OGH 5Ob529/91

OGH5Ob529/9128.5.1991

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Jensik als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner, Dr.Klinger, Dr.Schwarz und Dr.Floßmann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ingeborg U*****, Private, ***** vertreten durch Dr.Guido Kollmann, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Edeltraud T*****, Kauffrau, ***** vertreten durch Dr.Johannes Patzak, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 1,080.000 und Feststellung infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 3.September 1990, GZ 4 R 119/90-35, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 21.Feber 1990, GZ 15 Cg 23/87-31, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Beklagte ist schuldig, der Klägerin die mit S 20.635,20 (einschließlich S 3.439,20 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin begehrte zuletzt von der Beklagten die Zahlung von S 1,080.000 samt stufenweisen Zinsen durch Gerichtserlag zugunsten mehrerer (gegen die Klägerin Forderungsexekution führender) Gläubiger und stellte ein - nicht mehr einen Gegenstand des Revisionsverfahrens

bildendes - Feststellungsbegehren. Sie begründete das Leistungsbegehren damit, die Beklagte habe das von der Klägerin in W***** betriebene Unternehmen "S*****" (Kinderschuh-Modegeschäft) um S 1,080.000 (einschließlich 20 % USt) gekauft, jedoch den Zahlungsplan nicht eingehalten. Da die eingeklagte Forderung von mehreren Gläubigern gepfändet und diesen zur Einziehung überwiesen worden sei, werde das Klagebegehren auf Gerichtserlag zugunsten dieser Gläubiger gerichtet.

Die Beklagte bestritt, von der Klägerin ein Unternehmen gekauft zu haben. Es sei nur vereinbart gewesen, daß die Beklagte der Klägerin die von dieser getätigten Investitionen gegen Nachweis derselben ablösen werde. Die Klägerin habe keinen solchen Nachweis erbracht. Ein lebendes Unternehmen habe zum Zeitpunkt der Vereinbarung gar nicht mehr existiert.

Das Erstgericht gab dem Leistungs- (ausgenommen einem Teil des Zinsenbegehrens) und Feststellungsbegehren statt.

Seiner Entscheidung liegt folgender - teils unbestrittener, teils festgestellter - Sachverhalt zu Grunde:

Die Klägerin betrieb in W***** das Schuhgeschäft "S*****". Die Beklagte betrieb im selben Haus und im Haus daneben ein Geschäft für Herrenmode bzw Damenmode und wollte das Lokal der Klägerin zum Betrieb eines Kindermodengeschäftes erwerben.

Die Klägerin verkaufte dort bis zuletzt ständig die seit langem eingeführten Produkte (je zur Hälfte einerseits Oberbekleidung für Buben und Mädchen und anderseits Kinderschuhe) bei sehr reichlichem, wenn auch vielleicht nicht so modernem Sortiment, wie es hernach bei der Beklagten der Fall war. Das Gehalt der bei der Klägerin angestellten Verkäuferin wurde immer bezahlt. Es gab nicht wenige Stammkunden. Auch die Beklagte zählte zu den Kunden der Klägerin. Die Etablissementbezeichnung "S*****" war nicht nur in Wien bekannt.

Als die Beklagte von Verkaufsplänen der Klägerin hörte, erklärte sie: "Um Gottes Willen, das könnt Ihr mir doch nicht machen, das ist doch ein eingeführtes Geschäft!" und fragte die Klägerin nach der Möglichkeit einer Übernahme des Geschäfts so wie es sei (auch unter Weiterbeschäftigung der Verkäuferin B*****).

Die Streitteile einigten sich in diesem Sinn (und nicht bloß über eine Übertragung der Mietrechte) und formulierten das gemeinsam (./N Blatt 1) unter Aufstellung eines Zahlungsplanes (./N Blatt 2). Die Klägerin legte das so Formulierte als Schreiben vom 3.6.1985 (./N Blatt 1) der Beklagten vor und diese unterschrieb folgenden Text:

"Betrifft: Geschäftsübernahme

Sehr geehrte Frau T*****,

heute mittags hat zwischen uns in den Räumen meines Geschäftes ein Gespräch stattgefunden, welches ich wie folgt bestätige:

Wir sind übereingekommen, daß Sie per 1.August 1985 meine Firma "S*****, mit der derzeit bestehenden Einrichtung übernehmen.

