Spruch:
Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil aufgehoben und die Strafsache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 30. November 1936 geborene kaufmännische Angestellte Hans Helmut A - ein schon seit Jahrzehnten in Österreich lebender deutscher Staatsangehöriger - des Vergehens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 2 StGB schuldig erkannt, weil er am 31. Juli 1981 in Innsbruck mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, den Klaus B durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch Vortäuschen der Zahlungsfähigkeit und -willigkeit (richtig: Kreditwürdigkeit), sowie durch die Vorgabe, er sei in einem aufrechten Arbeitsverhältnis und nur momentan in Zahlungsschwierigkeiten, zur Gewährung eines (mit einem am 31. Oktober 1981 fälligen Wechsel besicherten) Darlehens von 50.000 S verleitet hatte, wodurch dieser an seinem Vermögen um einen 5.000 S übersteigenden Betrag (in dieser Höhe) geschädigt wurde.
Von der darüber hinausgehenden, insgesamt 10 andere Betrugsfakten umfassenden Anklage (darunter auch von einem weiteren, ebenfalls Klaus B betreffenden Anklagepunkt mit einer Schadenssumme von 16.000
S) wurde er gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen; dieser Teilfreispruch ist unangefochten geblieben.
Rechtliche Beurteilung
Der vom Angeklagten aus der Z 4, 5 und 9 lit a des § 281 Abs. 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt Berechtigung zu. Auszugehen ist davon, daß ein Darlehensnehmer - ebenso wie ein Kreditkäufer - nach den Regeln und Gewohnheiten des redlichen Verkehrs beim Eingehen der betreffenden Verbindlichkeiten stillschweigend seine (Rück-)Zahlungsfähigkeit und -willigkeit bekundet (Leukauf-Steininger, StGB2 RN 13 zu § 146 StGB mit Judikaturzitaten ua); ferner davon, daß das vorsätzliche Erwecken eines falschen Eindrucks über das Vorliegen dieser beiden Umstände (oder auch nur eines von ihnen) eine im Sinne des § 146 StGB tatbildliche Täuschung des Geschäftspartners darstellt. Denn sie betrifft eine essentielle Vertragsvoraussetzung und ist somit für die Erbringung der entsprechenden Leistung durch den Kontrahenten und dessen daraus folgenden Vermögensschaden sowie die korrespondierende Bereicherung des Täters (oder eines Dritten) kausal. Auf der inneren Tatseite ist beim Betrug zumindest bedingter Vorsatz des Täters erforderlich, welcher das Bewußtsein zu umfassen hat, durch Täuschung über eine Tatsache einen Irrtum hervorzurufen oder zu bestärken, gerade dadurch eine Vermögensverfügung des Getäuschten und damit eine unmittelbare Vermögensschädigung zu bewirken und durch das solcherart erwirkte Verhalten des Getäuschten sich (oder einen Dritten) unrechtmäßig zu bereichern (ÖJZLSK 1978/247 ua).
