European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1977:0080OB00074.77.0615.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Spruch:
Der Revision wird teilweise Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, daß die im Ausspruch über das Leistungsbegehren (Punkt 1) sowie über das Feststellungsbegehren (Punkt 2) festgesetzte Haftung der erst- und drittbeklagten Parteien von 1/3 auf 1/4 herabgesetzt wird.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erster Instanz sowie über das Berufungs- und Revisionsverfahren bleibt der Endentscheidung vorbehalten.
Entscheidungsgründe:
Am 8. August 1973 geriet der vom Kläger gelenkte PKW in N* auf einer Ölspur ins Schleudern, die kurz vorher der vom Zweitbeklagten gelenkte LKW bei der Durchfahrt N* durch Verlust von Motoröl hinterlassen hatte, und stieß gegen eine Hausmauer. Dabei wurden der Kläger, dessen Gattin und zwei weitere Insassen des PKWs verletzt. Der PKW wurde beschädigt. Der Kläger wurde wegen dieses Unfalles rechtskräftig verurteilt, weil er im Ortsgebiet mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren sei. Halter des LKW war L* S*. Die Erstbeklagte ist dessen Alleinerbin. Die Drittbeklagte ist der Haftpflichtversicherer des LKW.
Der Kläger begehrt nach mehrfacher Modifizierung des Klagebegehrens unter Einräumung eines Eigenverschuldens zu 2/3 Ersatz eines Schadens von S 133.132,37 Heilungskosten, die er für sich und seine Gattin aufgewendet habe, an Schmerzengeld, Fahrzeugschaden und Verdienstentgang (AS 84) und die Feststellung der Haftung für 1/3 aller künftigen Schäden des Klägers. Der Ölverlust sei durch eine undicht gewordene Abschlußdichtung des Ölstutzenverschlusses entstanden. Den Zweitbeklagten treffe ein Verschulden. Er habe schon auf der Fahrt nach N* merken müssen, daß er Öl verliere, nachdem der Öldruckmesser Ölverlust angezeigt habe. Er hätte sofort die undichte Abschlußdichtung auswechseln müssen.
Die Beklagten wenden ein, der Zweitbeklagte habe den Ölverlust während der Fahrt nicht erkennen können, da er nur sehr langsam vor sich gegangen sei, und zwar beim Befahren von Linkskurven. Hinsichtlich der Heilungskosten fehle es an der Aktivlegitimation des Klägers. Die Heilungskosten betreffen teilweise Heilungskosten der Gattin des Klägers, zu deren Geltendmachung der Kläger nicht legitimiert sei. Im übrigen seien diese Heilungskosten von der Gebietskrankenkasse und der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt getragen worden. Auch sei der Kläger bei der Austria Krankenversicherungs-AG. krankenversichert und seien ihm die Heilungskosten von dieser Versicherung ersetzt worden (AS 12, 24, 43).
Das Erstgericht wies unter Verneinung eines Verschuldens das gegen den Zweitbeklagten gerichtete Begehren ab, erkannte unter Annahme der Haftung der Erst- und Drittbeklagten nach dem EKHG mit Zwischenurteil, daß die gegen diese Beklagten gerichteten Schadenersatzansprüche dem Grunde nach zu 1/3 in Ansehung des Gesamtschadens zu Recht bestehen und stellte mit Teilurteil fest, daß die Erst- und Drittbeklagten zur ungeteilten Hand dem Kläger für 1/3 aller künftigen Schäden haften, die Drittbeklagte mit der Beschränkung auf den Versicherungsvertrag.
Die Abweisung des gegen den Zweitbeklagten gerichteten Begehrens blieb unangefochten. Das Gericht zweiter Instanz billigte infolge Berufung der Erst- und Drittbeklagten deren Heranziehung zur Haftung zu 1/3 nach dem EKHG, sprach aber im Spruch die Beschränkung der Haftung dieser Beklagten auf die Haftungshöchstbeträge nach dem EKHG, hinsichtlich der Drittbeklagten auch mit der Beschränkung auf den Haftpflichtversicherungsvertrag aus.
