Rechtssatz
Die gesetzliche Fiktion der Genehmigung einer Ware durch Unterlassung der unverzüglichen Anzeige tritt ohne Rücksicht auf den Parteiwillen in Kraft und bedeutet nicht nur den Verlust von Gewährleistungsansprüchen, sondern aller aus dem Mangel der Ware abgeleiteten Rechte, insbesondere also auch von Schadenersatzansprüchen (EvBl 1957/43 ua; Hämmerle, Handelsrecht 2.Auflage III 70 FN 16), die sich auf die Verletzung des Vertrages und die Beschaffenheit der Ware gründen.
Rügepflicht
1 Ob 599/78 | OGH | 26.04.1978 |
Beisatz: Dies gilt auch für die Irrtumsanfechtung. (T1) |
6 Ob 514/79 | OGH | 21.02.1979 |
nur: Die gesetzliche Fiktion der Genehmigung einer Ware durch Unterlassung der unverzüglichen Anzeige tritt ohne Rücksicht auf den Parteiwillen in Kraft und bedeutet nicht nur den Verlust von Gewährleistungsansprüchen. (T2) Beisatz: Hier: Eine ordnungsgemäße Mängelanzeige. (T3) |
6 Ob 777/81 | OGH | 05.05.1982 |
Auch; Beisatz: Hier: Verweigerung des Kaufpreises. (T4) |
5 Ob 688/82 | OGH | 14.09.1982 |
Auch |
1 Ob 823/82 | OGH | 12.01.1983 |
nur: Die gesetzliche Fiktion der Genehmigung einer Ware durch Unterlassung der unverzüglichen Anzeige tritt ohne Rücksicht auf den Parteiwillen in Kraft. (T5) |
6 Ob 556/83 | OGH | 19.05.1983 |
Auch |
3 Ob 605/90 | OGH | 07.11.1990 |
Veröff: SZ 63/197 = JBl 1991,317 |
2 Ob 632/90 | OGH | 16.01.1991 |
Veröff: WBl 1991,206 = ecolex 1991,316 = ZfRV 1992,74 (Böhler) |
8 Ob 45/06k | OGH | 15.03.2007 |
nur: Die gesetzliche Fiktion der Genehmigung einer Ware durch Unterlassung der unverzüglichen Anzeige tritt ohne Rücksicht auf den Parteiwillen in Kraft und bedeutet nicht nur den Verlust von Gewährleistungsansprüchen, sondern aller aus dem Mangel der Ware abgeleiteten Rechte, insbesondere also auch von Schadenersatzansprüchen. (T6); Beisatz: Die Mängelrüge ist selbst dann zu erstatten, wenn der Verkäufer über den Mangel bereits „im Bild ist" (so bereits 6 Ob 514/79 = HS 10.859). (T7) |
1 Ob 6/19t | OGH | 05.03.2019 |
Vgl; Beisatz: Ansprüche wegen Mangelfolgeschäden sind von § 377 Abs 2 UGB hingegen nicht erfasst; sie können also trotz Rügeversäumnis nach den Grundsätzen der Vertragshaftung geltend gemacht werden. (T9) |
Dokumentnummer
JJR_19770622_OGH0002_0010OB00617_7700000_004
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