Die von mir getätigten Investitionen werden von Ihnen in der Höhe von S 900.000 (neunhunderttausend) plus 20 % MWSt. abgegolten. Über den Zeitpunkt der Bezahlung dieses Betrages wird eine gesonderte Vereinbarung getroffen.

Meine Verkäuferin, Frau Gerlinde B*****, wird von Ihnen mit allen ihr zustehenden Rechten und Pflichten übernommen. Eine dbzgl schriftliche Erklärung Frau B***** gegenüber wird von Ihnen erfolgen.

Mit der Bitte, die beiliegende Kopie zum Zeichen Ihres Einverständnisses unterfertigt an mich zu retounieren, verbleibe ich

mit freundlichen Grüßen"

Der - von der Beklagten nicht unterschriebene, aber gleichfalls einvernehmlich festgelegte - Zahlungsplan lautete:

"Betrifft: Investitionsablöse aus Geschäftsübernahme

"S*****", Inge U*****, lt.Schreiben vom 4.6.85:

Zahlungsplan:

Wie in o.a.Schreiben erwähnt, löst Frau Edeltraud T***** die von Frau Inge U***** getätigten Investitionen in das gegenständliche Geschäftslokal in der Höhe von S 900.000,00 (+ 20 % MWSt) ab.

Die von Frau T***** vorgeschlagene und von Frau U***** akzeptierten Zahlungstermine sind wie folgt:

Bei Abschluß des Mietvertrages (damit meinten die Streitteile den Abschluß eines Mietvertrages zwischen dem Hauseigentümer, vertreten durch Notar Prof. Dr.K***** als Hausverwalter, und der Beklagten)

S 200.000,00

30.9.85 S 100.000,00

31.10.85 S 50.000,00

30.11.85 S 50.000,00

31.12.85 S 50.000,00

31.1.86 S 70.000,00

28.2.86 S 70.000,00

31.3.86 S 70.000,00

30.4.86 S 70.000,00

31.5.86 S 70.000,00

30.6.86 S 100.000,00

S 900.000,00

Die einzelnen Teilbeträge werden jeweils zum Fälligkeitstermin in Rechnung gestellt.

Wien , 1985 06 09"

Die Klägerin verständigte mit Schreiben vom 9.7.1985 Prof. Dr.K***** als Hausverwalter:

"Betrifft: Firmenübernahme

U***** Ingeborg *****

geb.1930 12 21 in N***** BRD

bestätigt hiermit, die Firma

Kinderboutique (Schuhe und Bekleidung)

*****

ab 1.August 1988,

Frau Edeltraud T*****

zu übergeben."

Am selben Tag wurde zwischen dem durch Prof. Dr.K***** vertretenen Hauseigentümer und der Beklagten ein Mietvertrag über das Lokal geschlossen mit einem (damals) mit monatlich S 9.100 frei vereinbartem Mietzins und der ausdrücklichen Angabe, daß das Lokal nur für den Handel mit Schuhwaren und Kindermoden zu verwenden sei.

Das Lokal blieb einige Tage gesperrt und wurde bald nach dem 1.8.1985 mit derselben Warenaufteilung wie vorher für die Klägerin beschrieben, aber mit zum Teil moderneren Waren von der Beklagten geführt, die das Lokal auch in Richtung einer helleren Note umzugestalten begann.

Als die Klägerin der Beklagten mit Datum 24.7.1985 die Rechnung über die erste fällige Rate von S 240.000 unter dem Titel "Investitionsablöse aus Geschäftsübernahme" legte, sagte die Beklagte man müsse als Vertragsgegenstand nur den Übergang des Mietrechtes einsetzen, das sei steuerlich für sie besser. Die Beklagte lehnte nach Auskunft der Kammer, daß sie dem Wunsch der Klägerin, nur den Übergang des Mietrechtes zu erwähnen, nicht folgen dürfe, weil das ja nicht der Wahrheit entspreche und auch sehr nach Betrug aussehe, diese von der Beklagte geforderte Änderung ab.

