OGH 8Ob74/77 (RS0022728)

OGH8Ob74/7715.6.1977

Rechtssatz

Die Worte "bei dem Betrieb" sind nicht dahin zu verstehen, dass nur Schäden zu ersetzen sind, die durch Berührung mit einem Kraftfahrzeug entstanden sind, oder nur Schäden, die zu einem Zeitpunkt entstanden sind, in dem sich das Kraftfahrzeug noch im Betrieb befand. Maßgebend ist vielmehr, dass der Schaden auf eine adäquate Ursache zurückzuführen ist, die das Kraftfahrzeug zu einem Zeitpunkt gesetzt hat, als es sich im Betrieb befand, und die mit dem Betrieb des Kraftfahrzeuges zusammenhängt; darauf, ob das Kraftfahrzeug auch noch beim Unfall in Betrieb war, kommt es nicht an.

Auto Pkw Kfz

 

Normen

ABGB §1295 Ia3b
EKHG §1 I
EKHG §1 IIIA

8 Ob 74/77OGH15.06.1977

Veröff: JBl 1979,149

8 Ob 301/79OGH21.02.1980
2 Ob 5/80OGH26.02.1980

nur: Maßgebend ist vielmehr, dass der Schaden auf eine adäquate Ursache zurückzuführen ist, die das Kraftfahrzeug zu einem Zeitpunkt gesetzt hat, als es sich im Betrieb befand, und die mit dem Betrieb des Kraftfahrzeuges zusammenhängt. (T1); Beisatz: Sowohl das Herausfallen eines Spikesstiftes, das Ablösen eines Teiles der Schneekette, als auch das Aufwirbeln eines auf der Fahrbahn liegenden Steines durch die Reifen oder das Wegschleudern eines Steines, der zuvor in der Schneekette eingeklemmt war, ist dem Betrieb zuzuordnen. (T2) Veröff: ZVR 1980/328 S 345

8 Ob 201/80OGH15.01.1981

nur: Die Worte "bei dem Betrieb" sind nicht dahin zu verstehen, dass nur Schäden zu ersetzen sind, die durch Berührung mit einem Kraftfahrzeug entstanden sind. (T3); Beisatz: Ankuppeln eines nicht zum Verkehr zugelassenen Anhängers an eine Zugmaschine. (T4) Veröff: ZVR 1981/195 S 249

8 Ob 207/82OGH18.11.1982

nur T3; nur T1; Veröff: ZVR 1984/49 S 60

7 Ob 21/84OGH20.06.1984

Auch; nur T1; Veröff: SZ 57/113

8 Ob 13/86OGH03.04.1986

nur T1

7 Ob 22/88OGH30.06.1988

nur T1; Veröff: VersRdSch 1989,93 = ZVR 1989/96 S 155 = VersR 1989,828

2 Ob 174/06mOGH26.04.2007

Auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Abstellen eines Fahrzeuges auf dem Gehsteig. (T5)

2 Ob 149/07mOGH24.01.2008

Vgl Beis wie T5

2 Ob 3/09vOGH05.03.2009

nur T3; nur: Oder nur Schäden, die zu einem Zeitpunkt entstanden sind, in dem sich das Kraftfahrzeug noch im Betrieb befand. (T6); nur T1

2 Ob 107/10iOGH08.07.2010

Vgl auch; nur T1

Dokumentnummer

JJR_19770615_OGH0002_0080OB00074_7700000_003

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