OGH 4Ob365/76 (RS0078654)

OGH4Ob365/765.10.1976

Rechtssatz

Geographische Zusätze sind dann irreführend, wenn ihnen wenigstens von einem nicht ganz unbeträchtlichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise eine nicht den Tatsachen entsprechende Aussage über eine besondere Bedeutung, einen besonderen Umfang des Geschäftes oder eine besondere Eigenart der angebotenen Waren entnommen werden kann. Welche Vorstellung sich mit der geographischen Bezeichnung im Verkehr verbindet, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab.

Normen

UWG §2 D10

4 Ob 365/76OGH05.10.1976

Beisatz: Wolfganger Trachtenstube (T1) <br/>Veröff: ÖBl 1977,39

4 Ob 360/78OGH26.09.1978

Beisatz: "Fischer Austria" für die Bezeichnung der inländischen Niederlassung ist zulässig. (T2) <br/>Veröff: ÖBl 1979,21

4 Ob 338/81OGH23.06.1981

Beisatz: Baugesellschaft - Feldkirchen (T3) <br/>Veröff: ÖBl 1982,97

4 Ob 420/81OGH01.12.1981

Beisatz: Kirchberger Skiverleih (T4) <br/>Veröff: ÖBl 1982,69

4 Ob 75/93OGH29.06.1993

Beisatz: Crystal Ski Austria (T5)

4 Ob 95/94OGH04.10.1994
4 Ob 1007/95OGH31.01.1995

nur: Welche Vorstellung sich mit der geographischen Bezeichnung im Verkehr verbindet, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. (T6)

4 Ob 54/95OGH18.09.1995

Beisatz: Je unbestimmter eine geographische Bezeichnung - wie etwa bei den Begriffen "Süd" oder "West" (usw) - ist, desto weniger wird damit eine Alleinstellungsberühmung verbunden sein; vielmehr liegt dann nur die Inanspruchnahme einer herausgehobenen Stellung nahe - "Mazda Wien Süd". (T7)

4 Ob 6/98fOGH27.01.1998

Beisatz: Es handelt sich dabei um eine Rechtsfrage, wenn zu ihrer Beurteilung die Erfahrungen des täglichen Lebens ausreichen. (T8)

4 Ob 203/01hOGH25.09.2001
10 Bkd 3/11OGH08.08.2011

Auch

4 Ob 2/14vOGH17.02.2014

nur T6; Beis wie T7

4 Ob 231/16yOGH22.11.2016

Beis wie T6; Beisatz: Allein die Verwendung eines Ortsnamens, der auch Teil des Namens eines Tourismusverbands ist, reicht noch nicht aus, um einen Verstoß gegen allfällige Rechte des Tourismusverbands nach § 9 UWG annehmen zu können. (T9)<br/>Beisatz: Hier: Kitzbühel. (T10)<br/>Bem: Siehe bereits 4 Ob 255/01f: Galtür. (T11)

Dokumentnummer

JJR_19761005_OGH0002_0040OB00365_7600000_001

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