OGH 5Ob301/76 (RS0064127)

OGH5Ob301/769.3.1976

Rechtssatz

Wurde ein Bestandverhältnis vom Masseverwalter fortgesetzt, ist eine offene Bestandzinsforderung bis zur Konkurseröffnung Konkursforderung, der Bestandzins für die Zeit danach Masseforderung. Auf die Fälligkeit der Schuld kommt es nicht an. Auch eine vor Konkurseröffnung fällige, tatsächlich aber nicht bezahlte Mietzinsschuld kann daher, soweit sie anteilmäßig für die Zeit nach der Konkurseröffnung zu bezahlen war, ebenfalls als Masseforderung beansprucht werden.

Normen

KO §5 Abs4
KO §23
KO §46 Z2

5 Ob 301/76OGH09.03.1976

Veröff: SZ 49/36 = EvBl 1977/57 S 131 = JBl 1977,100

5 Ob 305/77OGH03.05.1977

Vgl; nur: Wurde ein Bestandverhältnis vom Masseverwalter fortgesetzt, ist eine offene Bestandzinsforderung bis zur Konkurseröffnung Konkursforderung, der Bestandzins für die Zeit danach Masseforderung. (T1); Beisatz: Soweit sie Konkursforderung ist, ist sie anzumelden, soweit sie Masseforderung ist, nicht. (T2)

1 Ob 604/83OGH29.06.1983

Veröff: SZ 56/112 = MietSlg 3590(20)

4 Ob 555/90OGH23.10.1990

Auch

8 Ob 2287/96yOGH27.11.1997

Auch; nur T1; Beisatz: Auch der ehemalige Bestandgeber, der wegen Nichträumung des ehemaligen Mietobjekts (nach Beendigung des Bestandverhältnisses ist er als Aussonderungsberechtigter anzusehen) Benützungsentgelt fordert, ist Massegläubiger. (T3)

8 Ob 300/98wOGH18.05.1999

Auch; nur: Wurde ein Bestandverhältnis vom Masseverwalter fortgesetzt, ist eine offene Bestandzinsforderung für die Zeit nach Konkurseröffnung Masseforderung. (T4); Beis wie T3

8 Ob 163/99zOGH22.12.1999

nur T1; Beisatz: Mit der Ausscheidung der Bestandrechte gemäß § 5 Abs 4 KO werden die danach entstehenden Mietzinsforderungen zu Forderungen, die aus dem konkursfreien Vermögen des Gemeinschuldners zu befriedigen sind. Die bis dahin entstandenen Forderungen bleiben trotz der Ausscheidung Konkursforderungen beziehungsweise Masseforderungen. (T5); Veröff: SZ 72/212

8 Ob 235/99pOGH24.02.2000

Vgl auch; Beis wie T3; Veröff: SZ 73/39

8 Ob 294/01wOGH02.07.2002

nur: Wurde ein Bestandverhältnis vom Masseverwalter fortgesetzt, ist eine offene Bestandzinsforderung bis zur Konkurseröffnung Konkursforderung, der Bestandzins für die Zeit danach Masseforderung. Auch eine vor Konkurseröffnung fällige, tatsächlich aber nicht bezahlte Mietzinsschuld kann daher, soweit sie anteilmäßig für die Zeit nach der Konkurseröffnung zu bezahlen war, ebenfalls als Masseforderung beansprucht werden. (T6); Beisatz: Der Anspruch auf Bestandzins für die Zeit vor der Konkurseröffnung wird durch den Eintritt des Masseverwalters in das Bestandverhältnis nicht rückwirkend zur Masseforderung (so schon SZ 49/36). (T7)

5 Ob 187/02iOGH12.09.2002

Auch; nur T4; Beisatz: Betrifft eine gegen den Gemeinschuldner eingebrachte Klage auf Zahlung von Mitzins beziehungsweise Benützungsentgelt zumindest teilweise Perioden nach Konkurseröffnung, ist dem Masseverwalter Gelegenheit zum Prozesseintritt zu bieten. (T8)

3 Ob 36/07aOGH25.04.2007

nur T1; Beisatz: Für Forderungen aus Immobilienleasingverträgen gilt nichts anderes. (T9)

8 Ob 132/06dOGH30.08.2007

nur: Wurde ein Bestandverhältnis vom Masseverwalter fortgesetzt, ist eine offene Bestandzinsforderung bis zur Konkurseröffnung Konkursforderung, der Bestandzins für die Zeit danach Masseforderung. Auf die Fälligkeit der Schuld kommt es nicht an. (T10)

8 Ob 146/08sOGH16.12.2008

Auch; nur: Eine offene Bestandzinsforderung bis zur Konkurseröffnung stellt eine Konkursforderung dar. (T11)

2 Ob 88/09vOGH03.09.2009

nur T1; Beis wie T5; Beisatz: Daher ist für die bis zur Ausscheidung entstandenen Bestandzinsforderungen während aufrechten Konkurses nur eine Geltendmachung in diesem, sei es als Konkursforderung, sei es als Masseforderung, möglich, nicht dagegen jene dem Gemeinschuldner bzw Schuldner direkt gegenüber. (T12)

Dokumentnummer

JJR_19760309_OGH0002_0050OB00301_7600000_001