OGH 13Os41/77 (RS0094191)

OGH13Os41/7724.3.1977

Rechtssatz

Für die Waffe ist die beim Raub tatsächlich mögliche Verwendung maßgeblich, nicht bloß ihre vermeintliche Verwendungsmöglichkeit aus der Sicht des Opfers.

Normen

StGB §143 B

13 Os 41/77OGH24.03.1977

Veröff: JBl 1977,545 = RZ 1977/55 S 108

10 Os 30/77OGH20.04.1977

Ähnlich; Beisatz: Das Vorhalten einer ungeladenen Pistole stellt eine (wenn auch nicht realisierbare) Drohung mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben (Schußverletzung) nach § 142 StGB dar. (T1)

10 Os 112/77OGH07.09.1977

nur: Für die Waffe ist die beim Raub tatsächlich mögliche Verwendung maßgeblich. (T2) Veröff: RZ 1977/122 S 222

12 Os 128/77OGH22.09.1977

nur T2; Veröff: EvBl 1978/34 S 104

12 Os 59/78OGH11.09.1978

Vgl aber; Verstärkter Senat; Veröff: SSt 49/45 = EvBl 1978/175 S 550 = JBl 1979,380 = RZ 1978/101 S 200

13 Os 101/14yOGH06.11.2014

Vgl auch; Beisatz: „Verwendung“ einer Waffe liegt bereit dann vor, wenn der Täter (auch bloß konkludent) auf die Möglichkeit des Waffeneinsatzes hinweist. Entscheidend für die Beurteilung der „Verwendung“ einer Waffe iSd § 143 zweiter Fall StGB ist somit, ob der Täter die Waffe einsetzt oder zumindest zu erkennen gibt, sie nötigenfalls einsetzen zu wollen, nicht jedoch, ob dies vom Raubopfer erkannt worden ist. (T3)

13 Os 21/17pOGH05.04.2017

Auch; Beis wie T3; Beisatz: Das bloße Erfordernis, vor dem tatsächlichen Einsatz einer Waffe deren Umhüllung entfernen zu müssen, steht der Annahme der Verwendung dieser Waffe anlässlich eines Raubes und solcherart der Subsumtion nach §143 Abs 1 zweiter Fall StGB nicht entgegen. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19770324_OGH0002_0130OS00041_7700000_002

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