OGH 3Ob128/76 (RS0000387)

OGH3Ob128/7614.9.1976

Rechtssatz

Der betreibende Gläubiger, der gegen einen Gemeinschuldner Exekution führen will, muss schon im Exekutionsantrag dartun, dass es sich bei der betriebenen Forderung um eine bevorrechtete handelt (EvBl 1965/222).

Normen

AO §19 Abs4
EO §7 Ac
EO §54 Abs1 Z3
EO §55 Abs2
KO §10

3 Ob 128/76OGH14.09.1976

Veröff: EvBl 1977/30 S 77

3 Ob 136/82OGH06.10.1982

Beisatz: Eine Verpflichtung Konkursakten beizuschaffen und Nachforschungen anzustellen, ob nicht etwa doch Pensionsbezüge im freien, dem Zugriff zugunsten gesetzlicher Unterhaltsansprüche während des Konkurses zugänglichen Vermögen des Gemeinschuldners durch die konstitutive Überlassung nach § 5 Abs 1 KO geworden waren, besteht nicht, wenn in diese Richtung keine Behauptung im Exekutionsantrag enthalten ist. (T1)<br/>Veröff:SZ 55/140

3 Ob 80/83OGH29.06.1983
3 Ob 141/83OGH12.10.1983
3 Ob 15/84OGH25.04.1984

Vgl auch

3 Ob 38/04sOGH28.04.2004

Auch; Beisatz: Der betreibende Gläubiger, der ungeachtet der Konkurseröffnung eine vollstreckbare exekutive Forderung durchsetzen will, hat bereits im Antrag auf Exekutionsbewilligung zu behaupten und zu beweisen, dass sein Recht von der Konkurseröffnung nicht berührt werde. (T2)

3 Ob 85/08hOGH11.07.2008

Auch; Beis wie T2

3 Ob 46/16kOGH27.04.2016

Auch; Veröff: SZ 2016/49

Dokumentnummer

JJR_19760914_OGH0002_0030OB00128_7600000_001

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