OGH 6Ob685/76 (RS0034376)

OGH6Ob685/7614.10.1976

Rechtssatz

1. Annuitäten sind gleichbleibende jährliche Leistungen zur Verzinsung und Tilgung eines Kapitals, bei denen sich Zinsenbezug und Kapitalabstattung immer auf denselben Betrag ergänzen, sodaß bei fortschreitender Tilgung der in den einzelnen Annuitäten enthaltende Zinsenbetrag ständig fällt, während die in der Annuität enthaltene Tilgungsrate wächst.

2. Sogenannte gemeine Raten, dh gleichmäßige Kapitalsbeträge, die in aufeinanderfolgenden Zeitabschnitten zur Tilgung der Schuld bis zu ihrer gänzlichen Berichtigung zu zahlen sind, fallen nicht unter die kurze Verjährungsfrist des § 1480 ABGB.

Normen

ABGB §1480

6 Ob 685/76OGH14.10.1976

Veröff: SZ 49/119

7 Ob 587/81OGH09.07.1981

Auch; nur: 1. Annuitäten sind gleichbleibende jährliche Leistungen zur Verzinsung und Tilgung eines Kapitals, bei denen sich Zinsenbezug und Kapitalabstattung immer auf denselben Betrag ergänzen, sodaß bei fortschreitender Tilgung der in den einzelnen Annuitäten enthaltende Zinsenbetrag ständig fällt, während die in der Annuität enthaltene Tilgungsrate wächst. (T1) Beisatz: Verjährungszeit drei Jahre. (T2)

6 Ob 540/86OGH24.04.1986

nur: 2. Sogenannte gemeine Raten, dh gleichmäßige Kapitalsbeträge, die in aufeinanderfolgenden Zeitabschnitten zur Tilgung der Schuld bis zu ihrer gänzlichen Berichtigung zu zahlen sind, fallen nicht unter die kurze Verjährungsfrist des § 1480 ABGB. (T3)

8 Ob 41/88OGH30.03.1989

nur T3; Veröff: ÖBA 1990,1219

8 Ob 244/98kOGH26.11.1998

Auch; nur T1; Beisatz: Nach Kündigung eines in Annuitäten zu tilgenden Kredits verjährt der Anspruch auf den dadurch fällig gewordenen Restbetrag in dreißig Jahren, für vorher fällig gewordene Annuitäten bleibt es aber trotz Kündigung bei der dreijährigen Verjährung. Ein nur bezüglich der Zinsen erhobener Verjährungseinwand ist bezüglich einer Annuität, in der Kapital und Zinsen untrennbar verbunden sind, unwirksam. (T4) Veröff: SZ 71/201

8 Ob 124/03yOGH18.12.2003

nur T3

3 Ob 148/04tOGH31.03.2005

nur T1; Beis wie T2

7 Ob 222/04dOGH20.04.2005
1 Ob 197/14yOGH27.11.2014

Auch

4 Ob 115/17sOGH27.07.2017

Auch, nur T3

Dokumentnummer

JJR_19761014_OGH0002_0060OB00685_7600000_001

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