Die Klägerin versuchte, der Beklagten soweit entgegenzukommen, daß sie die Übertragung des Mietrechtes als einen Vertragsgegenstand nennen wollte, doch reichte das der Beklagten nicht aus, die durch den nunmehrigen Beklagtenvertreter am 4.10.1985 im Sinne auch ihres Standpunktes im Prozeß eine Aufstellung über die von der Klägerin getätigten Investitionen forderte und mit einem weiteren Schreiben des Beklagtenvertreters die Unternehmensveräußerung bestreiten ließ.

Mehrere - im Urteil im einzelnen genannte betreibende Gläubiger - hatten Pfändung und Überweisung der der Klägerin gegen die Beklagte angeblich zustehenden Forderung von S 1,080.000 erwirkt. Die betriebenen Forderungen übersteigen zusammen S 1,080.000. Die betreibenden Gläubiger gaben zur gegenständlichen Klageführung verschiedene Erklärungen ab, nämlich

a) Zustimmung zur Klageführung;

b) Zustimmung zur Klageführung, wenn das Klagebegehren auf Gerichtserlag gerichtet wird;

c) Zustimmung zur Klageführung, wenn das Klagebegehren auf Gerichtserlag auch zugunsten des betreffenden betreibenden Gläubigers gerichtet wird;

d) Zustimmung zur Klageführung auf Gerichtserlag, wenn dieser betreibende Gläubiger über den Prozeßfortgang laufend unterrichtet werde (Vorbehalt, die Zustimmung jederzeit widerrufen zu können);

e) Zustimmung zur Klageführung unter der Auflage, daß erzielte Eingänge im Sinne der Überweisung zur Einziehung zur Gänze auf ein bei diesem Gläubiger geführtes Verrechnungskonto überwiesen werden;

f) Zustimmung zur Klageführung mit der Maßgabe, daß der Klagevertreter allfällig obsiegte Beträge treuhändig für diesen betreibenden Gläubiger behandle und an diesen abführe;

g) Zustimmung zur Klageführung mit dem Hinweis, daß die auf der Forderung haftenden Pfandrechte selbstverständlich aufrecht bleiben.

Rechtlich beurteilte das Erstgericht diesen Sachverhalt dahin, daß ein Unternehmensverkauf vorliege.

Mit der von allen Überweisungsgläubigern vorliegenden Zustimmung zur Klageführung könne die Klägerin als Verpflichtete selbst die Forderung gegen die Beklagte einklagen.

Das Berufungsgericht bestätigte das erstgerichtliche Urteil bezüglich des Zahlungsbegehrens (und änderte es bezüglich des vom Revisionsverfahren nicht betroffenen Feststellungsbegehrens in klageabweisendem Sinn ab). Es sprach die Zulässigkeit der ordentlichen Revision aus. Der Ausspruch über den Wert des Streitgegenstandes (über S 50.000) ist überflüssig, weil schon das auf Geld gerichtete Leistungsbegehren allein S 50.000 übersteigt.

Unzutreffend vertrete die Beklagte die Ansicht, daß durch die Formulierung betreffend die Abgeltung der Investitionen eine gewisse Kalkulationsgrundlage vereinbart worden sei, so daß das von der Klägerin begehrte Entgelt solange nicht fällig sei, als die Klägerin die Investitionen nicht genannt und der Beklagten keine Gelegenheit zur Überprüfung des Wertes derselben gegeben habe.

