OGH 4Ob88/76 (RS0060540)

OGH4Ob88/7621.9.1976

Rechtssatz

Der Entlassungstatbestand des abträglichen Nebengeschäftes erfordert, daß sich das betreffende "Nebengeschäft" nachteilig auf die Verwendung des Dienstnehmers im Gewerbe seines Dienstgebers und damit auch auf dessen Betrieb auswirkt; er umfaßt alle Arbeiten, die den Dienstnehmer an der Entfaltung seiner vollen Leistungsfähigkeit im Rahmen seines Dienstverhältnisses hindern können.

SW: Arbeitnehmer — Arbeitgeber — Arbeitsverhältnis

 

Normen

GewO 1859 §82 lite

4 Ob 88/76OGH21.09.1976

Veröff: IndS 1977 H4,1049 = Arb 9517

4 Ob 48/83OGH10.05.1983

Veröff: RdW 1983,53 = Arb 10267

14 Ob 193/86OGH18.11.1986

nur: Der Entlassungstatbestand des abträglichen Nebengeschäftes erfordert, daß sich das betreffende "Nebengeschäft" nachteilig auf die Verwendung des Dienstnehmers im Gewerbe seines Dienstgebers und damit auch auf dessen Betrieb auswirkt. (T1) Veröff: RdW 1987,169 = DRdA 1988,32 (Holzer)

9 ObA 176/88OGH31.08.1988

Vgl auch

9 ObA 44/89OGH22.02.1989

Beisatz: § 48 ASGG. (T2)

8 ObA 110/00kOGH13.04.2000
9 ObA 19/00kOGH31.05.2000

Vgl auch; Beisatz: Der Nachteil für den Arbeitgeber kann darin liegen, dass die Nebenbeschäftigung die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers in unzumutbarer Weise beeinträchtigt, sodass er seine Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis nicht mehr ordnungsgemäß erfüllen kann. (T2)

9 ObA 218/00zOGH08.11.2000

nur T1; Beis wie T2

9 ObA 51/02vOGH04.09.2002

Vgl auch; Beis wie T2

9 ObA 184/07kOGH07.02.2008

Vgl auch; Beisatz: Der Fall der Einschränkung einer Leistungsfähigkeit des Klägers durch ein Nebengeschäft kommt hier schon deshalb nicht in Frage, weil der Kläger während der Kündigungsfrist dienstfrei gestellt war. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19760921_OGH0002_0040OB00088_7600000_005

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