OGH 4Ob17/77 (RS0028344)

OGH4Ob17/7729.3.1977

Rechtssatz

Eine Erklärung, die ihrem isoliert betrachteten Wortlaut nach eine bloße Wissenserklärung über die - nach Ansicht des Erklärenden - bestehende Rechtslage ist, kann ungeachtet ihrer rein deklarativen Formulierung im Einzelfall sehr wohl auch einen bestimmten Rechtsgestaltungswillen dokumentieren (hier: Äußerung, dass "im Metallgewerbe vier Wochen Probezeit gelten").

Interpretation — Rechtswirkungen — Auslegung — Gestaltungswirkung — Willenserklärung — konstitutiv — ausdrücklich — schlüssig — konkludent — Probearbeitsverhältnis — Probedienstverhältnis — Dienstverhältnis auf Probe — Probemonat — Angestellte — Änderungsvertrag — Vertragsänderung — konstitutives Anerkenntnis

 

Normen

ABGB §861
ABGB §863 A
ABGB §863 GIII
ABGB §914 I
ABGB §1375 B
AngG §19 Abs2 II1

4 Ob 17/77OGH29.03.1977

Veröff: Arb 9575 = JBl 1978,48

4 Ob 15/82OGH16.02.1982

Beisatz: Hier: Kein Verzicht auf Urlaubsabfindung. (T1) Veröff: SZ 55/14 = EvBl 1983/183 S 603 = Arb 10095

4 Ob 8/82OGH08.02.1983

Beisatz: Hier: Änderung der vertraglichen Lehrverpflichtung. (T2)

8 Ob 598/87OGH08.07.1987

Beisatz: Hier: "Schriftliche Bestätigung" wird ungeachtet ihrer Formulierung als Ausdruck eines bestimmten Rechtsgestaltungswillens angesehen. (T3)

3 Ob 630/86OGH10.02.1988

Vgl aber; Beisatz: Wissenserklärung kann für sich allein keine Wirkungen hervorrufen. (T4) Veröff: JBl 1989,782

8 Ob 581/89OGH29.06.1989

Vgl aber; Beisatz: Unrichtige "Wissenserklärung". (T5)

8 Ob 646/89OGH27.10.1989

Auch; Beis wie T4

9 ObA 15/02zOGH13.03.2002

Beisatz: Hier: Da der über Aufforderung erfolgten Unterfertigung der von der Beklagten vorbereiteten Erklärung keinerlei Diskussionen, Gespräche oder sonstige Umstände vorangingen, aus denen die Beklagte auf einen Willen des Klägers hätte schließen können, auf ihm zustehende Ansprüche zu verzichten, war ein Rechtsgestaltungswillen nicht anzunehmen. (T6)

8 ObA 79/07mOGH03.04.2008

Beisatz: Hier: Annahme einer Befristung eines Dienstverhältnisses im Zusammenhang mit der Erklärung, dass sich die zu vertretende Mitarbeiterin bis 31. 12. 2006 in Karenz befinde. (T7)

3 Ob 170/12iOGH17.10.2012

Auch; Beis wie T6

Dokumentnummer

JJR_19770329_OGH0002_0040OB00017_7700000_001

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