Spruch:
zu I. A):
1) der Republik Österreich 0,13 %
2) der Gemeinde S***** 0,16 %
Zu I. B):
1) L***** AG 88,88 %
2) G***** 2,58 %
3) M***** KG 1,33 %
4) O***** GmbH 4,68 %
5) Republik Österreich 0,08 %
6) W***** L***** 1,13 %
7) Adolf S***** KG 1,03 %
Summe 100,00 %
III) Die Erlassung der nach dieser Entscheidung erforderlichen Auszahlungsanordnung bleibt dem Erstgericht vorbehalten."
Der Hypothekarin fallen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens selbst zur Last.
Text
Begründung
Im Zwangsversteigerungsverfahren gegen den Verpflichteten wurde dessen das Versteigerungsobjekt bildende Liegenschaft dem Ersteher um 180.000 EUR zugeschlagen.
Zugunsten der Revisionsrekurswerberin, die dem Versteigerungsverfahren nicht als betreibende Partei beigetreten ist, sind im Grundbuch die folgenden exekutiven Pfandrechte eingetragen:
a) unter CLNR 15a aufgrund des Urteils vom 26. Mai 1997 für die vollstreckbare Forderung von nunmehr 9.593,73 EUR an Kapital samt 18 % Zinsen daraus seit 7. März 1997, 1.029,98 EUR an Kosten samt 4 % Zinsen seit 26. Mai 1997 und weiteren 528,29 EUR an Kosten (2 E 1565/97m);
b) unter CLNR 70a aufgrund der Urkunde vom 7. Februar 2001 für die vollstreckbare Forderung von nunmehr 5.565,72 EUR an Kapital samt 18 % Zinsen daraus seit 1. Jänner 2001, 414,46 EUR an Kosten samt 4 % Zinsen seit 7. Februar 2001 und weiteren 458,26 EUR an Kosten (2 E 2269/01z).
Die Hypothekarin erstattete mit dem bei Gericht am 31. Jänner 2002 eingelangten Schriftsatz vom 29. Juli 2002 nachstehende Forderungsanmeldung:
"GZ 2 E 2269/01z
(5 E 39/99z)
....
Die betreibende Partei meldet ihre Forderung zur Meistbotsverteilung an wie folgt:
Kapital 5.565,72 EUR
Zinsen bis heute 1.575,48 EUR
gerichtlich bestimmte Kosten 900,62 EUR
Summe 8.041,82 EUR
zuzüglich der später verzeichneten Kosten und der weiterlaufenden Zinsen."
An der Verteilungstagsatzung nahm die Hypothekarin nicht teil.
Das Erstgericht wies der Hypothekarin "laut Forderungsanmeldung vom 31. 07. 2002, ... im Range des in C-LNr 15a einverleibten exekutiven Pfandrechtes aufgrund des Urteiles vom 26. 05. 1997" an Kapital, Kosten und nicht länger als drei Jahre rückständigen Zinsen 8.041,82 EUR zur vollständigen Berichtigung durch Barzahlung" und von den Meistbots- und Fruktifikatszinsen einen Anteil von 4,47 % zu.
Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Anzuwenden seien die gesetzlichen Bestimmungen vor der EO-Nov 2000, weil das Zwangsversteigerungsverfahren vor dem "30. September 2002" (gemeint offenkundig: 30. September 2000) eingeleitet worden sei. Der Hypothekarin sei zuzugestehen, dass nicht angemeldete Forderungen nach § 210 Abs 1 iVm § 214 EO aF bei der Verteilung nur soweit zu berücksichtigen seien, als sie sich aus dem Grundbuch, den Pfändungs- und sonstigen Exekutionsakten - also den Akten jenes Versteigerungsverfahrens, das zur Erzielung des zu verteilenden Erlöses geführt hätten - als rechtsbeständig und zur Befriedigung geeignet feststellen ließen. Daraus sei für ihren Standpunkt jedoch nichts zu gewinnen. Habe sich der Berechtigte einer - in sich schlüssigen und widerspruchsfreien - Forderungsanmeldung bedient, so sei diese die "alleinige Grundlage" für die Verteilung. Es könne daher keine Zuweisung "über die Anmeldung hinaus" erfolgen. Das gelte auch dann, wenn der Anmeldung ein Irrtum zugrunde liege, sodass eine Zuweisungsergänzung nach dem Buchstand ausscheide. Obgleich sich die maßgebende Forderungsanmeldung an sich auf das in CLNR 70a einverleibte exekutive Pfandrecht bezogen habe, laute sie dahin, dass die Hypothekarin "ihre Forderung zur Meistbotsverteilung wie folgt" anmelde. Das sei "durchaus auch so zu verstehen, dass keine weiteren Forderungen geltend gemacht werden sollen", da "immer wieder älteren (exekutiven) Pfandrechten zugrunde liegende Forderungen erloschen" seien und es nur noch an der Löschung der Pfandrechte im Grundbuch mangle. Insofern liege somit eine "unvollständige oder unklare oder unpräzise Forderungsanmeldung", die im Fall des Besuchs der Verteilungstagsatzung hätte verbessert werden können, nicht vor. Durch die unzutreffende Zuweisung des angemeldeten Betrags im Rang CLNR 15a, die die im Rang nachfolgenden Gläubiger nicht angefochten hätten, sei die Hypothekarin nicht beschwert. Der ordentliche Revisionsrekurs sei nach § 239 Abs 3 EO aF zulässig, weil die Rechtsansicht des Rekursgerichts allenfalls verfehlt sein könnte, wenn sich eine Forderungsanmeldung bei zwei oder mehreren Zwangspfandrechten zugunsten desselben Gläubigers nur auf eines dieser Pfandrechte beziehe.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist, wie aus den tieferstehenden Erwägungen folgen wird, zulässig; er ist - entsprechend dem offenkundig auf die Rechtsstellung der Hypothekarin und im Rang nachfolgender Gläubiger beschränkten Rechtsmittelantrag - teilweise auch berechtigt.
1. Auslegung von Vorbringen als erhebliche Rechtsfrage
Nach stRsp des Obersten Gerichtshofs ist die Frage, wie ein bestimmtes Vorbringen zu verstehen ist, eine solche des Einzelfalls, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung keine erhebliche Bedeutung zukommt, solange eine grobe Fehlbeurteilung nicht vorliegt (1 Ob 71/02a; RIS-Justiz RS0042828). Hier ist der zweiten Instanz indes eine solche Fehlbeurteilung unterlaufen, ist doch nach der maßgebenden Forderungsanmeldung eindeutig, dass sie der durch das exekutive Pfandrecht CLNR 70a gesicherten vollstreckbaren Forderung der Hypothekarin galt. Meldete ein Gläubiger nur eine bestimmte, durch ein exekutives Pfandrecht gesicherte vollstreckbare Forderung - etwa auch zur Befriedigung aus der Verteilungsmasse durch Barzahlung - an, so kann daraus nicht geschlossen werden, er habe damit zum Ausdruck bringen wollen, eine weitere zu seinen Gunsten exekutiv gesicherte vollstreckbare Forderung besseren Rangs sei bereits getilgt, ist doch eine Zuweisung auf eine solche hypothekarisch gesicherte Forderung, wie sogleich näher zu begründen sein wird, auch bei Unterbleiben einer Forderungsanmeldung vorzunehmen.
2. Zuweisung bei unterbliebener Anmeldung einer durch Hypothek gesicherten Forderung
2. 1. Das Zwangsversteigerungsverfahren wurde durch den Exekutionsantrag des führenden betreibenden Gläubigers vom 10. November 1999 eingeleitet. Demzufolge sind - nach den insoweit zutreffenden Ausführungen des Rekursgerichts - noch die vor der EO-Nov 2000 geltenden gesetzlichen Bestimmungen anzuwenden. Das wird von der Hpothekarin nicht in Zweifel gezogen. Insofern genügt daher gemäß § 78 EO iVm §§ 510 Abs 3, 528a ZPO ein Verweis auf die Richtigkeit der Begründung des Rekursgerichts.