Dagegen richtet sich die Revision der Erst- und Drittbeklagten aus dem Anfechtungsgrunde des § 503 Z 4 ZPO mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne der Abweisung der Klage abzuändern.
Der Kläger stellt den Antrag, der Revision nicht Folge zu geben.
Die Untergerichte gingen im wesentlichen von folgendem Sachverhalt aus:
An dem vom Zweitbeklagten gelenkten LKW befindet sich der Motor unterhalb der Ladefläche (Unterflurmotor). Der Motoreinfüllstutzen ist auf der rechten Seite ca. 50 bis 60 cm vom Erdboden entfernt. Dieser Stutzen ist mir einem verschraubbaren Deckel versehen, an dem der Ölmeßstab befestigt ist. Der Deckel hatte zum Unfallszeitpunkt eine Korkdichtung. Die Ölfüllung betrug maximal 24 und minimal 21 l. Die Öffnung des schräg nach außen gerichteten Öleinfüllstutzens liegt 20 cm über dem Ölspiegel. Während der Fahrt wird der Öldruck durch einen Öldruckanzeiger und ein Warnlicht, die sich im Sichtbereich des Lenkers befinden, überwacht. Die Skala des Öldruckanzeigers reicht von 0 bis 5 atü. Bei normaler Fahrt muß der Öldruck 5 atü betragen. Ein Druckabfall wird durch das Ölmanometer nur dann angezeigt, wenn die Ölpumpe kein Öl, sondern nur mehr Luft ansaugt. Das ist dann der Fall, wenn von der vorgeschriebenen Ölmenge etwas mehr als ein Drittel fehlt. Ein Nichtansaugen von Öl durch die Pumpe ist auch dann möglich, wenn zwar noch nicht ein Drittel der Ölmenge fehlt, sich aber der Ölspiegel im Motorgehäuse beim Durchfahren von Kurven derart schräg stellt, daß die Ausgangsöffnung der Pumpe frei liegt. Bis zu dem Zeitpunkt, da Luft angesaugt wird, kann auf Grund der Anzeigeinstrumente nicht erkannt werden, ob Öl verloren wurde. Die im Deckel des Einfüllstutzens vorhanden gewesene Korkdichtung konnte kurzzeitig, nämlich im Zuge eines Auf- und Zuschraubens so weit brechen, daß eine Undichtheit eintrat, die dann zum Ölverlust führte. Ein derartiger Bruch während des Auf- und Zuschraubens ist normalerweise – selbst für einen erfahrenen Tankwart – kaum bemerkbar. Durch dauernden Verschleiß ist der Schaden an der Dichtung im gegenständlichen Fall nicht eingetreten. Erst bei genauer Kontrolle des Deckels hätte das Brüchigwerden der Korkdichtung festgestellt werden können. Insbesondere deutet der Umstand, daß die Dichtung in der ganzen Breite ölverschmiert war, darauf hin, daß sie brüchig wurde. Die Bruchstellen selbst können erst nach Entfernen des Ölfilms erkannt werden. Am Vortag des Unfalles (7. August 1973) füllte der damals 12‑jährige L* Z* Öl in den Motor des LKW nach. Beim Schließen des Einfüllstutzens ist ihm dabei nicht aufgefallen, daß der Deckel nicht gepaßt hätte oder undicht gewesen wäre. L* Z*, der aushilfsweise im Betrieb des Rechtsvorgängers der Erstbeklagten tätig war, den LKW aber nicht regelmäßig auftankte, hatte keinen besonders hohen Ölverbrauch dieses Fahrzeuges bemerkt. Vor Antritt der Fahrt hatte der Zweitbeklagte nochmals den Ölstand geprüft. Er lenkte am 8. August 1973 den LKW von L* über N* nach O*. Er fuhr dieses Fahrzeug nur ausnahmsweise. Vor Antritt der Fahrt hatte er nicht kontrolliert, ob der Deckel des Einfüllstutzens richtig schloß. In O* wurde transportiertes Gut abgeladen. Während des Abladens ist der Zweitbeklagte um das Fahrzeug