OGH 3Ob136/82

OGH3Ob136/826.10.1982

SZ 55/140

Normen

KO §2 Abs1
KO §5 Abs1
KO §2 Abs1
KO §5 Abs1

 

Spruch:

Pensionsbezüge eines Gemeinschuldners fallen zunächst in die Konkursmasse und unterliegen einer Einzelexekution zur Hereinbringung gesetzlicher Unterhaltsansprüche erst nach Überlassung an den Gemeinschuldner

OGH 6. Oktober 1982, 3 Ob 136/82 (LGZ Wien 46 R 93/82; BG Klosterneuburg E 2531/81)

Text

Im Vergleich des LG für ZRS Wien vom 25. 11. 1966, 18 Cg 110/66, verpflichtete sich Karl P, für den Fall der Scheidung ihrer Ehe an die betreibende Partei monatlich 8000 S Unterhalt unter Ausschluß jeder späteren Änderung dieser Verpflichtung zu leisten. Über das Vermögen des Unterhaltsschuldners wurde am 11. 3. 1981 zu S 38/81 des Handelsgerichtes Wien der Konkurs eröffnet. Masseverwalter ist der Steuerberater Dipl.-Kfm. Peter F. Am 10. 8. 1981 beantragte die betreibende Partei mit dem Hinweis auf das Konkursverfahren und darauf, daß ihr gesetzlicher Unterhaltsanspruch für die Zeit nach der Konkurseröffnung weder eine Konkurs- noch eine Masseforderung darstelle (§ 1 Abs. 3 KO), ihr zur Hereinbringung der rückständigen Unterhaltsforderung für die Monate April bis August 1981 von 40 000 S und der ab 1. 9. 1981 weiter fällig werdenden monatlichen Beträge von 8000 S die Exekution durch Pfändung und Überweisung der dem Verpflichteten als Pensionsbezieher gegen die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft zustehenden Forderung zu bewilligen.

Das Erstgericht bewilligte am 19. 8. 1981 die Exekution und stellte den Bewilligungsbeschluß an den Masseverwalter zu.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Masseverwalters Folge und änderte den Beschluß des Erstgerichtes dahin ab, daß der Exekutionsantrag abgewiesen werde. Im Exekutionsantrag fehle die Behauptung, die zu pfändenden Bezüge an Pension unterlägen als konkursfreies Vermögen nach § 5 Abs. 1 KO der sonst durch § 10 KO ausgeschlossenen Pfändung. Es sei daher davon auszugehen, daß die gepfändete Forderung in die Konkursmasse falle. An Sachen, die zur Konkursmasse gehören, könne wegen einer Forderung gegen den Gemeinschuldner kein richterliches Pfand- oder Befriedigungsrecht erworben werden. Wer meine, daß ausnahmsweise doch die Einzelexekution zulässig sei, müsse dies im Exekutionsantrag behaupten und bescheinigen. Es sei weder behauptet noch offenkundig, daß die Pensionsbezüge nicht zur Konkursmasse gehören.

Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs der betreibenden Partei nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Selbst wenn man unterstellt, daß die im Titel der geschiedenen Ehefrau ohne Rücksicht auf eigenes Einkommen und die Änderung der Leistungsfähigkeit des Mannes unabänderlich zugestandene monatliche Unterhaltsrente ihren Charakter als aus dem Gesetz gebührender Unterhaltsanspruch nach § 1 Abs. 3 KO nicht verloren hat, ist daraus, daß die während des Konkurses zustehenden Unterhaltsansprüche der geschiedenen Frau nach § 66 EheG nach dieser Bestimmung von der Geltendmachung als Konkursforderung (Masseforderung) ausgeschlossen sind (Bartsch - Heil, Grundriß Rdz. 194, 111; SZ 17/85) und dies auch im Antrag behauptet wurde, für die Revisionsrekurswerberin nichts gewonnen. Der betreibende Gläubiger, der ungeachtet des durch die Konkurseröffnung nach § 10 Abs. 1 KO eintretenden Vollstreckungsschutzes Einzelexekution führen will, muß schon im Exekutionsantrag dartun, daß die Exekution gegen den Gemeinschuldner dennoch zulässig ist (EvBl. 1977/30 ua.), etwa weil nur an konkursfreien Sachen des Gemeinschuldners richterliche Pfand- und Befriedigungsrechte begrundet werden sollen. Dies ist zur Befriedigung gesetzlicher Unterhaltsansprüche für die Zeit nach der Konkurseröffnung zulässig (JBl. 1980, 159). Die in dieser Entscheidung vertretene Ansicht, daß Pensionen aus der Pensionsversicherung mit Ausnahme der aus dem Versicherungsfall des Alters nur iS des § 4 Abs. 2 LPfG bedingt pfändbar sind, im allgemeinen nicht der Exekution unterliegen und nicht in die Konkursmasse fallen (Heller - Berger - Stix 1985; EvBl. 1968/64), ist durch die auf das Erkenntnis des VfGH vom 18. 6. 1979, G 11/79-8 (BGBl. 327/1979) zurückzuführende Neuregelung der Pfändbarkeit von Pensionen aus der Sozialversicherung (Neufassung des § 98a Abs. 2 ASVG durch die 34. Nov. zum ASVG, BGBl. 530/1079, hier des § 66 Abs. 2 GSVG durch die 2. Nov. zum GSVG, BGBl. 531/1979), nach der nun die dem Anspruchsberechtigten zustehenden Geldleistungen an Pensionen aus der Pensionsversicherung, nicht wie früher nur Alterspensionen, ohne weitere Einschränkung mit der Maßgabe gepfändet werden können, daß die Bestimmungen der §§ 5 bis 9 LPfG entsprechend anzuwenden sind, überholt. Es fallen daher nunmehr alle an die Stelle des Erwerbes des Gemeinschuldners durch eigene Tätigkeit tretende Pensionsbezüge nach dem GSVG zunächst in die Konkursmasse (§ 1 Abs. 1 KO). Sie sind ihm allerdings soweit zu überlassen, als es zum Unterhalt für ihn und diejenigen, die gegen ihn einen gesetzlichen Anspruch auf Unterhalt haben, erforderlich ist (§ 5 Abs. 1 KO). Erst mit der erfolgten Überlassung scheiden sie aus der Konkursmasse aus (SZ 39/38 ua.) und unterliegen dann nicht nur der Einzelexekution zugunsten derjenigen Forderungen, deren Einbringung durch die Überlassung gefördert werden sollte (Petschek - Reimer - Schiemer, Insolvenzrecht 229; Bartsch - Pollak[3] I 63; Bartsch - Heil Rdz. 189), sondern fallen dann auch in den Verfügungsbereich des Gemeinschuldners, der allein zum Einschreiten legitimiert wäre (Fasching II 134; SZ 39/38; SZ 46/52). Wenn die betreibende Partei daher selbst ihren Exekutionsantrag gegen den Gemeinschuldner "zu Handen des Masseverwalters Dipl.-Kfm. Peter F" richtete und in keiner Weise dartat, daß die Pensionsforderung, auf die sie greifen will, vom Masseverwalter dem Gemeinschuldner zur Gänze nach § 5 Abs. 1 KO überlassen worden war und damit aus der Masse ausschied, ist in der Rechtsansicht der zweiten Instanz, die dem Masseverwalter das Vertretungsrecht zubilligte und infolge seines Rekurses den Exekutionsantrag unter Hinweis auf die Exekutionssperre des § 10 Abs. 1 KO abwies, kein Rechtsirrtum zu erblicken. Eine Verpflichtung des Erstgerichtes, Konkursakten beizuschaffen und Nachforschungen anzustellen, ob nicht etwa doch die Pensionsbezüge sich im freien, dem Zugriff zugunsten gesetzlicher Unterhaltsansprüche während des Konkurses zugänglichen Vermögen des Gemeinschuldners durch die konstitutive Überlassung nach § 5 Abs. 1 KO befinden, bestand nicht, wenn in diese Richtung keine Behauptung im Exekutionsantrag enthalten war. Die Revisionswerberin verkennt, daß es nicht genügte darzutun, daß ihre Unterhaltsforderung nicht Gegenstand des Konkursverfahrens war. Sie hatte auch noch zu bescheinigen, daß die - übrigens erst mit Bescheid vom 13. 8. 1981 zuerkannte - Alterspension (§ 130 GSVG) durch Überlassung an den Gemeinschuldner aus der Konkursmasse ausgeschieden war. Solange davon auszugehen ist, daß die Pensionsbezüge als Erwerb des Gemeinschuldners in die Masse fließen, konnte sich der Masseverwalter gegen ihre Pfändung und Überweisung mit einem Rechtsmittel zur Wehr setzen. Bei Richtigkeit der Ansicht der betreibenden Partei hingegen wäre der Gemeinschuldner Partei des Exekutionsverfahrens, dem der Bewilligungsbeschluß, soweit er sich nur auf konkursfreies Vermögen bezog, zuzustellen gewesen wäre. Die von ihr angestrebte Beteiligung des Masseverwalters hätte dann nicht stattfinden dürfen.

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