OGH 4Ob54/95

OGH4Ob54/9518.9.1995

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag, Dr.Kodek, Dr.Niederreiter und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R***** AG, Wien 10, Sonnwendgasse 8, vertreten durch Dr.Hans Kulka, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1.) W*****- gesellschaft mbH & Co KG, 2.) W*****- gesellschaft mbH, 3.) Dr.Rudolf W*****, Geschäftsführer, ***** alle vertreten durch Dr.Wolfgang Emberger KEG, Rechtsanwaltskanzlei in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren S 300.000), infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 19.April 1995, GZ 5 R 144/94-9, womit der Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 6.Juni 1994, GZ 39 Cg 48/94s-5, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Die beklagten Parteien haben die Kosten ihrer Revisionsrekursbeantwortung endgültig selbst zu tragen.

Text

Begründung

Die Beklagten verwendeten in einer am 12.3.1994 im "Kurier" erschienenen Stellenanzeige, mit der Mitarbeiter für das von ihnen im August 1994 im 10.Wiener Gemeindebezirk eröffnete Autohaus gesucht wurden, als Firmenkurzbezeichnung die Worte "Mazda Wien Süd" sowie den Werbespruch "Mazda - Ein Mazda müßte man sein".

Die Klägerin erachtet diese Werbeangaben für irreführend. Mit den Worten "Mazda Wien Süd" und "Mazda - Ein Mazda müßte man sein" werde der Eindruck erweckt, daß das so bezeichnete Unternehmen Importeur von Mazda-Fahrzeugen oder zumindest ein Tochterunternehmen dieses Importeurs sei. Darüber hinaus entstehe der Eindruck, "Mazda Wien Süd" sei das einzige, mindestens aber das einzige größere Mazda-Autohaus im Süden Wiens. Die beanstandeten Bezeichnungen ließen aber auch den Schluß zu, daß das betreffende Unternehmen Gebietsschutz für den Raum südliches Wien oder sonst überragende Bedeutung in diesem Gebiet habe.

Beide Vorinstanzen haben den Sicherungsantrag der Klägerin, den Beklagten für die Dauer des Rechtsstreites die Verwendung jeglicher Bezeichnung zu verbieten, "durch die der Eindruck erweckt wird, die Erstbeklagte sei Importeur von Mazda-Fahrzeugen oder eine Tochtergesellschaft des Importeurs solcher Fahrzeuge und/oder das einzige größere Autohaus für Mazda-Fahrzeuge im Süden Wiens und/oder (die Erstbeklagte) genieße Vertriebsschutz für den Süden Wiens und/oder ihr komme sonst irgendeine überragende Bedeutung im Süden Wiens zu, insbesondere durch die Bezeichnung 'Mazda Wien Süd' oder 'Mazda - Ein Mazda müßte man sein' ohne deutlichen Hinweis darauf, daß sie Mazda-Vertragshändlerin ist", abgewiesen.

Mit dem von allen Mazda-Vertragshändlern verwendeten Werbespruch "Mazda - Ein Mazda müßte man sein" sei keinerlei Hinweis auf die im Sicherungsantrag bezeichneten Umstände verbunden. Die Bezeichnung "Mazda Wien Süd" enthalte keinen irreführenden Hinweis über die Größe und Bedeutung des von den Beklagten geplanten Unternehmens, sei es doch durch die in Aussicht genommene Größe des Betriebsgeländes, die Zusammenfassung aller wesentlichen Betriebe wie Verkauf, Reparaturwerkstätte, Spenglerei und Lackiererei und der Anzahl der in Aussicht genommenen Arbeitskräfte für das angesprochene Gebiet als entsprechend leistungsfähig anzusehen. Diese Bezeichnung enthalte aber auch keinen Hinweis darauf, daß das damit bezeichnete Unternehmen Importeur von Mazda-Fahrzeugen oder ein Tochterunternehmen des Importeurs sei.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen von der Klägerin erhobene ordentliche Revisionsrekurs ist unzulässig im Sinne der §§ 78, 402 Abs 4 EO, § 528 Abs 1 ZPO.

