OGH 1Ob4/77 (RS0023107)

OGH1Ob4/7716.2.1977

Rechtssatz

Der Rechtsträger haftet dafür, dass bei Erteilung einer Baubewilligung nicht alle Anordnungen getroffen wurden, die eine Gefährdung der körperlichen Sicherheit von Personen, die den Bau benützen sollen, hintanhalten. Die Baubehörde, die Kenntnis von einem Bau hat, hat zur Abwendung von Gefahren für Leben und Gesundheit auch die Errichtung und Inbetriebnahme ungeprüfter Bauten zu verhindern. Dies ergibt sich aus dem Zweck der Bauordnung, die die sich aus § 354 ABGB grundsätzlich ergebende Baufreiheit einschränkte und den Baubehörden die Wahrung öffentlicher Interessen in statischen Belangen, zur Gewähr der Feuersicherheit und der erforderlichen gesundheitlichen Verhältnisse, sowie zur Bedachtnahme auf Rücksichten der Schönheit und auf Verkehrsrücksichten auftrug.

Normen

ABGB §1295 IIb2
AHG §1 Cd7

1 Ob 4/77OGH16.02.1977

Veröff: SZ 50/24

1 Ob 9/80OGH16.04.1980

Veröff: SZ 53/61 = EvBl 1981,4 S 16

1 Ob 23/87OGH23.09.1987

Auch; Veröff: SZ 60/177 = ImmZ 1988,36

1 Ob 20/93OGH29.03.1994

nur: Der Rechtsträger haftet dafür, dass bei Erteilung einer Baubewilligung nicht alle Anordnungen getroffen wurden, die eine Gefährdung der körperlichen Sicherheit von Personen, die den Bau benützen sollen, hintanhalten. (T1)

1 Ob 22/95OGH06.09.1995

Veröff: SZ 68/156

1 Ob 77/97yOGH15.07.1997

Vgl; Veröff: SZ 70/144

1 Ob 362/98mOGH23.02.1999

Vgl auch; Veröff: SZ 72/29

1 Ob 178/06tOGH28.11.2006

Vgl auch; Beisatz: Im Hinblick auf den mit der Erteilung der Baubewilligung geschaffenen Vertrauenszustand muss die Baubehörde im Zuge des Baubewilligungsverfahrens auf die Interessen des Bauwerbers Rücksicht nehmen. (T2); Beisatz: (massive) Hochwassergefährdung des Bauplatzes. (T3)

1 Ob 64/08fOGH16.09.2008

Vgl auch; Beisatz: Auch der Bauwerber ist in den Schutzbereich des öffentlichen Baurechts miteinbezogen. (T4); Beisatz: Die Frage, vor welcher Art von Schäden der Bauherr durch Erteilung der Baubewilligung geschützt werden soll, kann nicht generell beantwortet, sondern muss im Einzelfall normbezogen und fallbezogen geprüft werden. (T5); Beisatz: Die Baubehörden haben bei ihnen einlangende Ansuchen ausschließlich auf ihre Vollständigkeit und inhaltliche Übereinstimmung mit den ihnen zur Vollziehung zugewiesenen Bestimmungen hin zu prüfen. (T6); Beisatz: Hier: Zum stmk BauG. (T7); Bem: Siehe auch RS0124126. (T8); Veröff: SZ 2008/130

1 Ob 200/07dOGH16.12.2008

Vgl auch; Beisatz: Hier: Erteilung einer Benutzungsbewilligung nach § 128 Wr BauO idF der Novelle LGBl 18/1976. Die Baubehörde hätte vor Erteilung des Benutzungsbewilligungsbescheids auch die Feuersicherheit zu überprüfen und die für die Beurteilung des Vorliegens einer Brandgefahr notwendigen Sachverhaltsgrundlagen zu schaffen gehabt; Anrufung des VwGH gemäß § 11 Abs 1 AHG. (T9)

Dokumentnummer

JJR_19770216_OGH0002_0010OB00004_7700000_002

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