich den Arbeitgeber. (T5); Beisatz: Die bloße Erlaubnis, teilweise zu Hause zu arbeiten, bedeutet für sich allein keine Übertragung der Pflicht zur Führung von Arbeitsaufzeichnungen an den Arbeitnehmer iSd § 26 Abs 2 AZG. (T6)

Dokumentnummer

JJR_19780117_OGH0002_0040OB00163_7700000_003

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