OGH 3Ob169/00z

OGH3Ob169/00z26.2.2001

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer sowie durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch als weitere Richter in der Exekutionssache der führenden betreibenden Partei W*****, vertreten durch Ing. Cankut G*****, dieser vertreten durch Dr. Werner Neuner, Rechtsanwalt in Wien, und der beigetretenen betreibenden Gläubigerin S*****, vertreten durch Dr. Kurt Lechner, Rechtsanwalt in Neunkirchen, gegen die verpflichtete Partei Monika H*****, wegen S 14.584,96 sA und S 338.378 sA, über den Revisionsrekurs der beigetretenen betreibenden Gläubigerin gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 26. April 2000, GZ 46 R 112/00m-53, womit der Meistbotsverteilungsbeschluss des Bezirksgerichtes Donaustadt vom 16. Dezember 1999, GZ 11 E 35/98h-49, abgeändert wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Gegenstand ist die Verteilung des Meistbots von S 463.500 aus der Zwangsversteigerung eines Wohnungseigentumsanteils.

Das Erstgericht teilte in der bücherlichen Rangordnung im ersten Rang den zu C-LNr 17a einverleibten Pfandgläubigern Hubert W*****, Werner Z***** und Michaela H***** an Kapital S 283.025,04, an Verzugszinsen S 8.895,11 und im Range der Nebengebührensicherung S 50.000, zusammen daher S 341.920,15 zur vollständigen Berichtigung ihrer Forderung durch Barzahlung zu.

Der Revisionsrekurswerberin als nachrangig einverleibter Pfandgläubigerin wurden S 121.579,85 zur teilweisen Berichtigung ihrer Forderung durch Barzahlung zugeteilt.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs der zu C-LNr 17a einverleibten Pfandgläubiger Folge und änderte den erstinstanzlichen Beschluss dahin ab, dass ihnen weitere S 62.894,85 (Kaufpreisrestraten 8/97 bis 8/99 a S 2.727,45 in Höhe der Differenz zwischen zuerkanntem Betrag und grundbücherlich sichergestellter Pfandforderung von S 354.815), insgesamt S 404.815 zur vollständigen Berichtigung der Forderung durch Barzahlung zugewiesen wurden, der Revisionsrekurswerberin hingegen nur S 58.685 zur teilweisen Berichtigung durch Barzahlung; es sprach aus, der Revisionsrekurs sei zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts abhänge, der zur Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukomme.

Zur Begründung führte das Rekursgericht im Wesentlichen aus: Gehe man von der unwidersprochenen Behauptung der Pfandgläubiger aus, dass entgegen Punkt III. des Notariatsaktes vom 23. 5. 1986 von der verpflichteten Partei keine Kaufpreisraten bezahlt wurden, dann ergebe sich für den Zeitraum 8/97 bis 8/99 - die Verpflichtung erlösche jedenfalls mit Zuschlag am 13. 8. 1999 - ein Betrag von S 68.186,25. Dieser Betrag könne allerdings nur - wie von den Revisionsrekurswerbern auch begehrt - in der Höhe der Differenz der ohnedies zuerkannten Beträge zu der grundbücherlich sichergestellten Pfandforderung berücksichtigt werden.

Der Revisionsrekurs der beigetretenen betreibenden Gläubigerin als nachrangig einverleibter Pfandgläubigerin ist entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichtes, an den der Oberste Gerichtshof gemäß § 78 EO iVm § 526 Abs 2 ZPO nicht gebunden ist, mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung nicht zulässig. Auch im Revisionsrekurs wird nicht konkret aufgezeigt, inwiefern die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes von einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung abhängt.

Rechtliche Beurteilung

Nach ständiger Rechtsprechung (JBl 1985, 418; RZ 1989/7; ÖBA 1998,

569) ist der Pfandgläubiger, wenn eine Forderung nicht ausreichend bescheinigt ist, so zu behandeln, wie wenn er überhaupt nicht angemeldet hätte. Hiezu ist es aber einheitliche Rechtsprechung, dass bei Festbetragshypotheken selbst bei Unterbleiben der Anmeldung jedenfalls der aus dem Grundbuch sich ergebende Kapitalbetrag zuzuweisen ist (s die Nachweise bei Angst in Angst EO § 210 Rz 6). Auf die von Angst (aaO Rz 7) hieran geübte Kritik muss hier nicht eingegangen werden, weil sie nur für den Fall gilt, dass eine durch eine Festbetragshypothek gesicherte Forderung überhaupt nicht angemeldet wurde. Der Nachweis einer angemeldeten Forderung wird aber auch dort nicht verlangt. Er ist nur für den - hier nicht vorliegenden - Fall einer Höchstbetragshypothek erforderlich (vgl Angst aaO Rz 10 iVm Rz 11 ff). Dies wird im Revisionsrekurs ganz offensichtlich verkannt. Es wäre Sache der Rechtsmittelwerberin gewesen, eine allfällige Unrichtigkeit der Anmeldung mit Widerspruch geltend zu machen (vgl Angst aaO § 213 Rz 1).

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