herumgegangen. Es fiel ihm aber keine aus dem Einfüllstutzen herauslaufende Ölspur auf. Schließlich fuhr er über N* wieder zurück nach L*. Er passierte N* um ca. 14:10 Uhr. Etwa auf der halben Strecke zwischen N* und der in Richtung Linz gelegenen Tankstelle *, also nach einer Fahrtdauer von etwa 10 Minuten seit dem Passieren der Ortschaft N*, bemerkte der Zweitbeklagte ein kurzzeitiges Absinken des Öldruckanzeigers, worauf er zur Tankstelle *, die er etwa nach weiteren 5 bis 10 Minuten erreichte, zufuhr. Beim Nachmessen des Ölstandes mit dem Ölstab stellte er das Fehlen einer größeren Ölmenge fest und ließ Öl nachfüllen, was einige Zeit in Anspruch nahm. Dabei bemerkte er, daß am Öleinfüllstutzen eine Ölspur durch herabrinnendes Öl vorhanden war und der mit einem Bajonettverschluß versehene Deckel des Einfüllstutzens im Bereich der Korkdichtung ölverschmiert war. Beim Abschrauben dieses Deckels bemerkte er allerdings nicht, daß der Deckel, der nicht mehr so straff wie bei einem neuen LKW am Einfüllstutzen saß, nicht richtig schloß. Nachdem er bei dieser Tankstelle Öl nachgefüllt hatte, setzte er seine Fahrt nach L* fort. Abwehrmaßnahmen zur Verhinderung eines Unfalles z.B. durch Verständigung der Gendarmerie konnte der Zweitbeklagte nicht mehr rechtzeitig treffen, da sich der Unfall ganz kurz nach der Durchfahrt des Zweitbeklagten durch N* ereignete und somit bereits zu dem Zeitpunkt, als er sich bei der Tankstelle * befand, eingetreten war. Der Kläger fuhr mit einer Geschwindigkeit von mindestens 65 km/h gegen 14:10 Uhr durch N*. Nachdem er ein Straßenstück mit einem Gefälle von etwa 10 % passiert hatte, geriet er durch die auf der Fahrbahn befindliche, vom LKW stammende Ölspur, die im Bereich der Unfallsstelle ca. 20 m lang und etwa 10 bis 15 cm breit war, ins Schleudern und stieß mit einer Restgeschwindigkeit von etwa 45 km/h gegen eine Hausmauer. W*, der die Verletzten mit einem Rettungsfahrzeug nach Linz brachte, kam nach dem Ortsgebiet von N* ebenfalls auf einer vom LKW hinterlassenen Ölspur ins Rutschen, konnte aber einen Unfall verhindern. Hätte der Kläger die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h eingehalten, wäre der Unfall zu vermeiden gewesen oder doch der Anstoß stark vermindert worden. Der Unfall wäre auch trotz Einhalten einer überhöhten Geschwindigkeit unterblieben, wenn die Ölspur nicht vorhanden gewesen wäre. Dem Kläger ist durch den Unfall ein Verdienstentgang für das Jahr 1973 in noch unbestimmter Höhe sowie ein Schaden an seinem Fahrzeug entstanden. Ferner sind ihm für sich und seine Gattin Behandlungskosten erwachsen, die der Kläger zur Gänze beglich. Von der Austria Versicherung wurden dem Kläger S 19.311,-- an Krankenhauskosten vergütet. Von der Allgemeinen Unfallversicherung wurden dem Kläger ein Taggeld und Familiengeld von insgesamt S 1.676,-- und für die Zeit vom 9. Oktober 1973 bis 31. Juli 1976 Rentenbeträge von S 98.191,02 und S 16.488,20 sowie ein weiterer Betrag von S 5.900,91 für die Zeit der Wiedererkrankung an Unfallsfolgen im Jahre 1974 und 1975 bezahlt. Durch die unfallskausalen Verletzungen erlitt der Kläger Schmerzen. Es besteht beim Kläger die Möglichkeit des Eintrittes weiterer unfallskausaler gesundheitlicher Schäden.