Dem sei entgegen zu halten, daß es hier nicht um die Frage der Angemessenheit des Kaufpreises gehe. Die Beklagte habe weder laesio enormis geltend gemacht, noch sonst einen Irrtumseinwand erhoben. Es sei somit nicht auf den angemessenen, sondern auf den vereinbarten Preis abzustellen. Auf die Frage, ob die Klägerin verpflichtet sei, der Beklagten offenzulegen, welche Investitionen sie tätigte, brauche im vorliegenden Fall nicht weiter eingegangen zu werden. Die Hauptpflichten bei dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Kaufvertrag seien Übertragung des Kaufgegenstandes (Unternehmen) und Zahlung des Kaufpreises. Bei der von der Beklagten behaupteten Pflicht könnte es sich nur um eine unselbständige Nebenpflicht handeln (s hiezu Koziol-Welser I8 185); auf die Verletzung derartiger Nebenpflichten seien die §§ 918 ff ABGB nicht anzuwenden, sie stünden nicht im Austauschverhältnis (Koziol-Welser, aaO 231 f). Daraus folge, daß auch bei Verletzung einer derartigen Nebenpflicht die Beklagte nicht mangelnde Fälligkeit einwenden könne.

Unter Berufung auf die Bestimmung des § 308 EO mache die Beklagte geltend, daß auf Grund der Pfändung und Überweisung der Forderung der Klägerin nur die Überweisungsgläubiger klagslegitmiert seien.

Auszugehen sei davon, daß die Forderung der Klägerin mehrfach gepfändet und überwiesen wurde. Die Ansicht der Beklagten, wonach dem Verpflichteten in Ansehung gepfändeter und überwiesener Ansprüche die Legitimation zur Erhebung der Klage gegen den Drittschuldner insoweit fehle, als die Überweisung reicht, sei an sich zutreffend. Nach der herrschenden Rechtsprechung sei aber die Geltendmachung der überwiesenen Forderung durch den Verpflichteten zulässig, wenn der Überweisungsgläubiger dem zustimmt (EvBl 1977/114 mwN). Daraus folge, daß die Klägerin aufgrund der Zustimmung der Überweisungsgläubiger auch aktiv legitimiert sei. Im Hinblick auf die Gläubigermehrheit sei das Klagebegehren auf Gerichtserlag zu richten gewesen (SZ 19/80).

Es sei zwar richtig, daß nicht alle Überweisungsgläubiger ihre Zustimmung zum Gerichtserlag erteilten. Es sei die Klagslegitimation der verpflichteten (= klagenden) Partei aber deshalb zu bejahen, weil die Überweisungsgläubiger ihre Zustimmung zur Klagsführung durch sie erteilten. Einer Zustimmung zum Gerichtserlag bedürfe es nicht. Durch die Verurteilung zum Gerichtserlag würden die Gläubiger nicht schlechter gestellt, als wenn an die Klägerin zu leisten wäre.

Die ordentliche Revision sei zulässig, weil zur Frage, wie weit die Zustimmungserklärung der Überweisungsgläubiger zu gehen hat, eine Rechtsprechung fehle.

Gegen den bestätigenden Teil des berufungsgerichtlichen Urteiles richtet sich die Revision der Beklagten mit dem Antrag, es auch insoweit in klageabweisendem Sinn abzuändern. Hilfsweise stellte die Beklagte einen Aufhebungsantrag.

Die Klägerin beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.

Die Revision ist nicht berechtigt.

Soweit die Beklagte abermals geltend macht, sie habe sich nur zur Ablöse ihr im einzelnen nachgewiesener Investitionen verpflichtet, geht sie nicht von allen Details des festgestellten Sachverhaltes aus, sondern versucht dem Satz der Vereinbarung der Streitteile, in dem von Investitionen die Rede ist, ausgehend von einer isolierten Betrachtung desselben, eine ihren Standpunkt rechtfertigende Auslegung zu geben. Dabei übersieht sie, daß die auf Unternehmensverkauf (und -kauf) gerichtete Parteienabsicht zum Kaufpreis von S 900.000 zuzüglich USt aus dem Gesamtverhalten der Streitteile und der schriftlichen Vereinbarung zweifelsfrei hervorgeht. Daß sich das Rechtsgeschäft nicht nur auf den Erwerb der Mietrechte bezog, wurde sogar ausdrücklich festgestellt. Der Hinweis auf Investitionen der Klägerin im Zusammenhang mit dem Kaufpreis bedeutet nichts anderes, als daß die Klägerin mit dem Kaufpreis die von ihr (wann immer und in welcher Höhe auch immer) getätigten Investitionen abgegolten wissen wollte. Es ist auch nicht darauf abgestellt, ob solche Investitionen mit einem objektiven Wert noch vorhanden waren, bzw ob unter Investitionen nur die Aufwendung von Geldmittel zur Schaffung von Sachwerten - wie es sich die Beklagte offenbar nunmehr vorstellt - zu verstehen ist. Darauf kommt es auch beim Erwerb eines lebenden Unternehmens zu einem bestimmten Preis - das Unternehmen wurde von der Beklagten als Erwerberin tatsächlich nahezu unverändert weitergeführt - nicht an. Der die Investitionen betreffende Satz der Vereinbarung ist daher nichts anderes als der Name, den die Klägerin dem Kaufpreis - aus welchen Motiven immer - gab.

