OGH 4Ob140/77 (RS0018792)

OGH4Ob140/778.11.1977

Rechtssatz

Eine Aufklärungspflicht des Übergebers einer Sache ist insbesonders dann anzunehmen, wenn diese Eigenschaften fehlen, die nach der Verkehrsauffassung ohne weiteres vorausgesetzt werden, deren Fehlen aber den Gebrauch der Sache gefährlich oder sonst riskant machen (hier: Leihe eines Kraftfahrzeuges ohne Versicherungsschutz).

Auto — Kfz — PKW

 

Normen

ABGB §945
ABGB §971
ABGB §1295 IIf7f

4 Ob 140/77OGH08.11.1977

Veröff: SZ 50/137

4 Ob 501/81OGH19.05.1981

Beisatz: Miete eines Reitpferdes (T1)<br/>Veröff: MietSlg 33159

4 Ob 552/82OGH21.09.1982

Zweiter Rechtsgang zu 4 Ob 501/81

1 Ob 381/82OGH24.01.1983

Auch; Veröff: SZ 56/12 = EvBl 1983/71 S 272

1 Ob 650/84OGH08.10.1984

Zweiter Rechtsgang zu 1 Ob 831/82

8 Ob 69/87OGH09.02.1988

Ähnlich; Beisatz: Hier: Unentgeltliche Überlassung eines Firmenfahrzeugs an einen Betriebsfremden, der keinen Führerschein hatte. (T2)

1 Ob 603/90OGH28.11.1990

Auch

7 Ob 270/01hOGH07.12.2001

nur: Eine Aufklärungspflicht des Übergebers einer Sache ist insbesonders dann anzunehmen, wenn Eigenschaften fehlen, deren Fehlen den Gebrauch der Sache gefährlich oder sonst riskant machen. (T3) <br/>Beisatz: Hier: Leihe eines Kraftfahrzeuges ohne Kaskoversicherung, jedoch mit aufrechter gesetzlicher Haftpflichtversicherung, daher verneint. (T4)

1 Ob 35/03hOGH25.03.2003

Vgl auch; Beisatz: Hier: Überlassung eines Vorführwagens zur Probefahrt im Rahmen von Vertragsverhandlungen über den Kauf eines PKWs. (T5)<br/>Veröff: SZ 2003/30

2 Ob 289/03vOGH01.07.2004

Vgl auch; Beisatz: Anders aber darf der Kunde, der sein Fahrzeug zur Reparatur gibt und vom Reparateur für die Reparaturdauer unentgeltlich einen neuwertigen Vorführwagen zur Benützung erhält, nach der Verkehrsauffassung mangels gegenteiliger Aufklärung erwarten, dass der Vorführwagen vollkaskoversichert ist; ist er das nicht und wurde der Kunde darüber nicht aufgeklärt, dann ist ein schlüssiger Haftungsverzicht für leicht fahrlässig herbeigeführte Beschädigungen des Leihfahrzeuges anzunehmen, ohne dass der vereinbarte Ausschluss der Haftung auf die Verwirklichung einer für die Benützung des Fahrzeuges typischen Gefahr eingeschränkt ist. (T6)

2 Ob 229/13kOGH19.12.2013

nur: Eine Aufklärungspflicht des Übergebers einer Sache ist insbesonders dann anzunehmen, wenn diese Eigenschaften fehlen, die nach der Verkehrsauffassung ohne weiteres vorausgesetzt werden, deren Fehlen aber den Gebrauch der Sache gefährlich oder sonst riskant machen. (T7)<br/>Beisatz: Auch bei unentgeltlicher Überlassung von Kraftfahrzeugen; hier: Flugzeug. (T8)

Dokumentnummer

JJR_19771108_OGH0002_0040OB00140_7700000_001

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