Nach ständiger Rechtsprechung sind geographische Zusätze in einer Firma oder in einem Unternehmenskennzeichen dann irreführend im Sinne des § 2 UWG, wenn ihnen von einem zumindest nicht ganz unerheblichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise eine nicht den Tatsachen entsprechende Aussage über eine besondere Bedeutung, einen besonderen Umfang des Geschäfts oder eine besondere Eigenart der angebotenen Waren entnommen werden kann; welche Vorstellung der Geschäftsverkehr mit einer bestimmten Bezeichnung verbindet, hängt dabei immer von den Umständen des Einzelfalls ab (ÖBl 1977, 39 - Wolfganger Trachtenstube; ÖBl 1979, 21 - F-Austria; ÖBl 1982, 69 - Kirchberger Skiverleih; ÖBl 1982, 97 - Baugesellschaft Feldkirchen; ÖBl 1993, 241 - Austria II). Der Gebrauch einer geographischen Bezeichnung kann daher nach dieser Rechtsprechung je nach den Umständen des Einzelfalls zu unterschiedlichen Vorstellungen führen. In dieser Rechtsprechung wurde aber nicht ausgesprochen, daß mit dem Gebrauch einer geographischen Bezeichnung in jedem Fall der Eindruck einer Alleinstellung oder einer bestimmten Sonderstellung verbunden wäre. Je unbestimmter eine geographische Bezeichnung - wie etwa bei den Begriffen "Süd" oder "West" (usw) - ist, desto weniger wird damit eine Alleinstellungsberühmung verbunden sein (vgl Jacobs/Lindacher/Teplitzky, UWG GroßK Rz 230 zu § 3 dUWG); vielmehr liegt dann nur die Inanspruchnahme einer herausgehobenen Stellung nahe (vgl Jacobs/Lindacher/Teplitzky aaO Rz 323 zu § 3 dUWG).

Die Beurteilung der Vorinstanzen, daß die Größe und Ausstattung des von den Beklagten geplanten Unternehmens der durch die Bezeichnung "Mazda Wien Süd" hervorgerufenen Vorstellung eines für den Raum Wien-Süd bedeutenden Kraftfahrzeug-Unternehmens entspreche und daher die von der Klägerin befürchteten irreführenden Vorstellungen nicht erweckt, entspricht den Grundsätzen dieser Rechtsprechung. Der Umstand, daß die drei Betriebe der Klägerin im Süden und Südosten Wiens (Wien 10, S*****gasse *****, Wien 12, A*****straße *****, und Wien 11, S*****straße) insgesamt größere Verkaufsflächen und mehr Beschäftigte haben als der Betrieb der Beklagten, begründet keine unrichtige Alleinstellungswerbung der Beklagten, weil keiner dieser Betriebe der Klägerin für sich allein die von den Parteien für die Unternehmensgröße herangezogenen Indikatoren des Betriebes der Beklagten erreicht.

Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, daß die verwendete Unternehmensbezeichnung keinen Hinweis auf die Eigenschaft der Erstbeklagten als Importeurin oder Tochtergesellschaft des Importeurs oder auf einen Gebietsschutz enthalte, entspricht der Rechtsprechung, wonach es bei der Beurteilung der Irreführungseignung von Werbeangaben auf die Auffassung der angesprochenen Verkehrskreise ankommt; diese werden aber mangels jeglicher konkreter Hinweise solche - weit hergeholten - Erwägungen nicht anstellen. Nur eine - hier ohnehin nicht vorliegende - auffallende Fehlbeurteilung oder wesentliche Verkennung der Rechtslage (vgl EFSlg 46.695) könnte eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Revisions(Rekurs-)rechts begründen. Wieweit schließlich die Verwendung des Werbespruchs "Mazda - Ein Mazda müßte man sein" eine Irreführung in der aufgezeigten Richtung bewirken könnte, ist überhaupt nicht ersichtlich.

Der Revisionsrekurs der Klägerin war daher ungeachtet des - nicht bindenden (§§ 78, 402 Abs 4 EO, § 526 Abs 2 ZPO) - Ausspruches des Rekursgerichtes, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage als unzulässig zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung gründet sich auf §§ 78, 402 Abs 4 EO, §§ 40, 50, 52 Abs 1 ZPO. Die Beklagten haben auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses der Klägerin nicht hingewiesen.

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