Das Erstgericht verneinte ein Verschulden des Zweitbeklagten an dem Unfall und wies das gegen ihn gerichtete Klagebegehren ab. Es sei auch eine Haftung der Erstbeklagten für L* Z* nach § 1315 ABGB zu verneinen, da es sich bei diesem um keinen untüchtigen oder gefährlichen Besorgungsgehilfen gehandelt habe. Dieser habe bei dem von ihm durchgeführten Nachfüllvorgang keinerlei Mängel erkennen müssen. Wohl aber sei die Haftung der Erstbeklagten nach dem EKHG gegeben. Im Rahmen des nach § 11 EKHG zu beurteilenden Ausgleiches sei auf Seiten des Klägers dessen für den Zivilrichter bindend festgestelltes Verschulden durch Einhaltung einer absolut überhöhten Geschwindigkeit und auf Seiten der Erst- und Drittbeklagten die Herbeiführung einer über das gewöhnliche Maß der mit dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges verbundenen Gefahr hinausgehenden Betriebsgefahr durch Hinterlassung von Ölspuren auf der Straße zu berücksichtigen. Diese rechtfertige eine Schadensaufteilung im Verhältnis 1 : 2 zu Lasten des Klägers. Der Kläger habe daher Anspruch auf ein Schmerzengeld in einer derzeit noch unbestimmten Höhe. Er habe auch Anspruch auf Verdienstentgang für das Jahr 1973. Auch bei Berücksichtigung des Quotenvorrechtes der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt sei nicht ausgeschlossen, daß dem Kläger noch ein Anspruch auf Verdienstentgang für das Jahr 1973 zustehe. Da der Kläger für sich und seine Gattin Heilungskosten bezahlt habe, die ihm nur zum Teil von der Austria Krankenversicherung AG. ersetzt worden seien, habe er auch Anspruch auf Ersatz von Heilungskosten.
Das Berufungsgericht billigte die Heranziehung der Erst- und Drittbeklagten zur Haftung nach dem EKHG und die Schadensaufteilung. Das Ausfließen des Motoröles am LKW stelle ein Versagen der Einrichtungen des LKW während seines Betriebes dar, und sei als eine über das gewöhnliche Maß der mit dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges verbundenen Gefahr hinausgehende Betriebsgefahr zu werten. Diese besondere Betriebsgefahr sei die auslösende Unfallsursache gewesen und habe daher wesentlich zu dem Unfall beigetragen, sodaß es trotz des Verschuldens des Klägers gerechtfertigt erscheine, die Erst- und Drittbeklagte zur Haftung nach dem EKHG heranzuziehen. Ihre Haftung sei allerdings auf die Haftungshöchstbeträge des EKHG, jene der Drittbeklagten überdies auf den Inhalt des Haftpflichtversicherungsvertrages zu beschränken.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist teilweise gerechtfertigt.
Die Revisionswerber halten weiterhin daran fest, daß ihre Heranziehung zum Ausgleich nach § 11 EKHG mangels einer Haftung nach § 1 EKHG ausgeschlossen sei. Die Gefährdungshaftung nach dem EKHG beziehe sich nur auf die typische Gefährlichkeit durch die rasche Fortbewegung des Kraftfahrzeuges. Es müsse ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dieser typischen Gefährlichkeit und dem Schaden bestehen. Die durch den Ölverlust herbeigeführte Gefahr sei nicht auf eine solche typische Gefährlichkeit des Kraftfahrzeuges zurückzuführen. Auch ein langsam fahrendes Fahrzeug (Zugmaschine) könne durch Ölverlust eine solche Gefahr herbeiführen.
