OGH 3Ob65/89

OGH3Ob65/8928.6.1989

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Dr. Angst als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei K*** Gesellschaft mbH Nfg. KG, Wien 4, Favoritenstraße 34, vertreten durch Dr. Herbert Mayer, Rechtsanwalt in Wien, wider die verpflichteten Parteien 1. Verlassenschaft nach dem am 2. Juni 1988 verstorbenen, zuletzt in Wien 6, Wallgasse 19/9, wohnhaft gewesenen Franz B***, vertreten durch Dr. Manfred R***, Notariatskanditat, Wien 6, Mariahilferstraße 107, als Verlassenschaftskurator, und 2. Liselotte B***, Wien 6, Wallgasse 19, wegen S 1,200.000,- sA, infolge Revisionsrekurses der C***-B***, Wien 1, Schottengasse 6, vertreten durch Dr. Werner Mäntler und Dr. Michael Mäntler, Rechtsanwälte in Wien, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 31. März 1989, GZ 46 R 69/89-57, womit ihr Rekurs gegen den Meistbotsverteilungsbeschluß des Exekutionsgerichtes Wien vom 22. Dezember 1988, GZ 21 E 97/87-54, zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Rekurs wird Folge gegeben, der angefochtene Beschluß aufgehoben und dem Rekursgericht eine neue Entscheidung aufgetragen. Die Rekurswerberin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Begründung

Mit Beschluß vom 22. Dezember 1988, ON 54, hat das Erstgericht das Meistbot von S 2,500.000,- für die am 8. April 1988 der betreibenden Partei und Pfandgläubigerin K*** Gesellschaft mbH Nfg. KG zugeschlagene Liegenschaft EZ 1036 KG Mariahilf wie folgt zugewiesen:

1. der R*** Ö*** auf Grund ihres zu TZ 11.221/88 mit Beschluß des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 31. Oktober 1988, 52 E 298/88, einverleibten Afterpfandrechtes auf das in COZ 3 einverleibte Pfandrecht im Höchstbetrag von

S 2,700.000,- den Betrag von S 31.131,-;

2. den verbleibenden Betrag von S 2,468.869,- der Ersteherin und Pfandgläubigerin K*** Gesellschaft mbH Nfg. KG zur teilweisen Abdeckung des über den Höchstbetrag von S 2,700.000,- hinaus ausgeschöpften Pfandrechtes COZ 3.

Der Erlag des Meistbotes war der Ersteherin auf Grund ihres erstrangigen Pfandrechtes (mit Ausnahme einer widerrufenen Einschränkung; vgl. ON 49 und Punkt A des Meistbotsverteilungsbeschlusses) erlassen worden (ON 26); mit Rücksicht auf Punkt 1 des Verteilungsbeschlusses wurde ihr deshalb der unverzügliche Erlag des dort angeführten Betrages aufgetragen. Die Exekutionsbewilligung zugunsten der C***-B*** auf die Hyperocha zur Hereinbringung ihrer vollstreckbaren Forderung gegen die (erst-)verpflichtete Partei auf Grund des Urteils des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 3. März 1988, 14 Cg 282/87, von S 50.000,- sA hinsichtlich 57/64 Anteilen der EZ 1036 KG Mariahilf (ON 44) wurde nicht (mehr) berücksichtigt. Das Rekursgericht wies den Rekurs der C***-B***

(mit dem Antrag, der Pfandgläubigerin K*** Gesellschaft mbH Nfg. KG und der Afterpfandgläubigerin R*** Ö*** insgesamt nur den Betrag von S 2,132.103,72, den Rest jedoch nach Abzug der Forderung der Rekurswerberin den verpflichteten Parteien zuzuweisen) zurück und sprach aus, daß der Wert des Beschwerdegegenstandes S 15.000,-, aber nicht S 300.000,- übersteigt und daß ein Rekurs gegen ihre Entscheidung zulässig sei. Die C***-B*** sei nicht Beteiligte im Zwangsversteigerungsverfahren und daher weder zur Ausübung des Widerspruchsrechtes noch auch zum Rekurs gegen den Meistbotsverteilungsbeschluß legitimiert.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs der Überweisungsgläubigerin C***-B***

ist zulässig und berechtigt.

