OGH 3Ob84/77 (RS0003179)

OGH3Ob84/7720.12.1977

Rechtssatz

Selbst ohne Anmeldung erhält ein Hypothekargläubiger das Kapital in der aus dem Grundbuch ersichtlichen Höhe, soweit nicht dessen Bezahlung nachgewiesen ist.

Normen

EO §210 IIA
EO §210 IVE
EO §210 IVG
EO §211

3 Ob 84/77OGH20.12.1977
3 Ob 119/88OGH07.09.1988

Auch; RZ 1989/7,42

3 Ob 85/95OGH08.11.1995

Vgl auch; Veröff: SZ 68/209

3 Ob 254/99wOGH26.04.2000

Vgl auch

3 Ob 169/00zOGH26.01.2001
3 Ob 79/02tOGH18.12.2002

Vgl auch; nur: Selbst ohne Anmeldung erhält ein Hypothekargläubiger das Kapital in der aus dem Grundbuch ersichtlichen Höhe. (T1); Beisatz: Unter ausführlich begründeter Ablehnung der gegenteiligen Meinung von Angst in Angst, EO, § 210 Rz 7 jedenfalls für die Rechtslage vor der EO-Nov 2000. (T2); Beisatz: Dagegen sind Zinsen nicht zu berücksichtigen, wenn der Zinsenrückstand weder aus dem öffentlichen Buch noch aus den Exekutionsakten als rechtsbeständig und zur Befriedigung geeignet zu entnehmen ist. Wie aus § 214 Abs 1 EO zu schließen ist, kommt es dabei auf das Hauptbuch und die Akten desjenigen Versteigerungsverfahrens an, das zur Erzielung des zu verteilenden Erlöses geführt hat (SZ 68/209). (T3)

3 Ob 49/03gOGH26.03.2003

nur T1; Beis ähnlich wie T2

3 Ob 256/02xOGH17.07.2003

Vgl auch; nur T1; Beisatz: Dies gilt jedenfalls in Ansehung eines angemeldeten "restlichen Kapitalbetrags", selbst wenn die begehrten Zinsen(-rückstände und/oder Verzugszinsen) nicht ordnungsgemäß angemeldet oder nachgewiesen werden. (T4)

3 Ob 210/03hOGH26.09.2003

Vgl auch; nur T1; Beis wie T3

3 Ob 187/05dOGH20.10.2005

Auch; nur T1

3 Ob 283/05xOGH25.01.2006

Vgl auch; Beisatz: Ein Gläubiger darf nicht schlechter gestellt werden, wenn er seine Forderungen anmeldet, weshalb bei ungenügender Anmeldung nie weniger zugewiesen werden darf als sich ohne jegliche Anmeldung ergeben hätte. (T5)

3 Ob 228/07mOGH27.11.2007

Auch; Beis wie T3 nur: Dagegen sind Zinsen nicht zu berücksichtigen, wenn der Zinsenrückstand weder aus dem öffentlichen Buch noch aus den Exekutionsakten als rechtsbeständig und zur Befriedigung geeignet zu entnehmen ist. (T6); Beisatz: Hier: Berechnung der Zinsen aus dem Exekutionsakt und Grundbuch ersichtlich. (T7)

3 Ob 7/09iOGH25.03.2009

Vgl; Beisatz: Gemäß § 210 EO ist - sofern es sich nicht um den betriebenen Anspruch handelt - bei Einverleibung einer Festbetragshypothek eine Anmeldung dann erforderlich, wenn auch rückständige Zinsen berücksichtigt werden sollen und der Zinsenrückstand weder aus dem Hauptbuch noch aus den Exekutionsakten als rechtsbeständig und zur Befriedigung geeignet zu entnehmen ist. (T8); Beisatz: Bei Unterbleiben der Anmeldung bzw nicht ausreichendem Nachweis ist der aus dem Grundbuch zu entnehmende Kapitalsbetrag zuzuweisen. (T9)

3 Ob 35/11kOGH09.06.2011

Auch

Dokumentnummer

JJR_19771220_OGH0002_0030OB00084_7700000_004

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