Spruch:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Pflicht, Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen, trifft gemäß § 26 Abs 1 AZG grundsätzlich den Arbeitgeber (Pfeil in Grillberger, AZG³ § 26 Rz 2, 4; ders in ZellKomm² §§ 24-29 AZG Rz 3; Heilegger/Schwarz in Heilegger/Klein/Schwarz, AZG³ § 26 Erl 1; Schrank, Arbeitszeitgesetze Kommentar, Band 1, § 26 AZG Rz 20 ua). Auf eine Übertragung dieser Pflicht durch Individualvereinbarung (§ 26 Abs 2 AZG) oder Betriebsvereinbarung (§ 26 Abs 4 AZG) auf die Klägerin als Arbeitnehmerin (vgl dazu Pfeil in Grillberger, AZG³ § 26 Rz 5; Heilegger/Schwarz in Heilegger/Klein/Schwarz, AZG³ § 26 Erl 2 ua) vermag sich die Revisionswerberin nicht zu berufen.
Richtig ist, dass die Beklagte der Klägerin gestattete, teilweise zu Hause zu arbeiten. Damit mag durchaus ein gewisser „Vertrauensvorschuss“ verbunden gewesen sein; dieser bewirkte aber ohne Hinzutreten einer entsprechenden Vereinbarung keine automatische Übertragung der Pflicht zur Führung von Arbeitsaufzeichnungen auf die Arbeitnehmerin. Eine damit im Zusammenhang stehende erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO, von der die Lösung des Falls abhängt, zeigt die Revisionswerberin nicht auf.
Die außerordentliche Revision der Beklagten ist deshalb zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Zurückweisungsbeschluss nicht (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO).
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