2. 2. Zur Rechtslage vor der EO-Nov 2000 führte der erkennende Senat in der Entscheidung 3 Ob 79/02t aus, nach § 210 EO seien Ansprüche auf das Meistbot vor oder spätestens bei der Tagsatzung zur Meistbotsverteilung anzumelden; überdies seien die zum Nachweis der Ansprüche dienenden Urkunden, die sich nicht schon bei Gericht befänden, spätestens bei dieser Tagsatzung in Urschrift oder beglaubigter Abschrift vorzulegen. Die Anmeldung und der Nachweis der Ansprüche sei nur soweit entbehrlich, als letztere aus dem Grundbuch oder den Pfändungs- oder sonstigen Exekutionsakten als rechtsbeständig oder zur Befriedigung geeignet hervorgingen. Sei die Anmeldung einer Hypothekarforderung zur Meistbotsverteilung unterblieben, so werde nach hL und einhelliger Rsp nur das Kapital zugewiesen, Zinsen seien dagegen nicht zu berücksichtigen, wenn der Zinsenrückstand weder aus dem öffentlichen Buch noch aus den Exekutionsakten als rechtsbeständig und zur Befriedigung geeignet hervorgehe. Wie aus § 214 Abs 1 EO folge, komme es insoweit auf das Hauptbuch und die Akten desjenigen Versteigerungsverfahrens an, in dem der zu verteilenden Erlös erzielt worden sei. Ferner sei zu beachten, dass die Berichtigung von Forderungen durch Barzahlung nur dann in Frage komme, wenn sie der Hypothekargläubiger rechtzeitig, dh nach § 171 Abs 2 EO spätestens acht Tage vor dem Versteigerungstermin, beantragt habe. In Ermangelung eines Barzahlungsverlangens werde dessen Einverständnis mit der Übernahme der Schuld durch den Ersteher unter Befreiung des bisherigen Schuldners angenommen; ein nachträgliches Barzahlungsverlangen könne nach § 171 Abs 2 zweiter Satz EO nur mit Zustimmung des Erstehers berücksichtigt werden. Die Untätigkeit eines Gläubigers, der seine hypothekarisch gesicherte Forderung weder angemeldet noch Barzahlung verlangt habe, könne eine Barzahlung aus der Verteilungsmasse nicht bewirken. Ein Barzahlungsantrag erst im Rekurs und im Revisionsrekurs im Rechtsmittelverfahren über den erstgerichtlichen Meistbotsverteilungsbeschluss schließe die Berücksichtigung einer solchen Forderung jedoch nicht gänzlich aus, sei doch darin als Minus auch das Begehren auf Berichtigung der Forderung durch Übernahme der Kapitalsschuld durch den Ersteher enthalten. An diesen Leitlinien ist festzuhalten.
2. 3. Zum § 171 Abs 2 EO nach der Rechtslage vor der EO-Nov 2000 ist in Ergänzung zu den soeben referierten Grundsätzen festzuhalten, dass sich diese Regelung nicht nur auf rechtsgeschäftlich, sondern auch auf exekutiv begründete Hypotheken bezieht, ist doch dem Gesetz insofern keine Differenzierung zu entnehmen. Eine Aufforderung gemäß § 171 Abs 2 EO ist indes nur an Pfandgläubiger zu richten, die - wie hier die Rechtsmittelwerberin - nicht zugleich betreibende Gläubiger waren, weil ein Antrag auf Zwangsversteigerung das Begehren auf Barzahlung einschließt (HellerBerger/Stix4, Kommentar zur Exekutionsordnung 1315). Die Sicherung der im Rechtsmittelverfahren maßgebenden vollstreckbaren Forderung durch die unter CLNR 15a begründete Zwangshypothek wäre - im Fall deren Anmeldung zur Meistbotsverteilung - also insofern von Bedeutung gewesen, als ein ausdrückliches Barzahlungsverlangen entbehrlich gewesen wäre, weil sich diese Forderung an Kapital, Zinsen, Kosten und Zinsen aus den Kosten iSd der Erwägungen unter 2. 1. zu § 210 EO schon aus dem Hauptbuch des Grundbuchs ergeben hätte.
