OGH 13Os107/77 (RS0095305)

OGH13Os107/7713.10.1977

Rechtssatz

§ 207 Abs 1 3. Deliktsfall setzt körperlichen Kontakt zwischen Täter und Opfer nicht voraus. Auch Anwesenheit am gleichen Ort ist nicht nötig (hier: telefonische Aufforderung).

Normen

StGB §207 Abs1 Fall3

13 Os 107/77OGH13.10.1977

Veröff: JBl 1978,161 = RZ 1978/10 S 16

10 Os 60/80OGH21.07.1981

Vgl auch; nur: § 207 Abs 1 3. Deliktsfall setzt körperlichen Kontakt zwischen Täter und Opfer nicht voraus. (T1)<br/>Veröff: EvBl 1982/41 S 132

15 Os 100/09hOGH09.09.2009

Beisatz: § 206 StGB in der Stammfassung des StGB (BGBl 1974/60) hat ausschließlich den außerehelichen Beischlaf mit Unmündigen unter Strafe gestellt während die geschlechtliche Handlung - die telefonische Aufforderung an eine Unmündige, einen Finger in die eigene Scheide einzuführen - von § 207 Abs 1 StGB (aF) erfasst wurde (dritter Fall: „Verleitung zu einer unzüchtigen Handlung an sich selbst"). Die Verleitung zur Vornahme einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung an sich selbst wurde erst durch das Strafrechtsänderungsgesetz 1998, BGBl I 1998/153, eigens typisiert, und zwar als letzter Fall des § 206 Abs 2 StGB. (T2)<br/>Beisatz: Bei den Verleitungstatbeständen des § 206 Abs 2 StGB ist die Anwesenheit des Täters am Unzuchtsort für die Tatbildverwirklichung nicht erforderlich, vielmehr ist bei den Verleitungstatbeständen der §§ 206 Abs 2 letzter Fall und 207 Abs 2 letzter Fall StGB das Kriterium der Fremdberührung durch jenes der Selbstberührung (arg: „an sich selbst") zu ersetzen. (T3)

13 Os 54/13kOGH29.08.2013

Vgl; Vgl Beis wie T2

11 Os 134/13kOGH12.11.2013

Auch; Beisatz: Die Aufforderung an das Tatopfer im Rahmen eines Internetkontakts via Skype, sich vor der Internetkamera einen Finger in die Scheide bzw in den After einzuführen, stellt eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung dar. (T4)

11 Os 2/14zOGH11.02.2014

Auch; Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T4

Dokumentnummer

JJR_19771013_OGH0002_0130OS00107_7700000_001

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