Es ist den Revisionswerbern einzuräumen, daß der Anspruch auf Ausgleich der Beteiligten nach § 11 Abs 1 letzter Satz EKHG eine Ersatzpflicht der Beteiligten, sei es aus unerlaubten Handlungen, sei es aus den §§ 1, 5 EKHG zur Voraussetzung hat. Die Ausgleichspflicht des Halters besteht daher nicht, wenn der Schaden nicht durch einen Unfall beim Betrieb eines Kraftfahrzeuges herbei geführt wurde oder wenn dem Halter der Entlastungsbeweis nach § 9 EKHG gelingt (vgl. ZVR 1974/58; 2 Ob 144/76). Der Ansicht der Revisionswerber, daß eine Haftung nach § 1 EKHG nur für Betriebsunfälle bestehe, die im Zusammenhang mit der Geschwindigkeit als typischer Betriebsgefahr des Kraftfahrzeuges stehen, kann jedoch nicht beigepflichtet werden. Die große Geschwindigkeit mit ihren Folgen, wie erhöhte Schwierigkeiten des Ausweichens, Heftigkeit des Anpralles, erhöhte Gefahr beim Versagen der Bremsen oder Steuerung und dergleichen ist zwar als hauptsächliche Gefahr dem Kraftfahrzeugbetrieb eigentümlich. Sobald ein Unfall mit einer dieser Gefahren im inneren Zusammenhang steht, ist er Betriebsunfall im Sinne des § 1 EKHG. Diese Begriffsbestimmung ist aber zu eng. Ein Betriebsunfall ist auch dann gegeben, wenn der Unfall zwar nicht im inneren Zusammenhang mit einer der vorerwähnten eigentümlichen Betriebsgefahren, wenn er aber wenigstens in einem adäquat ursächlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeuges steht. Der Begriff „bei dem Betrieb“ ist also dahin zu bestimmen, daß entweder ein innerer Zusammenhang mit einer dem Kraftfahrzeugbetrieb eigentümlichen Gefahr oder, wenn dies nicht der Fall ist, ein adäquat ursächlicher Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeuges bestehen muß (vgl. Geigel, Der Haftpflichtprozeß, 16. Aufl. S 697, RdZl 14 und 15; Müller, Straßenverkehrsrecht 22. Aufl. S 181 RdZl 83). Die Worte „bei dem Betrieb“ sind nicht dahin zu verstehen, daß nur Schäden zu ersetzen sind, die durch Berührung mit einem Kraftfahrzeug entstanden sind, oder nur Schäden, die zu einem Zeitpunkt entstanden sind, in dem sich das Kraftfahrzeug noch im Betrieb befand. Maßgebend ist vielmehr, daß der Schaden auf eine adäquate Ursache zurückzuführen ist, die das Kraftfahrzeug zu einem Zeitpunkt gesetzt hat, als es sich im Betrieb befand, und die mit dem Betrieb des Kraftfahrzeuges zusammenhängt. Darauf, ob das Kraftfahrzeug auch noch beim Unfall in Betrieb war, kommt es nicht an. Zu den Betriebsunfällen im Sinne des § 1 EKHG gehören daher auch die Fälle, die auf sogenannte „Nachwirkungen des Betriebes“ wie den Verlust eines Reifens, einer Radschutzkappe oder – wie im vorliegenden Falle – auf die Verschmutzung der Straße durch ausfließendes Öl zurückzuführen sind (vgl. Müller a.a.O. S 179 ff, RdZl 75 bis 81; Geigel a.a.O. S 702 RdZl 25). Der vorliegende Unfall hat sich daher „beim Betrieb“ des LKW im Sinne des § 1 EKHG ereignet.