Die Hypothekarin, die nicht zugleich betreibende Partei war, hat aber gerade diese Forderung nicht angemeldet. Sie hat aber auch ein Barzahlungsverlangen, das diese Forderung betroffen hätte, nicht gestellt. Nach ihren Rechtsmittelanträgen strebt sie nunmehr deren gänzliche Tilgung durch eine Barzahlung aus dem Meistbot an, was jedoch nach der unter 2. 2. referierten Rechtslage deshalb scheitern muss, weil dem Zwangsversteigerungsakt eine Zustimmungserklärung des Erstehers iSd § 171 Abs 2 EO nicht zu entnehmen ist. Allerdings hat sich weder der Ersteher noch ein sonstiger Beteiligter, der durch die vom Erstgericht ausgesprochene Zuweisung von 8.041,82 EUR durch Barzahlung beschwert sein könnte, dagegen zur Wehr gesetzt, sodass es bei dieser Zuweisung verbleiben muss. Nach allen bisherigen Erwägungen kann jedoch die Hypothekarin für die unter CLNR 15a hypothekarisch gesicherte Restforderung an Kapital nur den Ausspruch der Übernahme dieser sich bereits aus dem Hauptbuch des Grundbuchs ergebenden Schuld durch den Ersteher als Minus des erst im Rechtsmittelverfahren erhobenen Barzahlungsbegehrens erwirken. Zur Entscheidung des Erstgerichts ist im Übrigen zu betonen, dass nach dessen erkennbaren Willen nur eine Zuweisung auf die vollstreckbare Forderung im bücherlichen Rang CLNR 15a erfolgte, der Zuweisung jedoch fehlerhaft die den bücherlichen Rang CLNR 70a betreffende Forderungsanmeldung der Hypothekarin zugrunde gelegt wurde. Das Erstgericht hatte dagegen nicht den Willen, der Hypothekarin einen Teil des Meistbots in dem nach dessen Höhe für eine Zuweisung jedenfalls nicht mehr in Betracht kommenden bücherlichen Rang CLNR 70a zuzuerkennen. Die Hypothekarin kann daher - entgegen ihren Rechtsmittelausführungen - nicht auch noch eine Zuweisung in dem für eine Schuldtilgung aussichtslosen bücherlichen Rang CLNR 70a erwirken. Es ist daher in teilweiser Stattgebung ihres Revisionsrekurses - neben der mangels Anfechtung unberührt bleibenden Zuweisung durch Barzahlung zur teilweisen Berichtigung der im bücherlichen Rang CLNR 15a gesicherten Forderung - bloß die Übernahme der restlichen Kapitalschuld durch den Ersteher als Minus des erst im Rechtsmittelverfahren erhobenen Barzahlungsbegehrens auszusprechen.
Die rechnerischen Konsequenzen dieser Entscheidung sind, dass sich die durch das Meistbot gebildete Verteilungsmasse auf 171.709,20 EUR (= 180.000 EUR minus 8.290,80 EUR Schuldübernahme durch Ersteher) reduziert und bloß 2.582,59 EUR der Meistbotszinsen - 95,39 % des gesamten Zinsenbetrags entsprechend dem Verhältnis 171.709,20 : 180.000 - an die Gläubiger des Verpflichteten zu verteilen sind. Weil nur ein Bruchteil des Meistbots zur Verteilung gelangt, ändern sich auch die Prozentsätze für die Zuweisung von Meistbots- und Fruktifikatszinsen an die im Verteilungsverfahren zum Zug gekommenen Gläubiger. Der Rest des Meistbots sowie der Meistbots- und Fruktifikatszinsen müssen nach der mit dieser Entscheidung ausgesprochenen Schuldübernahme an den Ersteher zurückfließen. Die Erlassung einer dieser Entscheidung entsprechenden Auszahlungsanordnung - so auch die ziffernmäßige Bestimmung der Zuweisungen aus dem Zinsenzuwachs betreffend - bleibt dem Erstgericht vorbehalten.
3. Kosten
Die Hypothekarin hat mangels eines Zwischenstreits mit einer Partei oder einem sonstigen Beteiligten des Exekutionsverfahrens keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten ihrer Rechtsmittel (3 Ob 113/02t; 3 Ob 54/99h = SZ 72/152 je mwN).
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