OGH 1Ob546/77 (RS0035736)

OGH1Ob546/7713.4.1977

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 36 ZPO soll gerade verhindern, daß das Gericht Untersuchungen darüber anzustellen hat, wer nun eigentlich der bevollmächtigte Prozeßvertreter ist (Fasching II 289). Solange eine Neubestellung des Vertreters unter gleichzeitigem Nachweis seiner Vollmacht nicht erfolgt ist, ändert sich an der Vertretungsbefugnis des ausgewiesenen Vertreters nichts und es sind auch alle Zustellungen an den bisherigen Bevollmächtigten zu bewirken.

Normen

ZPO §36 Abs1

1 Ob 546/77OGH13.04.1977

Veröff: RZ 1978/26 S 59

3 Ob 618/77OGH08.11.1977
7 Ob 540/78OGH06.04.1978

Ähnlich

6 Ob 643/84OGH26.09.1985

Auch; nur: Solange eine Neubestellung des Vertreters unter gleichzeitigem Nachweis seiner Vollmacht nicht erfolgt ist, ändert sich an der Vertretungsbefugnis des ausgewiesenen Vertreters nichts und es sind auch alle Zustellungen an den bisherigen Bevollmächtigten zu bewirken. (T1)

9 ObS 45/87OGH10.02.1988

Vgl auch; Beisatz: Solange muß auch die vertretene Partei selbst alle Prozeßhandlungen des Vertreters für und gegen sich gelten lassen. (T2)

9 ObA 89/93OGH28.04.1993

Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Zustellung des Berufungsurteiles. (T3)

3 Ob 211/97vOGH28.08.1997

nur: Die Bestimmung des § 36 ZPO soll gerade verhindern, daß das Gericht Untersuchungen darüber anzustellen hat, wer nun eigentlich der bevollmächtigte Prozeßvertreter ist. (T4)

10 ObS 85/98tOGH10.03.1998

Beis wie T3

2 Ob 305/99pOGH04.11.1999
1 Ob 335/99tOGH28.03.2000

Veröff: SZ 73/56

4 Ob 109/07iOGH10.07.2007

nur T1

4 Ob 179/08iOGH18.11.2008

Vgl; Beisatz: In einem Verfahren mit absoluter Anwaltspflicht bedarf die durch Widerruf oder Kündigung herbeigeführte Aufhebung der Vollmacht zu ihrer Wirksamkeit gegenüber dem Gericht und dem Prozessgegner der Anzeige, dass ein anderer Rechtsanwalt zur Vertretung bestellt wurde. Mangels einer derartigen Anzeige ist die bloße Mitteilung über die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses im Außenverhältnis wirkungslos. Dies gilt auch dann, wenn das Gericht auf andere Weise Kenntnis des Vollmachtswiderrufs erlangte. (T5)

4 Ob 42/11xOGH10.05.2011

Vgl auch; Beis ähnlich wie T5

10 Ob 7/12wOGH29.01.2013

Vgl; Beis wie T5

7 Ob 178/11vOGH18.02.2013

Vgl auch; Beis wie T5

5 Ob 85/20sOGH23.06.2020

Beis wie T5

6 Ob 99/20gOGH17.12.2020

nur T1

Dokumentnummer

JJR_19770413_OGH0002_0010OB00546_7700000_002