OGH 5Ob27/76 (RS0083116)

OGH5Ob27/7622.2.1977

Rechtssatz

Im Verfahren nach § 26 Abs 1 WEG 1975 haben alle Miteigentümer und Wohnungseigentumsbewerber, die dem Gericht bekanntgegeben oder sonst bekanntgeworden sind, im Verfahren nach Z 4 überdies der Verwalter, Parteistellung. Nicht ausreichend ist die Beteiligung eines Vereins zur Verwaltung des Wohnungseigentums, wenn nicht sämtliche Miteigentümer dem Verein als Mitglieder angehören. Das Gericht hat die Miteigentümer von amtswegen festzustellen und zu beteiligen; hinsichtlich der nicht bekanntgewordenen Wohnungseigentumsbewerber besteht keine Nachforschungspflicht und Beteiligungspflicht.

Normen

WEG 1975 §18 Abs1 Z3
WEG 1975 §26 Abs1 Z7
WEG 1975 §26 Abs2 Z1

5 Ob 27/76OGH22.02.1977

Veröff: ImmZ 1978,201 = MietSlg 29535 = WoSi 1978 H1 E45

5 Ob 13/77OGH06.09.1977

nur: Im Verfahren nach § 26 Abs 1 WEG 1975 haben alle Miteigentümer und Wohnungseigentumsbewerber, die dem Gericht bekanntgegeben oder sonst bekanntgeworden sind Parteistellung. (T1) Veröff: MietSlg 29536

5 Ob 41/82OGH21.09.1982

Vgl aber; nur: Das Gericht hat die Miteigentümer von amtswegen festzustellen und zu beteiligen. (T2) Beisatz: Parteiwechsel nicht möglich. (T3)

5 Ob 25/83OGH20.09.1983

nur T1; nur T2; Beis wie T4

5 Ob 39/83OGH20.09.1983

nur T1; nur T2; Beisatz: Die ohne Möglichkeit der Beteiligung aller Miteigentümer am Verfahren gefällte Entscheidung samt der vorausgegangenen mündlichen Verhandlung ist - ungeachtet des Ergebnisses des bisherigen Verfahrens (5 Ob 30/83, 5 Ob 42/83) - nichtig. (T4)

5 Ob 80/88OGH25.10.1988

nur T1; Beisatz: Hier: Verfahren nach §§ 26 Abs 1 Z 5, Abs 2 Z 2 - 4 WEG: (T5) Veröff: WoBl 1989,21 (Würth)

5 Ob 95/90OGH29.01.1991

Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Verfahren nach § 26 Abs 1 Z 2 WEG. (T6) Veröff: WoBl 1991,196 (Call) = RZ 1993,98

5 Ob 5/93OGH19.01.1993

Beis wie T4; Beisatz: Hier: Wirksamkeit der Abberufung des Verwalters durch Miteigentümermehrheit. (T7)

5 Ob 42/94OGH23.09.1994

Vgl auch; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Verfahren nach § 22 Abs 1 Z 10 WGG. (T8)

5 Ob 75/01tOGH24.04.2001

Vgl auch; nur T1; Beisatz: Hier: Antrag gemäß § 18 Abs 1 Z 3 zweiter Fall WEG. (T9) Beisatz: In einem solchen Verfahren haben alle Miteigentümer und Wohnungseigentümer sowie der Verwalter des Wohnungseigentums Parteistellung. Bei sonstiger Nichtigkeit sind sie nicht nur am Verfahren zu beteiligen, sondern es sind ihnen auch alle Entscheidungen zuzustellen. (T10)

Dokumentnummer

JJR_19770222_OGH0002_0050OB00027_7600000_003

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