OGH 10Os144/76 (RS0094691)

OGH10Os144/762.3.1977

Rechtssatz

Unter den im § 164 StGB genannten mit Strafe bedrohten Handlungen gegen fremdes Vermögen sind nur die in den §§ 125 - 168 StGB (sechster Abschnitt) angeführten Delikte zu verstehen, ohne daß jedoch § 164 StGB verlangt, daß die Tat des Vortäters rechtlich auch tatsächlich unter diese Deliktsgruppe unterstellt wird, zB nicht zufolge Gesetzeskonkurrenz mit einem anderen Delikt.

Normen

StGB §164

10 Os 144/76OGH02.03.1977

Veröff: SSt 48/11 = JBl 1977,499 (mit Anmerkung von Liebscher)

11 Os 110/82OGH08.09.1982

nur: Unter den im § 164 StGB genannten mit Strafe bedrohten Handlungen gegen fremdes Vermögen sind nur die in den §§ 125 - 168 StGB (sechster Abschnitt) angeführten Delikte zu verstehen. (T1)

12 Os 146/87OGH21.01.1988

Vgl auch; nur T1; Beisatz; Zu den Hehlerei begründenden Vortaten zählt auch die dauernde Sachentziehung. (T2) Veröff: SSt 59/3

12 Os 32/89OGH29.06.1989

Vgl auch; nur T1; Beis wie T2

14 Os 19/10sOGH13.05.2010

Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Zu den in § 164 StGB genannten mit Strafe bedrohten Handlungen gegen fremdes Vermögen sind jedenfalls die in §§ 125 bis 168e StGB (sechster Abschnitt) angeführten Delikte zu verstehen. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19770302_OGH0002_0100OS00144_7600000_001

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