3 Ob 84/77 | OGH | 20.12.1977 |
3 Ob 119/88 | OGH | 07.09.1988 |
Auch; RZ 1989/7,42 |
3 Ob 85/95 | OGH | 08.11.1995 |
Vgl auch; Veröff: SZ 68/209 |
3 Ob 254/99w | OGH | 26.04.2000 |
Vgl auch |
3 Ob 169/00z | OGH | 26.01.2001 |
3 Ob 79/02t | OGH | 18.12.2002 |
Vgl auch; nur: Selbst ohne Anmeldung erhält ein Hypothekargläubiger das Kapital in der aus dem Grundbuch ersichtlichen Höhe. (T1); Beisatz: Unter ausführlich begründeter Ablehnung der gegenteiligen Meinung von Angst in Angst, EO, § 210 Rz 7 jedenfalls für die Rechtslage vor der EO-Nov 2000. (T2); Beisatz: Dagegen sind Zinsen nicht zu berücksichtigen, wenn der Zinsenrückstand weder aus dem öffentlichen Buch noch aus den Exekutionsakten als rechtsbeständig und zur Befriedigung geeignet zu entnehmen ist. Wie aus § 214 Abs 1 EO zu schließen ist, kommt es dabei auf das Hauptbuch und die Akten desjenigen Versteigerungsverfahrens an, das zur Erzielung des zu verteilenden Erlöses geführt hat (SZ 68/209). (T3) |
3 Ob 49/03g | OGH | 26.03.2003 |
nur T1; Beis ähnlich wie T2 |
3 Ob 256/02x | OGH | 17.07.2003 |
Vgl auch; nur T1; Beisatz: Dies gilt jedenfalls in Ansehung eines angemeldeten "restlichen Kapitalbetrags", selbst wenn die begehrten Zinsen(-rückstände und/oder Verzugszinsen) nicht ordnungsgemäß angemeldet oder nachgewiesen werden. (T4) |
3 Ob 210/03h | OGH | 26.09.2003 |
Vgl auch; nur T1; Beis wie T3 |
3 Ob 187/05d | OGH | 20.10.2005 |
Auch; nur T1 |
3 Ob 283/05x | OGH | 25.01.2006 |
Vgl auch; Beisatz: Ein Gläubiger darf nicht schlechter gestellt werden, wenn er seine Forderungen anmeldet, weshalb bei ungenügender Anmeldung nie weniger zugewiesen werden darf als sich ohne jegliche Anmeldung ergeben hätte. (T5) |
3 Ob 228/07m | OGH | 27.11.2007 |
Auch; Beis wie T3 nur: Dagegen sind Zinsen nicht zu berücksichtigen, wenn der Zinsenrückstand weder aus dem öffentlichen Buch noch aus den Exekutionsakten als rechtsbeständig und zur Befriedigung geeignet zu entnehmen ist. (T6); Beisatz: Hier: Berechnung der Zinsen aus dem Exekutionsakt und Grundbuch ersichtlich. (T7) |
3 Ob 7/09i | OGH | 25.03.2009 |
Vgl; Beisatz: Gemäß § 210 EO ist - sofern es sich nicht um den betriebenen Anspruch handelt - bei Einverleibung einer Festbetragshypothek eine Anmeldung dann erforderlich, wenn auch rückständige Zinsen berücksichtigt werden sollen und der Zinsenrückstand weder aus dem Hauptbuch noch aus den Exekutionsakten als rechtsbeständig und zur Befriedigung geeignet zu entnehmen ist. (T8); Beisatz: Bei Unterbleiben der Anmeldung bzw nicht ausreichendem Nachweis ist der aus dem Grundbuch zu entnehmende Kapitalsbetrag zuzuweisen. (T9) |
3 Ob 35/11k | OGH | 09.06.2011 |
Auch |
Dokumentnummer
JJR_19771220_OGH0002_0030OB00084_7700000_004
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