Rechtliche Beurteilung

Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung (Heller-Berger-Stix, Kommentar III 2217 mit Hinweisen auf die ältere Rechtsprechung in FN 2; ferner ZBl 1935/416; EvBl 1977/114 mwN; 3 Ob 119/77, 3 Ob 536/81 und 14 Ob A 14/87) kann mit Zustimmung des Überweisungsgläubigers auch der Verpflichtete die überwiesene Forderung gegen den Drittschuldner einklagen. Dies gilt unabhängig davon, mit welchen Theorien man die Stellung des Überweisungsgläubigers im Drittschuldnerprozeß begründet (zu den diesbezüglichen Theorien siehe die Zusammenstellung bei Rechberger-Simotta, Exekutionsverfahren Rz 661). In der Revisionsschrift sind keine Argumente enthalten, die den Obersten Gerichtshof zum Abgehen von der ständigen Rechtsprechung veranlassen könnten. Entgegen der Meinung der Beklagten geht die Forderung des Verpflichteten durch Pfändung und Überweisung an den betreibenden Gläubiger zur Einziehung nicht in gleicher Weise wie bei rechtsgeschäftlicher Zession in das Vermögen des betreibenden Gläubigers über: sie gehört vielmehr weiterhin zum Vermögen des Verpflichteten (Heller-Berger-Stix, aaO 2217). Aus der behaupteten Rechtsähnlichkeit mit dem Institut der Zession kann also für die Klagebefugnis des Verpflichteten mit Zustimmung des Überweisungsgläubigers nichts abgeleitet werden.

Schließlich macht die Beklagte auch zu Unrecht geltend, daß die Zustimmung aller betreibenden Gläubiger zur Klageführung gar nicht vorliege. Aus den oben ihrem wesentlichen Inhalt nach wiedergegebenen Erklärungen der Überweisungsgläubiger geht hervor, daß diese alle der Klageführung zustimmten. Zu untersuchen ist lediglich, ob die in den Zustimmungserklärungen

e) und f) enthaltenen Zusätze als aufschiebende - noch nicht eingetretene - Bedingungen für die Zustimmung zu werten sind, weil bejahendenfalls dann eben keine Zustimmung vorläge. In beiden Fällen ist das Vorliegen einer solchen Bedingung zu verneinen:

In beiden Fällen ist nach der Übung des redlichen Verkehrs davon auszugehen, daß die betreffenden überweisungsgläubiger nur ihre eigene Gläubigerstellung in Betracht zogen, also gar nicht von einer Gläubigermehrheit ausgingen. Bei Vorhandensein nur eines Überweisungsgläubigers entspricht die in der Zustimmungserklärung vorgesehene weitere Vorgangsweise dem Normalfall. Dazu kommt, daß in dem unter e) beschriebenen Fall schon der Formulierung nach keine Bedingung, sondern eine Auflage vorliegt. Auch von ihrem Zweck her sind die Zustimmungserklärungen (auch) dieser beiden Überweisungsgläubiger so zu verstehen, daß durch die geäußerten Beisätze ("mit der Maßgabe", "mit der Auflage") nur zum Ausdruck gebracht werden sollte, daß allenfalls in dem mit Zustimmung der Überweisungsgläubiger geführten Prozeß ersiegte Beträge tatsächlich den Gläubigern zugute kommen.

Der Revision war daher der Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.

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