Das Rekursgericht gründet seine Ansicht, die Überweisungsgläubigerin sei nicht Beteiligte im Meistbotsverteilungsverfahren und es stehe ihr daher weder ein Widerspruchsrecht im Sinne des § 213 Abs 1 EO noch auch ein Rekursrecht zu, auf die Ausführungen von Petschek, Die Zwangsvollstreckung in Forderungen, 282 f, und ZBl. 1932, 611 f, sowie auf die Entscheidung RZ 1937, 424, in der ausgesprochen wurde, daß derjenige, der nicht im Sinne des § 213 Abs 1 EO Berechtigter sei, auch nicht berechtigt sei, im Verteilungsverfahren gegen die Zuweisung eines Betrages an einen betreibenden Gläubiger Widerspruch zu erheben. In jenem Verfahren war allerdings nicht der Anspruch des Verpflichteten auf einen Meistbotsverteilungsrest zugunsten eines Überweisungsgläubigers gepfändet worden, sondern eine andere Forderung des Verpflichteten gegen einen Dritten, dessen Forderung gegen einen Vierten Gegenstand eines Verteilungsverfahrens in einer anderen Exekution war; der Sachverhalt war daher ungeachtet des daraus abgeleiteten allgemeinen Rechtssatzes von dem vorliegenden verschieden. In den Entscheidungen ZBl. 1932/239 und SZ 47/95 dagegen wurde bei einem jeweils gleichgelagerten Sachverhalt der Standpunkt vertreten, der Gläubiger, zu dessen Gunsten der Anspruch des Verpflichteten auf den Meistbotsrest gepfändet und zur Einziehung überwiesen wurde, sei zur Ausübung des Widerspruchsrechts des Verpflichteten in der Meistbotsverteilungstagsatzung berechtigt; dies entspricht auch der Meinung von Heller-Berger-Stix 1441. Der erkennende Senat schließt sich dieser Ansicht, die sich auf die Bestimmungen des § 308 EO gründet, an. Durch die Überweisung zur Einziehung wird auf den Überweisungsgläubiger das Recht übertragen, die dem Verpflichteten verbleibende Gläubigerstellung gegen den Drittschuldner privatrechtlich auszuüben und die der Forderung zur Seite stehenden Rechtsschutzansprüche geltend zu machen. Der Überweisungsgläubiger kann den Drittschuldner daher mahnen, Darlehensforderungen aufkündigen und alle sonstigen Willenserklärungen, die das Recht des Verpflichteten wirksam werden lassen, abgeben und aus dem gepfändeten Recht entspringende Forderungen zum Entstehen bringen (SZ 52/37; vgl. auch SZ 57/102). Die Überweisung einer gepfändeten Forderung zur Einziehung bewirkt gemäß § 308 EO vor allem, daß grundsätzlich nur mehr der Überweisungsgläubiger berechtigt ist, die überwiesene Forderung gegen den Drittschuldner im Prozeßverfahren oder im Exektionsverfahren geltend zu machen (EvBl 1976/199). Das Rekursgericht wird daher unter Abstandnahme von dem gebrauchten Zurückweisungsgrund den Rekurs des Überweisungsgläubigers gegen den Meistbotsverteilungsbeschluß des Erstgerichtes sachlich zu behandeln haben.

Die Kostenentscheidung erfolgte nach § 78 EO, §§ 40, 50 und 52 Abs 1 ZPO. Ein Zwischenstreit liegt nicht vor. Die Entscheidung richtet sich nicht gegen einen vom betreibenden Gläubiger eingenommenen Standpunkt.

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