Rechtssatz
Die Frage der Rechtmäßigkeit oder Unrechtmäßigkeit eines Erlages kann nur in einem eigens darüber geführten Rechtsstreit geklärt werden (keine Rechtskraftwirkung oder Tatbestandswirkung der in einem anderen Verfahren hiezu getroffenen Feststellungen).
7 Ob 646/79 | OGH | 21.06.1979 |
Ähnlich |
3 Ob 54/12f | OGH | 18.04.2012 |
Beisatz: So schon 3 Ob 105/98g, 2 Ob93/09d. (T1)<br/>Beisatz: Der Zeitpunkt der Rechtskraft der gerichtlichen Hinterlegung ist daher für den Eintritt der Tilgungswirkung ohne Bedeutung. (T2) |
1 Ob 213/15b | OGH | 24.11.2015 |
Auch; Beisatz: Im Erlagsverfahren ist noch nicht zu klären, ob der Hinterlegung tatsächlich schuldbefreiende Wirkung im Verhältnis zum Gläubiger zukommt. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_19760923_OGH0002_0020OB00530_7600000_001
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