OGH 9ObA94/11f

OGH9ObA94/11f29.5.2012

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf und Hon.-Prof. Dr. Kuras sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Michael Kutis und Ing. Thomas Bauer als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei C***** A*****, Angestellte, *****, vertreten durch MMag. Maria Größ, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei R***** GmbH & Co KG, *****, vertreten durch Mag. Franz Karl Juraczka, Rechtsanwalt in Wien, wegen 7.063,37 EUR brutto sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 20. Dezember 2010, GZ 10 Ra 150/10t-20, womit das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 22. April 2010, GZ 13 Cga 32/09h-16, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Pflicht, Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen, trifft gemäß § 26 Abs 1 AZG grundsätzlich den Arbeitgeber (Pfeil in Grillberger, AZG³ § 26 Rz 2, 4; ders in ZellKomm² §§ 24-29 AZG Rz 3; Heilegger/Schwarz in Heilegger/Klein/Schwarz, AZG³ § 26 Erl 1; Schrank, Arbeitszeitgesetze Kommentar, Band 1, § 26 AZG Rz 20 ua). Auf eine Übertragung dieser Pflicht durch Individualvereinbarung (§ 26 Abs 2 AZG) oder Betriebsvereinbarung (§ 26 Abs 4 AZG) auf die Klägerin als Arbeitnehmerin (vgl dazu Pfeil in Grillberger, AZG³ § 26 Rz 5; Heilegger/Schwarz in Heilegger/Klein/Schwarz, AZG³ § 26 Erl 2 ua) vermag sich die Revisionswerberin nicht zu berufen.

Richtig ist, dass die Beklagte der Klägerin gestattete, teilweise zu Hause zu arbeiten. Damit mag durchaus ein gewisser „Vertrauensvorschuss“ verbunden gewesen sein; dieser bewirkte aber ohne Hinzutreten einer entsprechenden Vereinbarung keine automatische Übertragung der Pflicht zur Führung von Arbeitsaufzeichnungen auf die Arbeitnehmerin. Eine damit im Zusammenhang stehende erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO, von der die Lösung des Falls abhängt, zeigt die Revisionswerberin nicht auf.

Die außerordentliche Revision der Beklagten ist deshalb zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Zurückweisungsbeschluss nicht (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO).

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