Zur Begründung des Schuldspruchs hat das Erstgericht - kurz zusammengefaßt - festgestellt, daß der Angeklagte zum Zeitpunkt der Tat arbeitslos war, über kein Einkommen verfügte und rund 130.000 S Schulden hatte, von denen 70.000 S schon längst überfällig waren. Zwar seien diesen Schulden erhoffte Außenstände in etwa derselben Höhe gegenübergestanden, doch habe er mit deren Einbringlichmachung in absehbarer Zeit nicht rechnen können. Nach einem Streit mit seiner Lebensgefährtin habe er seine bisherige Wohnung verlassen und zur Finanzierung einer eigenen Wohnung bei Klaus B - dem er damals bereits 16.000 S schuldete (der diesbezügliche Anklagepunkt ist, wie schon erwähnt, mit Freispruch erledigt worden) - am 31. Juli 1981 unter der Zusage der Rückzahlung bis spätestens 31. Oktober 1981 ein - mit einem Wechsel besichertes - Darlehen in Höhe von 50.000 S aufgenommen. Hiebei habe er diesem seine finanzielle Situation, die eine Realisierung des Rückzahlungsversprechens weder zum versprochenen Termin noch zu einem wirtschaftlich vertretbaren späteren Zeitpunkt möglich erscheinen habe lassen, verschwiegen. Mit Recht macht der Beschwerdeführer geltend, daß das Urteil sowohl in Ansehung der ihm angelasteten 'Zahlungsunfähigkeit zum Zeitpunkt der Darlehensaufnahme' (der Sache nach Kreditunwürdigkeit, weil darin nicht nur von Zahlungsunfähigkeit, sondern auch von Arbeitslosigkeit und Schulden die Rede ist) als auch bezüglich der ihm ebenfalls zur Last gelegten Zahlungsunwilligkeit Mängel aufweist. Denn es hat sich das Gericht tatsächlich nicht mit der Verantwortung des Angeklagten, es seien ihm im Zeitpunkt der inkriminierten Darlehensaufnahme Gehalts- und Provisionsansprüche gegen den inzwischen in Konkurs gegangenen Herbert C in Höhe von rund 115.000 S zugestanden, die er auch beim zuständigen Arbeitsamt in Innsbruck zur Erlangung des Insolvenz-Ausgleichsgeldes bereits im Dezember 1980 angemeldet hätte, und mit dem Inhalt des in der Hauptverhandlung verlesenen und damit zum Gegenstand der Entscheidung gemachten Aktes 2 Cr 216/81 des Arbeitsgerichtes Innsbruck bzw des mit diesem zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Aktes 2 Cr 217/81 desselben Gerichtes auseinandergesetzt, mit dem der Angeklagte nachweisen wollte, daß er damit rechnen konnte, im Falle der von ihm erwarteten Zahlung des Insolvenz-Ausgleichs-Fonds am Tag der Fälligkeit des Darlehens die zur Begleichung seiner Schuld bei Klaus B erforderlichen Barmittel zu haben.
Nun wäre aber für den Angeklagten aus dem Vorliegen dieser Begründungsmängel, welche die Annahme seiner Zahlungsfähigkeit im Zeitpunkt der Fälligkeit des Darlehens betreffen, noch nichts gewonnen, wenn das Ersturteil in Ansehung der dem Angeklagten im Zusammenhang mit der Darlehensaufnahme ebenfalls angelasteten weiteren Täuschungsvariante, nämlich einer vorgespiegelten Zahlungswilligkeit ausreichend begründete Feststellungen enthielte; wäre doch die Vortäuschung einer solchen nach dem Vorgesagten für sich allein bereits geeignet, eine im Sinne des § 146 StGB tatbildliche Täuschung darzustellen.
Zutreffend weist der Beschwerdeführer jedoch (im Rahmen seiner Mängelrüge) auch darauf hin, daß dem Urteil entsprechend begründete Feststellungen hiezu überhaupt nicht zu entnehmen sind (vgl Beschwerdevorbringen S 287 oben).
Denn mit der vom Angeklagten stets behaupteten Zahlungswilligkeit befaßt sich das Erstgericht in der Urteilsbegründung gar nicht, obwohl dies im Hinblick auf die nicht unbeträchtliche Schadensgutmachung während des Verfahrens indiziert gewesen wäre. Da sich demnach bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung über die Nichtigkeitsbeschwerde zeigt, daß die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nicht zu vermeiden ist, war in Stattgebung dieses Rechtsmittels das angefochtene Urteil aufzuheben und dem Erstgericht die Verfahrenserneuerung aufzutragen (§ 285 e StPO), ohne daß es eines Eingehens auf das weitere Beschwerdevorbringen bedurft hätte. Mit seiner dadurch gegenstandslos gewordenen Berufung war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.
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