OGH 4Ob387/76 (RS0037619)

OGH4Ob387/768.2.1977

Rechtssatz

Auch bei Unterlassungsansprüchen ist grundsätzlich auf die Sachlage und Rechtslage zur Zeit des Schlusses der mündlichen Verhandlung in erster Instanz abzustellen.

Normen

UWG §14 A1
ZPO §226 IIB12
ZPO §406 Aa

4 Ob 387/76OGH08.02.1977

Veröff: SZ 50/20 = ÖBl 1977,71

4 Ob 355/77OGH13.09.1977
4 Ob 355/80OGH01.07.1980

Beisatz: Einem Unterlassungsbegehren (Sicherungsantrag) nach dem UWG kann daher nur dann stattgegeben werden, wenn sowohl der rechtswidrige Eingriff als auch die Wiederholungsgefahr noch im Zeitpunkt des Verhandlungsschlusses (der Erlassung der Provisorialentscheidung) weiterbestehen. (T1) Veröff: ÖBl 1981,102 (Ersatzteillage)

4 Ob 403/80OGH13.01.1981

Zweiter Rechtsgang zu 4 Ob 355/80

1 Ob 553/83OGH09.03.1983

Beisatz: Die Berechtigung des Unterlassungsanspruches ist auf Grund der bisherigen Eingriffshandlungen des Beklagten zu beurteilen. (T2)

4 Ob 1305/85OGH14.05.1985

Auch; Beis wie T1; Beisatz: Es ist auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem die irreführende Behauptung aufgestellt wurde. (T3)

4 Ob 351/85OGH10.09.1985

Beis wie T1

4 Ob 366/86OGH29.09.1986

Vgl auch; Beisatz: Dann, wenn die mit einer Klage verbundene einstweilige Verfügung durch das Urteil im Hauptprozeß nicht mehr gerechtfertigt werden kann, kann mangels eines bestehenden Anspruches auch die einstweilige Verfügung nicht mehr erlassen werden; dies muß auch im Rahmen eines Revisionsrekurses berücksichtigt werden (so schon 4 Ob 319/81). (T4) Veröff: RdW 1987,168

2 Ob 514/87OGH22.12.1987

Veröff: SZ 60/289 = EvBl 1988/64 S 338

4 Ob 19/89OGH14.03.1989

Beisatz: Hier: Ergänzung im Sinne des § 496 Abs 3 ZPO. (T5) Veröff: RZ 1990/106 S 280

6 Ob 1555/89OGH18.01.1990

Auch; Beis wie T5

4 Ob 101/90OGH23.10.1990
4 Ob 11/91OGH26.02.1991
4 Ob 56/92OGH07.07.1992
4 Ob 89/94OGH12.07.1994

Beisatz: Haustierversicherung (T6)

4 Ob 87/94OGH12.07.1994
4 Ob 106/94OGH04.10.1994

Veröff: SZ 67/161

4 Ob 98/98kOGH21.04.1998

Vgl

4 Ob 199/98pOGH12.08.1998

Auch

4 Ob 281/04hOGH14.03.2005
4 Ob 213/06mOGH23.04.2007

Veröff: SZ 2007/59

6 Ob 172/07yOGH13.09.2007

Auch

4 Ob 50/10xOGH11.05.2010
4 Ob 88/11mOGH09.08.2011

Vgl auch; Beisatz: Dass das Verhalten des Beklagten bei Schluss der Verhandlung erster Instanz rechtmäßig war, hat für die Beurteilung der Wiederholungsgefahr keine Bedeutung, solange die Möglichkeit besteht, dass sich die Verhältnisse neuerlich ändern und das Verhalten wieder rechtswidrig wird. (T7); Beisatz: Ist ein bestimmtes Verhalten aufgrund der tatsächlichen Umstände bei Schluss der Verhandlung erster Instanz nicht mehr rechtswidrig, ist das Unterlassungsgebot insofern ‑ angepasst an die materiellrechtliche Verpflichtung ‑ einzuschränken. (T8)

4 Ob 4/12kOGH28.02.2012

Auch; Beis wie T1

4 Ob 76/12yOGH10.07.2012

Vgl auch; Beis ähnlich wie T8

4 Ob 71/15tOGH11.08.2015

Auch

1 Ob 127/15fOGH24.11.2015

Auch; Veröff: SZ 2015/127

6 Ob 228/16xOGH29.08.2017
4 Ob 219/18mOGH27.11.2018

Auch; Beis wie T7

4 Ob 87/19aOGH24.09.2019

Vgl

4 Ob 4/22zOGH22.04.2022

Beisatz: Hier: In einem Fall, in dem ein anspruchsvernichtender Sachverhalt sich bereits während des erstinstanzlichen Verfahrens verwirklicht, dessen Wirkungen zwar erst in der Zukunft eintreten, jedoch bereits mit Sicherheit absehbar ist, wann diese Wirkungen eintreten, würde es dem zukunftsgerichteten Zweck eines Unterlassungsgebots widersprechen, trotz des bereits absehbaren Erlöschens des Anspruchs in der Zukunft ein unbefristetes Unterlassungsgebot zu erlassen und den Gegner auf ein Oppositionsverfahren zu verweisen. Vielmehr ist in einem solchen Fall, in dem das künftige Erlöschen des Anspruchs bereits aufgrund des bis zum Schluss der Tatsacheninstanz verwirklichten und festgestellten Sachverhalts feststeht, ein befristetes Unterlassungsgebot zu erlassen. (T9)<br/>Beisatz: Hier: Wirksamwerden der Kündigung einer Alleinvertriebsvereinbarung nach Ablauf der Kündigungsfrist. (T10)

Dokumentnummer

JJR_19770208_OGH0002_0040OB00387_7600000_001

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