OGH 7Ob513/77 (RS0020586)

OGH7Ob513/7717.2.1977

Rechtssatz

Indizien für die Verpachtung eines lebenden Unternehmens sind im allgemeinen, dass der vereinbarte Pachtzins in einem Verhältnis zur Höhe des Umsatzes steht, dass neben den Geschäftsräumlichkeiten auch ein Warenlager, die Konzession oder sonstige Gewerbeberechtigung überlassen werden und dergleichen.

Normen

ABGB §1091 A1
MG §19 Abs2 Z10 C

7 Ob 513/77OGH17.02.1977

Veröff: MietSlg 29334

3 Ob 569/79OGH03.10.1979
6 Ob 858/82OGH09.06.1983

Auch

7 Ob 607/85OGH30.07.1985

Veröff: MietSlg XXXVII/31

1 Ob 583/91OGH18.09.1991

Vgl; nur: Indizien für die Verpachtung eines lebenden Unternehmens sind im allgemeinen, dass der vereinbarte Pachtzins in einem Verhältnis zur Höhe des Umsatzes steht. (T1); Beisatz: Beteiligung am steuerpflichtigen Umsatz lässt für sich allein noch keinen verlässlichen Schluss auf die Unternehmenspacht zu (vgl NRSp 1990,87). (T2)

1 Ob 548/94OGH11.10.1994

Auch; nur T1

7 Ob 270/00gOGH06.12.2000

nur T1

8 Ob 11/04gOGH29.03.2004

nur T1

7 Ob 87/04aOGH28.07.2004

nur T1

8 Ob 108/04xOGH20.01.2005

nur T1

1 Ob 25/08wOGH03.04.2008

Vgl auch; Beisatz: Die Vereinbarung eines umsatzabhängigen Bestandzinses spricht für sich allein noch nicht für das Vorliegen eines Pachtverhältnisses. (T3)

8 Ob 18/11xOGH22.03.2011

Vgl; nur T1

Dokumentnummer

JJR_19770217_OGH0002_0070OB00513_7700000_004

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