OGH 3Ob284/75 (RS0003874)

OGH3Ob284/7520.1.1976

Rechtssatz

Die Überweisung einer gepfändeten Forderung zur Einziehung bewirkt gem § 308 EO vor allem, daß grundsätzlich nur mehr der Überweisungsgläubiger berechtigt ist, die überwiesene Forderung gegen den Drittschuldner im Prozeßverfahren (SpR 220 alt, GlUNF 6448, SZ 15/210, JBl 1965,591 = EvBl 1965/223, SZ 27/271, SZ 39/177) oder im Exekutionsverfahren geltend zu machen.

Normen

EO §294
EO §308 A
EO §308 D1

3 Ob 284/75OGH20.01.1976

Veröff: EvBl 1976/199 S 402

7 Ob 675/76OGH14.10.1976

Veröff: EvBl 1977/114 S 240

3 Ob 119/77OGH13.12.1977

Beisatz: Der Verpflichtete ist in einem solchen Fall nur mit Zustimmung des Überweisungsgläubigers zur Geltendmachung des überwiesenen Anspruches befugt. Ohne diese Zustimmung fehlt dem Verpflichteten die Klagslegitimation; seine Klage ist daher, wenn der Drittschuldner eine entsprechende Einwendung erhebt, abzuweisen. (T1)

3 Ob 536/81OGH08.07.1981

Beis wie T1

14 ObA 14/87OGH20.05.1987

Vgl auch; Beis wie T1

3 Ob 65/89OGH28.06.1989
5 Ob 529/91OGH28.05.1991

Beis wie T1

6 Ob 4/93OGH27.05.1993

Beis wie T1

2 Ob 509/96OGH17.03.1998

nur: Die Überweisung einer gepfändeten Forderung zur Einziehung bewirkt gem § 308 EO vor allem, daß grundsätzlich nur mehr der Überweisungsgläubiger berechtigt ist, die überwiesene Forderung gegen den Drittschuldner geltend zu machen. (T2); Beis wie T1 nur: Der Verpflichtete ist in einem solchen Fall nur mit Zustimmung des Überweisungsgläubigers zur Geltendmachung des überwiesenen Anspruches befugt. (T3); Beisatz: Tritt der Überweisungsgläubiger im Prozeß des Verpflichteten gegen den Drittschuldner auf Seite des Klägers als Nebenintervenient in den Prozeß ein, ist darin seine Zustimmung zur weiteren Prozeßführung zu erblicken, sodaß in einem solchen Fall die Klagelegitimation des Verpflichteten auch im Umfang der exekutiven Überweisung weiterhin zu bejahen ist. (T4)

8 Ob 54/99wOGH26.08.1999
7 Ob 278/99dOGH26.07.2000

Auch

8 ObA 40/01tOGH29.03.2001
6 Ob 89/03mOGH29.04.2004

nur T2; Beisatz: Dem Verpflichteten fehlt im Umfang der Pfändung und Überweisung die Sachlegitimation zur Geltendmachung dieser Forderung (so schon 7Ob278/99d). (T5); Beis wie T3

7 Ob 153/14xOGH10.12.2014
7 Ob 102/18bOGH20.03.2019

Auch

Dokumentnummer

JJR_19760120_OGH0002_0030OB00284_7500000_004

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