Rechtssatz
Der (zumindest) bedingte Betrugsvorsatz hat zu umfassen, das Bewußtsein.
1) durch Täuschung über Tatsachen einen Irrtum hervorzurufen (oder zu bestärken)
2) gerade durch Erregung (oder Bestärkung) des Irrtums eine Vermögensverfügung des Getäuschten und dadurch eine unmittelbare Vermögensschädigung hervorzurufen
3) durch das bewirkte Verhalten des Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern.
12 Os 195/76 | OGH | 28.04.1977 |
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12 Os 121/82 | OGH | 17.05.1983 |
Ähnlich; nur: 1) durch Täuschung über Tatsachen einen Irrtum hervorzurufen (oder zu bestärken)<br/>2) gerade durch Erregung (oder Bestärkung) des Irrtums eine Vermögensverfügung des Getäuschten und dadurch eine unmittelbare Vermögensschädigung hervorzurufen. (T1)<br/>Veröff: SSt 54/42 = JBl 1983,545 |
6 Ob 71/17k | OGH | 29.05.2017 |
Auch; Beisatz: Hier: Kündigungsgrund nach § 30 Abs 2 dritter Fall MRG. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19770428_OGH0002_0120OS00195_7600000_001
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