Es ist auch die Haftungsbefreiung nach § 9 EKHG nicht gegeben. Der Verlust des Motoröls des LKW ist auf eine infolge Brüchigkeit der Korkdichtung entstandene Undichtheit des Deckels des Motoröleinfüllstutzens, somit auf ein Versagen der Verrichtungen des Kraftfahrzeuges zurückzuführen. Fehler in der Beschaffenheit des Fahrzeuges und ein Versagen seiner Verrichtungen schließen nach § 9 Abs 1 EKHG die Haftpflicht des Halters auch dann nicht aus, wenn der Halter oder die mit seinem Willen beim Betrieb des Kraftfahrzeuges tätigen Personen jede nach den Umständen gebotene Sorgfalt beobachtet haben (vgl. Müller a.a.O. S 229, RdZl 218 und S 256 RdZl 297; Geigel, a.a.O. S 710 RdZl 41; ZVR 1975/273).
Ist aber die Ersatzpflicht des Halters des LKW im Sinne der §§ 1 und 5 EKHG im vorliegenden Falle gegeben, finden im Verhältnis der Beteiligten die Bestimmungen über den Ausgleich nach § 11 Abs 1 letzter Satz EKHG Anwendung.
Soweit die Revisionswerber darzulegen versuchen, die Abwägung der gewöhnlichen Betriebsgefahr des LKW mit dem schuldhaften Verhalten des Klägers lasse ihre Heranziehung zum Ausgleich nicht gerechtfertigt erscheinen, kann ihnen nicht gefolgt werden. Der Oberste Gerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, daß zwar die von einem Kraftfahrzeug ausgehende gewöhnliche Betriebsgefahr auf der Seite des einen durch das schuldhafte Verhalten auf der Seite des anderen Beteiligten in der Regel zurückgedrängt wird, daß aber eine Ausgleichspflicht nach § 11 EKHG dann in Betracht kommt, wenn der Schaden auf eine besondere Betriebsgefahr zurückzuführen ist (vgl. ZVR 1974/81; ZVR 1973/11; ZVR 1965/36). Im vorliegenden Falle war es nicht die gewöhnliche, mit dem Betriebe eines Kraftfahrzeuges regelmäßig und notwendig verbundene, sondern eine besondere, auf die fehlerhafte Beschaffenheit eines Fahrzeugbestandteiles zurückzuführende Betriebsgefahr, die das Schleudern des PKW des Klägers auf der hinterlassenen Ölspur erst bewirkte und damit auslösende Ursache für den Unfall war. Nach den getroffenen Feststellungen wäre der Unfall trotz Einhaltens einer überhöhten Geschwindigkeit durch den Kläger unterblieben, wenn die Ölspur nicht vorhanden gewesen wäre. Durch die infolge des Verlustes des Motoröles auf der Straße entstandene Ölspur wurde die gewöhnlich mit dem Betrieb des LKW verbundene Betriebsgefahr erhöht und eine selbständige Gefahrensituation für den allgemeinen Verkehr geschaffen, in der es sehr leicht zu Unfällen mit unter Umständen schwerwiegenden Folgen kommen konnte. Diese Umstände rechtfertigen im vorliegenden Falle auch die Heranziehung der Revisionswerber zum Ausgleich. Ihren Ausführungen kommt aber insoferne teilweise Berechtigung zu, als sie die Größe des ihnen zugemessenen Schadensanteiles bekämpfen. Der besonderen Betriebsgefahr des LKW steht auf Seiten des Klägers gegenüber, daß er im Ortsgebiet mit einer absolut überhöhten Geschwindigkeit von 65 km/h gefahren ist und dadurch einen wesentlichen Beitrag zum Zustandekommen des Unfalles geleistet hat, da er bei Einhaltung der zulässigen Geschwindigkeit in der Lage gewesen wäre, die Gefahrensituation zu beherrschen oder zumindest die Unfallsfolgen wesentlich herabzusetzen. Bei dieser Sachlage erscheint dem Revisionsgerichte eine Schadensaufteilung im Verhältnis 1 : 3 zugunsten der Revisionswerber gerechtfertigt.
Der Revision war sohin teilweise Folge zu geben.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erster Instanz beruht auf § 393 Abs 4 ZPO, jene über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens auf den §§ 393 Abs 4 und 52 ZPO.
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