OGH 10Os136/77 (RS0089761)

OGH10Os136/777.12.1977

Rechtssatz

Das bloße Bestreiten der Richtigkeit belastender Angaben durch den Angeklagten stellt - auch wenn darin zwangsläufig der wider besseres Wissens erhobene Vorwurf der Unwahrheit gegenüber dem Belastungszeugen erblickt werden muss - keine Verleumdung dar.

Normen

StGB §3 B12
StGB §297

10 Os 136/77OGH07.12.1977
10 Os 114/78OGH26.07.1978
9 Os 172/79OGH20.11.1979

Ähnlich; Beisatz: Ein wahrheitswidriger Vorwurf, der inhaltlich einem bloßen Leugnen gleichkommt, ist bloße Ausübung des Verteidigungsrechts. (T1)

9 Os 12/85OGH13.03.1985

Vgl auch; Beisatz: Dies gilt auch für das inhaltliche Verneinen ihn belastender Umstände, mag dies zwangsläufig auch eine falsche Verdächtigung der Belastungszeugen beinhalten. (T2)

14 Os 110/02OGH14.01.2002

Auch

15 Os 104/11zOGH21.09.2011

Auch; Beisatz: Aber der Vorwurf der wahrheitswidrigen Protokollierung eines Geständnisses durch den vernehmenden Polizeibeamten. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19771207_OGH0002_0100OS00136_7700000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)