OGH 4Ob320/77 (RS0031859)

OGH4Ob320/7714.6.1977

Rechtssatz

Auch auf Widerruf einer kreditschädigenden Tatsachenbehauptung kann nur derjenige in Anspruch genommen werden, der die Unwahrheit der von ihm verbreiteten Mitteilung zumindest kennen musste; es ist also Verschulden erforderlich.

Normen

ABGB §1330 Abs2 BIII
ABGB §1330 Abs2 BIV

4 Ob 320/77OGH14.06.1977

Veröff: SZ 50/86 = EvBl 1978/38 S 121 = ÖBl 1978,3 (mit Anmerkung von Schönherr)

6 Ob 2334/96wOGH27.02.1997

Veröff: SZ 70/38

6 Ob 2393/96xOGH27.02.1997
6 Ob 78/99kOGH20.01.2000

Vgl auch; Beisatz: Die fahrlässige Unkenntnis des Beklagten von der Unwahrheit seiner Behauptungen hat der Kläger zu beweisen. Insoweit kommt auch keine Bindungswirkung der strafgerichtlichen Verurteilung nach § 6 MedG in Betracht. (T1)

6 Ob 328/00dOGH22.02.2001

Auch; Beisatz: Ein Verschulden des Täters kann nur verneint werden, wenn er gute Gründe hatte, seine Behauptung als wahr anzusehen. (T2)

6 Ob 291/03tOGH18.12.2003

Auch

6 Ob 235/02fOGH29.01.2004

Auch

6 Ob 40/04gOGH26.08.2004

Auch; Beis wie T2

6 Ob 295/03fOGH14.07.2005

Vgl auch; Beisatz: Der in § 1330 Abs 2 ABGB normierte Anspruch auf Widerruf und dessen Veröffentlichung steht nur zu, wenn eine unwahre, kreditschädigende Tatsachenbehauptung im Sinn dieser Gesetzesstelle vorliegt und den Täter ein Verschulden trifft. Wiederholungsgefahr ist für diesen Anspruch nicht erforderlich. Der Widerruf von Äußerungen, die auf ihren Wahrheitsgehalt im Beweisweg objektiv nicht überprüft werden können, weil sie nur eine subjektive Meinung, ein wertendes Urteil enthalten, kann nicht verlangt werden. (T3)

6 Ob 52/09dOGH18.12.2009

Auch; Beisatz: Wahre Tatsachenbehauptungen und Meinungsäußerungen (Werturteile) fallen nicht unter § 1330 Abs 2 ABGB. Widerruf und Unterlassung können daher nach dieser Gesetzesstelle auch nicht aufgetragen werden. (T4)

6 Ob 21/13aOGH08.05.2013

Vgl auch; Beisatz: Die Ansicht, dass zwar grundsätzlich der Wahrheitsbeweis Umstände oder Tatsachen des Privat‑ oder Familienlebens betreffend nicht geführt werden darf, die Frage der (Un‑)Wahrheit aber zu prüfen ist, wenn der Verletzte Widerruf und Veröffentlichung begehrt, ist durchaus schlüssig. (T5)

1 Ob 96/15xOGH08.07.2015

Vgl

6 Ob 238/15sOGH30.08.2016

Vgl auch; Beis wie T4 nur: Wahre Tatsachenbehauptungen und Meinungsäußerungen (Werturteile) fallen nicht unter § 1330 Abs 2 ABGB. (T6); Beisatz: Die deliktische Haftung wegen Rufschädigung (§ 1330 Abs 2 ABGB) erfordert die Verbreitung unwahrer Tatsachenbehauptungen. (T7); Veröff: SZ 2016/81

6 Ob 188/19vOGH23.04.2020

Beis wie T2

6 Ob 133/20gOGH15.09.2020

Vgl; Beisatz: Der Kläger hat die fahrlässige Unkenntnis oder sogar Kenntnis des Beklagten von der Unwahrheit seiner Behauptungen zu beweisen. (T8)

Dokumentnummer

JJR_19770614_OGH0002_0040OB00320_7700000_004

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)