OGH 4Ob97/77 (RS0038975)

OGH4Ob97/776.9.1977

Rechtssatz

Zulässigkeit der Feststellungsklage eines Arbeitnehmers, dass eine gegen ihn verhängte Ordnungsstrafe rechtsunwirksam sei.

Normen

ArbVG §96 Abs1 Z1
ArbVG §102
ZPO §228 B3bb

4 Ob 97/77OGH06.09.1977

Veröff: DRdA 1978,139 (zustimmend Hagen) = Arb 9623

4 Ob 123/79OGH18.12.1979

Veröff: SZ 52/191 = Arb 9839 = SozM IIB,1106 = DRdA 1980,395 (mit Anmerkung von Firlei)

4 Ob 36/79OGH04.03.1980

Beisatz: Weil es in Zukunft bei allfälligen Pflichtverletzungen sehr wohl von Bedeutung sein kann ob bereits einmal mit Grund eine Ordnungsstrafe wegen Verletzung von Vertragspflichten verhängt worden ist oder nicht. (T1) Veröff: Arb 9860

4 Ob 101/80OGH18.09.1980

Veröff: SZ 53/121 = JBl 1981,494

14 Ob 205/86OGH02.12.1986

Auch; Beisatz: Im Regelfall ist in der Einleitung des Disziplinarverfahrens auch arbeitsvertragsrechtlich keine Maßnahme zu sehen, die einer sofortigen Überprüfung durch das Gericht zugänglich ist. (T2) Veröff: SZ 59/215 = WBl 1987,130 = RdW 1987,204

14 ObA 73/87OGH16.09.1987

Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Der Arbeitnehmer hat erst nach Abschluss eines gegen ihn geführten Disziplinarverfahrens das Recht, die Überprüfung der verhängten Disziplinarmaßnahme auf ihre Rechtswirksamkeit im Wege einer Feststellungsklage zu begehren. (T3)

9 ObA 107/91OGH28.08.1991

Vgl auch; Beisatz: § 48 ASGG (T4)

9 ObA 184/92OGH16.09.1992

Auch; Beisatz: Ein Feststellungsbegehren ist allerdings auch in diesen Fällen nur zulässig, wenn die allgemeinen Voraussetzungen des § 228 ZPO erfüllt sind. Dabei ist in Fällen, in denen aus dem strittigen Rechtsverhältnis ein Leistungsanspruch resultiert, insbesondere die Subsidiarität der Feststellungsklage gegenüber der Leistungsklage zu beachten. (T5) Veröff: DRdA 1993,310 (Trost)

9 ObA 93/06aOGH28.09.2007

Auch; Beis wie T5

9 ObA 35/08zOGH08.10.2008

Auch; Beis ähnlich wie T5; Beisatz: Hier: Feststellungsinteresse wegen möglicher Unterlassungsklage verneint. (T6)

9 ObA 13/11vOGH27.07.2011

Auch; Beis wie T5 nur: Ein Feststellungsbegehren ist allerdings auch in diesen Fällen nur zulässig, wenn die allgemeinen Voraussetzungen des § 228 ZPO erfüllt sind. (T7)

Dokumentnummer

JJR_19770906_OGH0002_0040OB00097_7700000_001

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